Webseite des Bundeswahlleiter

Anfrage an: Bundeswahlleiter

Bis wann ist Ihre Internetseite wieder verfügbar?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    19. November 2020
  • Frist
    22. Dezember 2020
  • 2 Follower:innen
Frank Fischer
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Bis wann ist Ihr…
An Bundeswahlleiter Details
Von
Frank Fischer
Betreff
Webseite des Bundeswahlleiter [#204019]
Datum
19. November 2020 17:55
An
Bundeswahlleiter
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bis wann ist Ihre Internetseite wieder verfügbar?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Frank Fischer Anfragenr: 204019 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/204019/
Mit freundlichen Grüßen Frank Fischer
Bundeswahlleiter
Sehr geehrter Herr Fischer, wir bestätigen den Eingang Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 19.…
Von
Bundeswahlleiter
Betreff
Eingangsbestätigung 422: Webseite des Bundeswahlleiters (Az.: A404/1010001001-IF30422)
Datum
20. November 2020 09:31
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Fischer, wir bestätigen den Eingang Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 19. November 2020. Ihre Anfrage wird hier unter dem Aktenzeichen A404/1010001001-IF30422 geführt. Bitte geben Sie bei weiterer Korrespondenz immer dieses Aktenzeichen an. Ihre Anfrage wird derzeit bearbeitet. Wir bitten Sie daher um etwas Geduld und kommen unaufgefordert auf Sie zurück. Mit freundlichen Grüßen

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Bundeswahlleiter
Sehr geehrter Herr Fischer, Sie haben mit Nachricht vom 19. November 2020 (unser Az.: A-IR/1010001001-IF30422) ei…
Von
Bundeswahlleiter
Betreff
IFG-Bescheid: Webseite des Bundeswahlleiters (Az.: A-IR/1010001001-IF30422)
Datum
24. November 2020 09:28
Status
Sehr geehrter Herr Fischer, Sie haben mit Nachricht vom 19. November 2020 (unser Az.: A-IR/1010001001-IF30422) eine Anfrage nach § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) an das Statistische Bundesamt gerichtet. In dieser bitten Sie um die Zusendung der folgenden Informationen: Bis wann ist Ihre Internetseite wieder verfügbar? Zu Ihrer Anfrage teilen wir Ihnen das Folgende mit: Wir gehen anhand des von Ihnen genannten Betreffs davon aus, dass die folgende Internetpräsenz gemeint ist: https://www.bundeswahlleiter.de/ Diese Internetseite ist verfügbar. Solche Auskünfte sollten nicht Gegenstand einer Anfrage nach dem IFG sein. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist beim Statistischen Bundesamt Wiesbaden einzulegen. Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: 1. Schriftlich oder zur Niederschrift: Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Die Anschrift lautet: Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden 2. Auf elektronischem Weg: Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: <<E-Mail-Adresse>> Wir bedanken uns für Ihr Interesse an der amtlichen Statistik und bedauern, Ihnen die gewünschten Auskünfte nicht mitteilen zu können. Wir hoffen, Ihnen dennoch weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen