Anfrage nach dem LIFG/UVwG/VIG - Nachfragen nach der Einstufung von Innenminister Strobl nach Kontakt mit einem Covid-19 Infizierten und Folgen auf eine evtl. Quarantäneanordung

- Informationen darüber, weshalb Herr Innenminister Strobl nicht als Kontaktperson ersten Grades eingestuft wurde, nachdem er mit einem auf Covid-19 getesteten Personenschützer in einem Auto gesessen hat.
- Informationen dazu, wie es zur Einschätzung kam, dass Herr Innenminister Strobl eine "freiwillige" Quarantäne antreten konnte und keine angeordnete Quarantäne
- Informationen allgemein zu obigen Vorfall, die in Ihrem Haus vorliegen

Zum Hintergrund der Anfrage:

Folgende 2 Webquellen berichten über den Fall:

https://www.stuttgarter-nachrichten.de/inhalt.thomas-strobl-baden-wuerttembergs-innenminister-in-corona-quarantaene.991f17f3-c7f3-48c8-b469-324344f899db.html

https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/minister-strobl-vorsorglich-in-freiwilliger-quarantaene/

Ich zitiere aus den obigen Quellen:
"Stuttgart - Baden-Württembergs Innenminister Thomas Strobl (CDU) ist in Corona-Quarantäne. Der Minister habe alle Termine für das Wochenende abgesagt, teilte ein Sprecher des Innenministeriums am Samstagabend mit. Ein Beamter aus seinem Personenschutzkommando habe zuvor ein positives Testergebnis erhalten. Strobl zeige keine Symptome. „Es geht ihm gut und er ist voll arbeitsfähig“, erklärte der Sprecher. Das Ergebnis von Strobls Corona-Test stand zunächst noch aus."

und

"Rein vorsorglich geht der Stellvertretende Ministerpräsident und Innenminister Thomas Strobl freiwillig und als reine Vorsichtsmaßnahme in häusliche Quarantäne. Ein Polizist aus seinem Personenschutzkommando hat am Samstag ein positives Testergebnis erhalten. Ein noch am Samstagabend durchgeführter Corona-Test bei dem Minister ist negativ, das zuständige Gesundheitsamt hat von Amts wegen ausdrücklich keine Quarantäne angeordnet. Minister Thomas Strobl bleibt dennoch vorsorglich bis einschließlich Mittwoch freiwillig und selbst verordnet in der häuslichen Quarantäne und ist dort voll arbeitsfähig."

Die Webquellen sind seriös und glaubwürdig, da der eine Artikel von der Ministeriumswebseite selbst stammt und der andere Artikel aus den Stuttgarter Nachrichten stammt. Diese haben den Artikel aus Quellen der Nachrichtenagentur dpa. Auf Nachfrage hat mir die dpa berichtet, dass die Informationen auf Aussagen des Pressesprechers des Innenministerium Herrn Mair am Tinkhof basieren.

Bei diesem habe ich rückgefragt per Mail. Laut Rückfrage beim Pressesprecher des Innenministerium Herrn Mair am Tinkhof gilt dabei laut ihm:

"Das zuständige Gesundheitsamt ist das Gesundheitsamt des
Bodenseekreises. Für Fragen zu den Entscheidungen des
Gesundheitsamtes des Bodenseekreises, bitte ich Sie, sich ans
Gesundheitsamt des Bodenseekreises zu wenden."

Dies verstehe ich nicht. Normalerweise ist das Wohnortprinzip vorgegeben und Herr Innenminister Strobl ist hier dem Gesundheitsamt der Stadt Heilbronn zugeordnet.

Um die komplette Thematik auflösen zu können, bitte ich Sie um Zusendung aller Informationen jeder Art, die genau aufschlüsseln, wer hier wie entscheiden hat und welche Folgen dies hatte und warum?

Warum wurde hier nicht das Wohnortprinzip angewandt?

Ich werde diese Anfrage auch wortgleich parallel an das Gesundheitsamt des Bodenseekreises sowie das Gesundheitsamt der Stadt Heilbronn stellen.
Weiterhin werde ich die Anfrage auch wortgleich an das Sozialministerium als oberste Dienstbehörde der Gesundheitsämter stellen.

Meiner Meinung nach ist ein datenschutzrechtliches Interesse zur Aufklärung der Frage nicht gegeben. Ich begründe dies damit, dass öffentlich in der Presse berichtet wurde und das Herr Innenminister Strobl eine öffentliche Person ist.
Zudem kann man die Informationen sicherlich auch datenschutzgerecht aufarbeiten, insbesondere bzgl. des Personenschützers.

Folgende Fragen sind ebenso relevant und mögen bitte beantwortet werden:

1. Ab wann (Datum und Uhrzeit) gilt der Personenschützer als infektiös?
Auf welcher Grundlage?

2. Welcher Quarantänezeitraum wurde für den Personenschützer
festgelegt (Datum von, Datum bis)?

3. Wann (Datum und Uhrzeit) erfolgte der Test beim Personenschützer?

4. Wann (Datum und Uhrzeit) hatte der Personenschützer erste
Symptome? Welche waren dies?

5. Wann und wie lange (jeweils Datum und Uhrzeit) ist Herr IM Strobl mit
dem Personenschützer im Auto gefahren?

6. Welche Sicherheitsvorkehrungen gab es im Auto?
- Wer hat welche Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) getragen? Wie war jeweils die Beschaffenheit der MNB (Schutzstandard? FFP2?)
- Gab es eine abtrennende Schutzwand (z. B. Folie) im Auto?
- Wer hat im Auto wo gesessen?
- Welche Belüftung hat stattgefunden (Klimaanlage?, Fenster geöffnet?)

Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Bemühungen.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    19. November 2020
  • Frist
    22. Dezember 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Informationen d…
An Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anfrage nach dem LIFG/UVwG/VIG - Nachfragen nach der Einstufung von Innenminister Strobl nach Kontakt mit einem Covid-19 Infizierten und Folgen auf eine evtl. Quarantäneanordung [#204033]
Datum
19. November 2020 21:52
An
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Informationen darüber, weshalb Herr Innenminister Strobl nicht als Kontaktperson ersten Grades eingestuft wurde, nachdem er mit einem auf Covid-19 getesteten Personenschützer in einem Auto gesessen hat. - Informationen dazu, wie es zur Einschätzung kam, dass Herr Innenminister Strobl eine "freiwillige" Quarantäne antreten konnte und keine angeordnete Quarantäne - Informationen allgemein zu obigen Vorfall, die in Ihrem Haus vorliegen Zum Hintergrund der Anfrage: Folgende 2 Webquellen berichten über den Fall: https://www.stuttgarter-nachrichten.de/inhalt.thomas-strobl-baden-wuerttembergs-innenminister-in-corona-quarantaene.991f17f3-c7f3-48c8-b469-324344f899db.html https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/minister-strobl-vorsorglich-in-freiwilliger-quarantaene/ Ich zitiere aus den obigen Quellen: "Stuttgart - Baden-Württembergs Innenminister Thomas Strobl (CDU) ist in Corona-Quarantäne. Der Minister habe alle Termine für das Wochenende abgesagt, teilte ein Sprecher des Innenministeriums am Samstagabend mit. Ein Beamter aus seinem Personenschutzkommando habe zuvor ein positives Testergebnis erhalten. Strobl zeige keine Symptome. „Es geht ihm gut und er ist voll arbeitsfähig“, erklärte der Sprecher. Das Ergebnis von Strobls Corona-Test stand zunächst noch aus." und "Rein vorsorglich geht der Stellvertretende Ministerpräsident und Innenminister Thomas Strobl freiwillig und als reine Vorsichtsmaßnahme in häusliche Quarantäne. Ein Polizist aus seinem Personenschutzkommando hat am Samstag ein positives Testergebnis erhalten. Ein noch am Samstagabend durchgeführter Corona-Test bei dem Minister ist negativ, das zuständige Gesundheitsamt hat von Amts wegen ausdrücklich keine Quarantäne angeordnet. Minister Thomas Strobl bleibt dennoch vorsorglich bis einschließlich Mittwoch freiwillig und selbst verordnet in der häuslichen Quarantäne und ist dort voll arbeitsfähig." Die Webquellen sind seriös und glaubwürdig, da der eine Artikel von der Ministeriumswebseite selbst stammt und der andere Artikel aus den Stuttgarter Nachrichten stammt. Diese haben den Artikel aus Quellen der Nachrichtenagentur dpa. Auf Nachfrage hat mir die dpa berichtet, dass die Informationen auf Aussagen des Pressesprechers des Innenministerium Herrn Mair am Tinkhof basieren. Bei diesem habe ich rückgefragt per Mail. Laut Rückfrage beim Pressesprecher des Innenministerium Herrn Mair am Tinkhof gilt dabei laut ihm: "Das zuständige Gesundheitsamt ist das Gesundheitsamt des Bodenseekreises. Für Fragen zu den Entscheidungen des Gesundheitsamtes des Bodenseekreises, bitte ich Sie, sich ans Gesundheitsamt des Bodenseekreises zu wenden." Dies verstehe ich nicht. Normalerweise ist das Wohnortprinzip vorgegeben und Herr Innenminister Strobl ist hier dem Gesundheitsamt der Stadt Heilbronn zugeordnet. Um die komplette Thematik auflösen zu können, bitte ich Sie um Zusendung aller Informationen jeder Art, die genau aufschlüsseln, wer hier wie entscheiden hat und welche Folgen dies hatte und warum? Warum wurde hier nicht das Wohnortprinzip angewandt? Ich werde diese Anfrage auch wortgleich parallel an das Gesundheitsamt des Bodenseekreises sowie das Gesundheitsamt der Stadt Heilbronn stellen. Weiterhin werde ich die Anfrage auch wortgleich an das Sozialministerium als oberste Dienstbehörde der Gesundheitsämter stellen. Meiner Meinung nach ist ein datenschutzrechtliches Interesse zur Aufklärung der Frage nicht gegeben. Ich begründe dies damit, dass öffentlich in der Presse berichtet wurde und das Herr Innenminister Strobl eine öffentliche Person ist. Zudem kann man die Informationen sicherlich auch datenschutzgerecht aufarbeiten, insbesondere bzgl. des Personenschützers. Folgende Fragen sind ebenso relevant und mögen bitte beantwortet werden: 1. Ab wann (Datum und Uhrzeit) gilt der Personenschützer als infektiös? Auf welcher Grundlage? 2. Welcher Quarantänezeitraum wurde für den Personenschützer festgelegt (Datum von, Datum bis)? 3. Wann (Datum und Uhrzeit) erfolgte der Test beim Personenschützer? 4. Wann (Datum und Uhrzeit) hatte der Personenschützer erste Symptome? Welche waren dies? 5. Wann und wie lange (jeweils Datum und Uhrzeit) ist Herr IM Strobl mit dem Personenschützer im Auto gefahren? 6. Welche Sicherheitsvorkehrungen gab es im Auto? - Wer hat welche Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) getragen? Wie war jeweils die Beschaffenheit der MNB (Schutzstandard? FFP2?) - Gab es eine abtrennende Schutzwand (z. B. Folie) im Auto? - Wer hat im Auto wo gesessen? - Welche Belüftung hat stattgefunden (Klimaanlage?, Fenster geöffnet?) Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Bemühungen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 204033 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/204033/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre LIFG-Anfrage vom 19. November 2020 haben wir erhalten und an die zuständige Fac…
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
AW: Anfrage nach dem LIFG/UVwG/VIG - Nachfragen nach der Einstufung von Innenminister Strobl nach Kontakt mit einem Covid-19 Infizierten und Folgen auf eine evtl. Quarantäneanordung [#204033]
Datum
2. Dezember 2020 15:27
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre LIFG-Anfrage vom 19. November 2020 haben wir erhalten und an die zuständige Fachabteilung in unserem Hause weitergeleitet. Aufgrund der erforderlichen Durchführung des Beteiligungsverfahrens nach § 8 LIFG möchten wir Sie darüber informieren, dass wir die Beantwortungsfrist gemäß § 7 Absatz 7 LIFG auf drei Monate verlängern müssen. Die Beantwortung Ihrer Anfrage erfolgt somit bis spätestens 19. Februar 2021. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für die Antwort zu meiner privaten Nachfrage über FragDenStaat zu diesem…
An Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anfrage nach dem LIFG/UVwG/VIG - Nachfragen nach der Einstufung von Innenminister Strobl nach Kontakt mit einem Covid-19 Infizierten und Folgen auf eine evtl. Quarantäneanordung [#204033]
Datum
12. Dezember 2020 09:03
An
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für die Antwort zu meiner privaten Nachfrage über FragDenStaat zu diesem Themenkomplex. Sie schreiben: =================== schnipp =============== Ihre LIFG-Anfrage vom 19. November 2020 haben wir erhalten und an die zuständige Fachabteilung in unserem Hause weitergeleitet. Aufgrund der erforderlichen Durchführung des Beteiligungsverfahrens nach § 8 LIFG möchten wir Sie darüber informieren, dass wir die Beantwortungsfrist gemäß § 7 Absatz 7 LIFG auf drei Monate verlängern müssen. Die Beantwortung Ihrer Anfrage erfolgt somit bis spätestens 19. Februar 2021. =================== schnipp =============== ich möchte dieser Fristsetzung widersprechen, da ich bereits am 19. Oktober 2020 begonnen habe, telefonisch und schriftlich nach Informationen diesbezüglich anzurufen. Evtl. sogar telefonisch im Vorfeld früher. Schriftlich habe ich aber auf jeden Fall den 19. Oktober 2020 dokumentiert. Somit kann ich nur eine Frist zur Antwort von 3 Monaten ab 19. Oktober 2020 akzeptieren. Dies bedeutet, dass ich von einem Fristende zum 19. Januar ausgehe und an diesem Termin festhalte. Wie komme ich zu dieser Aussage? Ich habe bereits als Vertreter einer Organisation (zu der ich heute keinerlei Kontakte mehr haben und in deren Namen ich auch nicht mehr spreche und sprechen darf) zu diesem Zeitpunkt Nachfragen gestellt, wie ich durch die geschwärzte Anlage dokumentieren kann. Ich habe mehrfach mündlich dabei auch auf das Informationsfreiheitsgesetz hingewiesen. Im Schriftstück jedoch war tatsächlich keine Erwähnung von IFG. Dennoch kann dies auch mündlich ausgesprochen werden, was erfolgt ist. Sie finden in Ihrem Haus einen Mailverkehr dokumentiert zwischen mir und dem obersten Pressesprecher dazu. Ich möchte in diesem Zusammenhang auch darauf hinweisen, dass ich der Organisation nicht mehr angehöre, mit deren Namen ich damals geschrieben habe. Diese lehnt auch meine Nachfragen in dieser Sache an Sie ab und sieht die Sache als beendet an. Nachdem die Organisation und ich uns getrennt haben, halte ich dennoch als Privatperson an meiner Anfrage fest. Soweit mir bekannt ist, kann auch keine Organisation an sich eine IFG-Anfrage stellen. Dies erfolgt durch eine Person. In diesem Fall war ich diese Person und deshalb halte ich als Privatperson daran fest und nehme auch hier den Beginn der Frist durch das Schreiben von damals in Anspruch, wenn es auch nicht als Privatperson gestellt war, aber eben durch mich. Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie den 19. Januar als Fristende akzeptieren können oder nicht? Sollten Sie weiter am 19. Februar 2020 festhalten als Fristende bitte ich Sie darum, mir mitzuteilen, warum und auf welcher Rechtsgrundlage Sie dies so sehen. Weiterhin bitte ich um Zusendung einer ausführlichen Begründung, warum Sie generell hier eine Fristverlängerung für notwendig und angemessen sehen. Ich werde im Nachgang zu dieser Nachricht bzgl. dieser Entscheidung auch eine Prüfung beim Landesdatenschutzbeauftragten einreichen. Bitte entnehmen Sie, wie oben angemerkt, weitere Informationen aus der geschwärzten Anlage. Zudem kann ich Ihnen bei Bedarf gerne weitere Ausschnitte aus unserer Kommunikation mitteilen. Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Bemühungen und verbleibe Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> ... Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anhänge: - mail_an_innenministerium_geschwarzt.pdf Anfragenr: 204033 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/204033/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Bad…
An Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Anfrage nach dem LIFG/UVwG/VIG - Nachfragen nach der Einstufung von Innenminister Strobl nach Kontakt mit einem Covid-19 Infizierten und Folgen auf eine evtl. Quarantäneanordung“ [#204033] [#204033]
Datum
12. Dezember 2020 09:10
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Baden-Württemberg (LIFG, UVwG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/204033/ Ich bitte um Prüfung, ob eine Fristverlängerung auf 3 Monate angemessen ist und welches Datum als Ablauf des Fristtermins aus Ihrer Sicht anzunehmen ist. - Fristdauer: 1 Monat, 3 Monate generell? - Beginn der Frist? Wie sind meine bisherigen Erkundigungen (vor Nutzung der Plattform FragDenStaat und in anderen Funktion, die ich heute nicht mehr innehabe) in dieser Sache zu bewerten und können diese hier als Beginn der Frist gesehen werden? Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Vielen Dank im Voraus für die Klärung. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anhänge: - 204033.pdf - 2020-12-12_1-mail_an_innenministerium_geschwarzt.pdf Anfragenr: 204033 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/204033/
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Der Eingang Ihrer E-Mail wird hiermit bestätigt. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung etwas Zeit in Anspruch …
Von
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Betreff
Automatische Antwort: Vermittlung bei Anfrage „Anfrage nach dem LIFG/UVwG/VIG - Nachfragen nach der Einstufung von Innenminister Strobl nach Kontakt mit einem Covid-19 Infizierten und Folgen auf eine evtl. Quarantäneanordung“ [#204033] [#204033]
Datum
12. Dezember 2020 09:10
Status
Warte auf Antwort
Der Eingang Ihrer E-Mail wird hiermit bestätigt. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung etwas Zeit in Anspruch nimmt. Sehen Sie deshalb von Nachfragen ab, wir kommen zu gegebener Zeit auf Sie zu. Wird Ihr Anliegen zwischenzeitlich anderweitig beantwortet oder Ihrer Beschwerde abgeholfen, bitten wir um eine Mitteilung an uns. Mit freundlichen Grüßen
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Sehr [geschwärzt], vielen Dank für Ihre Rückfrage zu o.g. LIFG-Anfrage. Hierzu können wir Ihnen folgendes mitteil…
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
AW: Anfrage nach dem LIFG/UVwG/VIG - Nachfragen nach der Einstufung von Innenminister Strobl nach Kontakt mit einem Covid-19 Infizierten und Folgen auf eine evtl. Quarantäneanordung [#204033]
Datum
17. Dezember 2020 10:07
Status
Warte auf Antwort
Sehr [geschwärzt], vielen Dank für Ihre Rückfrage zu o.g. LIFG-Anfrage. Hierzu können wir Ihnen folgendes mitteilen: Ihre hier gegenständliche Anfrage nach dem LIFG haben Sie über die Plattform "FragDenStaat" am 19. November 2020 gestellt. Da Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass geschützte Personen ein schutzwürdige Interesse am Ausschluss des Informationszugangs im Sinne des § 5 LIFG haben könnten, ist nach § 8 LIFG zwingend ein Beteiligungsverfahren durchzuführen. Die Regelung des § 8 LIFG sieht zur Durchführung des Beteiligungsverfahrens folgendes vor: - Der geschützten Person ist schriftlich oder elektronisch Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Erteilung ihrer Einwilligung innerhalb eines Monats zu geben. - Wenn die Einwilligung erteilt bzw. verweigert wurde, muss zunächst die Entscheidung, ob der Informationszugang gewährt wird oder nicht, gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 LIFG schriftlich oder elektronisch den beteiligten Personen sowie dem Antragsteller gegenüber bekannt gegeben werden. - Der tatsächliche Informationszugang darf schließlich gemäß § 8 Abs. 2 S. 2 LIFG in der Regel erst dann erfolgen, wenn die Entscheidung allen betroffenen Personen gegenüber bestandskräftig ist (es gilt also erneut eine Frist von einem Monat, vgl. §§ 68 fortfolgende der VwGO). Dies räumt der betroffenen Person eine effektive (Rechtschutz-)Möglichkeit ein, den Vollzug des Informationszugangs und damit die Schaffung irreversibler Tatsachen zu verhindern. Aus diesem Grunde sieht § 7 Absatz 7 Satz 2 LIFG die Möglichkeit einer Fristverlängerung zur Beantwortung der Anfrage nach dem LIFG auf insgesamt 3 Monate vor. Hiervon mussten wir vorliegend Gebrauch machen, um die gesetzlich vorgeschriebenen Fristen im Beteiligungsverfahren nach § 8 LIFG einhalten zu können. Der von Ihnen angeführte, dem hier zugrunde liegenden LIFG-Antrag vorausgegangene Kontakt mit der Pressestelle des Innenministeriums ändert an dem Lauf dieser Fristen nichts. Es kann dahinstehen, ob der Kontakt mit der Pressestelle überhaupt bereits als Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem LIFG zu werten war. Denn: Ihre Nachfragen bei der Pressestelle per E-Mail weisen nur in Teilen Überschneidungen mit der von Ihnen nun über FragDenStaat gestellten LIFG-Anfrage auf. Letztere ist inhaltlich umfassender und weitreichender gestellt. Dieser – nun umfassend gestellte – Antrag ist im Beteiligungsverfahren zugrunde zu legen, weil zu jedem einzelnen dort aufgeführten Punkt, der möglicherweise Rechte Dritter berührt, eine Einwilligung einzuholen ist. Zudem haben Sie den Kontakt mit der Pressestelle damals im Namen der [geschwärzt] hergestellt, von denen Sie sich nun aber ausdrücklich distanzieren. Dass Sie inhaltlich an den Fragen festhalten möchten, führt nicht dazu, dass Sie in ein etwaiges laufendes Verfahren einfach „eintreten“ können. Der Antragsteller ist nicht austauschbar. Den Antrag auf FragDenStaat haben Sie als Einzelperson gestellt. Demnach ist dieser unserer Bearbeitung zugrunde zu legen. Jede Anfrage nach dem LIFG löst ein neues, eigenständiges Antragsverfahren aus. Für den Lauf der Fristen im Beteiligungsverfahren war damit Ihre hier gegenständliche (als Einzelperson gestellte), über FragDenStaat eingegebene LIFG-Anfrage zugrunde zu legen. Die Frist zur Beantwortung Ihres Antrags endet damit am 19. Februar 2021. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [#[geschwärzt]] <[geschwärzt]> [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt]) <[geschwärzt]> [geschwärzt] [#[geschwärzt]] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] =================== [geschwärzt] =============== [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] =================== [geschwärzt] =============== [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt]? [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt]? [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt]
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für die Überprüfung meiner Rückantwort und die Darstellung, die wir auch…
An Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anfrage nach dem LIFG/UVwG/VIG - Nachfragen nach der Einstufung von Innenminister Strobl nach Kontakt mit einem Covid-19 Infizierten und Folgen auf eine evtl. Quarantäneanordung [#204033]
Datum
17. Dezember 2020 11:06
An
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für die Überprüfung meiner Rückantwort und die Darstellung, die wir auch schon telefonisch besprochen haben. Ich akzeptiere somit diese Fristen. Ich weise noch einmal darauf hin, dass es ausschließlich eine private Anfrage von mir ist. Die Initiative, in der ich tätig war und die Sie angesprochen haben in Ihrer Antwort, distanziert sich ausdrücklich von dieser privaten Vorgehensweise von mir und ich bin dort auch kein Mitglied mehr. Dies ist mir wichtig hervorzuheben, da dies evtl. in Ihrer Antwort missverständlich rüberkommen könnte und diese Anfrage öffentlich bei FragDenStaat einzusehen ist. Ich habe aber alle relevanten Daten geschwärzt. Damals, als ich dort noch in der Initiative beteiligt war, wurde sogar entschieden, dass es nicht im Interesse der Initiative ist, das Vorhaben weiter zu verfolgen. Damit ist nun die Rollenklarheit eindeutig dargestellt, was ich auch begrüße und auch wichtig finde. Es handelt sich somit nun nach der erfolgreichen Klärung ausschließlich um eine neue und private Anfrage von mir mit den Fristen, wie Sie sie dargestellt haben. Vielen Dank für die Klärung. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. ... Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 204033 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/204033/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Sehr geehrteAntragsteller/in unsere Entscheidung zu Ihrer o.g. LIFG-Anfrage übersenden wir Ihnen anbei im Anhang.…
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AW: Anfrage nach dem LIFG/UVwG/VIG - Nachfragen nach der Einstufung von Innenminister Strobl nach Kontakt mit einem Covid-19 Infizierten und Folgen auf eine evtl. Quarantäneanordung [#204033]
Datum
25. Januar 2021 16:39
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in unsere Entscheidung zu Ihrer o.g. LIFG-Anfrage übersenden wir Ihnen anbei im Anhang. Mit freundlichen Grüßen