Kosten für Marketing-Kampagnen, um neue Bewerber anzusprechen

Wie hoch waren die Kosten für Marketing Kampagnen der Polizei München im Jahr 2020, um neue Bewerber anzusprechen? Wie hoch war die Anzahl an Bewerbern im Jahr 2020?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    11. November 2020
  • Frist
    15. Dezember 2020
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wie hoch waren di…
An Polizeipräsidium München Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kosten für Marketing-Kampagnen, um neue Bewerber anzusprechen [#203402]
Datum
11. November 2020 17:45
An
Polizeipräsidium München
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie hoch waren die Kosten für Marketing Kampagnen der Polizei München im Jahr 2020, um neue Bewerber anzusprechen? Wie hoch war die Anzahl an Bewerbern im Jahr 2020?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 203402 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/203402/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Polizeipräsidium München
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, Ihre E-Mail wird von der Pressestelle des Polizeipräsidiums München bearbei…
Von
Polizeipräsidium München
Betreff
AW: Kosten für Marketing-Kampagnen, um neue Bewerber anzusprechen [#203402]
Datum
12. November 2020 07:16
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, Ihre E-Mail wird von der Pressestelle des Polizeipräsidiums München bearbeitet. Ihr Ansprechpartner ist Herr Ledwoch, Tel.Nr. 089/2910-4853, der sich sobald wie möglich bei Ihnen melden wird. Mit freundlichen Grüßen

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Polizeipräsidium München
Sehr geehrteAntragsteller/in das Polizeipräsidium München hat Ihre E-Mail vom 11.11.2020 zur Beantwortung zuständ…
Von
Polizeipräsidium München
Betreff
AW: Kosten für Marketing-Kampagnen, um neue Bewerber anzusprechen [#203402]
Datum
18. November 2020 13:52
Status
Warte auf Antwort
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12,9 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in das Polizeipräsidium München hat Ihre E-Mail vom 11.11.2020 zur Beantwortung zuständigkeitshalber an das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei weitergeleitet. Nach Prüfung Ihres Antrags auf Aktenauskunft können wir Ihnen mitteilen, dass für die Einstellungen im Jahr 2020 im Bereich Polizeivollzugsdienst ca. 16.300 Bewerbungen vorlagen. Hinsichtlich der Beantwortung Ihrer Frage bzgl. der Kosten für Marketing Kampagnen im Jahr 2020 besteht kein Anspruch auf Aktenauskunft. Insbesondere ergibt sich kein Anspruch aus den von Ihnen zitierten Gesetzesnormen. Zwar hat gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDSG grundsätzlich jeder Bürger das Recht auf Auskunft über den Inhalt von Dateien und Akten öffentlicher Stellen, soweit die entsprechenden, im Gesetzestext genannten Voraussetzungen vorliegen. Gemäß Art. 39 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BayDSG ist jedoch Abs. 1 nicht anzuwenden auf die Polizei. Bezüglich des von Ihnen zitierten § 3 Abs. 1 BayUIG sowie § 2 Abs. 1 VIG ist anzumerken, dass es sich bei den von Ihnen begehrten Auskünften weder um Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG noch um Verbraucherinformationen im Sinne des § 1 VIG handelt. Mit freundlichen Grüßen