Unterlagen bezüglich einer 24 stündigen Frist zur Auskunft gegenüber Gesundheitsamt
Auf Ihrer Webseite bezüglich der nur für die TH Wildau entwickelten digitalen Kontaktnachverfolgung sind die u.A. folgenden Informationen enthalten:
„Für den Fall, dass sich ein Covid-19-Patient/eine Covid-19-Patientin in den Räumlichkeiten der TH Wildau aufgehalten hat, muss die TH Wildau in der Lage sein, auf Anfrage des zuständigen Gesundheitsamtes innerhalb von 24 Stunden eine Liste mit allen Kontaktpersonen zur Verfügung zu stellen.
Um dieser Anfrage gerecht zu werden, hat sich der Krisenstab der TH Wildau für die digitale Kontakterfassung entschieden. Dies ist ein sicherer, effizienter und papierloser Weg, der Umgangsverordnung gerecht zu werden.“
Meinen Recherchen beim Rechtsamt des Landkreises Dahme-Spreewald nach, gibt es jedoch eine solche (oder irgendeine andere) Frist, in der Daten nach Anforderung durch das Gesundheitsamt an dieses übermittelt werden müssen, nicht.
Bitte übermitteln Sie mir die Ihnen vorliegenden Informationen, aus denen die von Ihnen genannten Übermittlungsfrist von 24 Stunden hervorgeht.
Ebenso bitte ich um die den Personalvertretungen übermittelten Informationen, auf deren Basis diese ihre Zustimmungen erteilten. Und letztlich auch die erwähnte schriftlichen Zustimmungen.
Weiterhin die Ihnen vorliegenden Informationen des Gesundheitsamtes (oder anderer Behörden), bezüglich des Ablaufes des Prozesses, wenn das Gesundheitsamt Kontakte anfragt (z.B Datenformate, Austauschkanäle, Verifizierung usw..). Diese müssen ja Basis des Anforderungskataloges der Entwicklung der digitalen Kontaktverfolgung gewesen sein.
Anfrage wurde zurückgezogen
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Datum21. November 2020
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7. April 2021
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Kosten dieser Information:50,00 Euro
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