Unterlagen bezüglich einer 24 stündigen Frist zur Auskunft gegenüber Gesundheitsamt

Auf Ihrer Webseite bezüglich der nur für die TH Wildau entwickelten digitalen Kontaktnachverfolgung sind die u.A. folgenden Informationen enthalten:
„Für den Fall, dass sich ein Covid-19-Patient/eine Covid-19-Patientin in den Räumlichkeiten der TH Wildau aufgehalten hat, muss die TH Wildau in der Lage sein, auf Anfrage des zuständigen Gesundheitsamtes innerhalb von 24 Stunden eine Liste mit allen Kontaktpersonen zur Verfügung zu stellen.

Um dieser Anfrage gerecht zu werden, hat sich der Krisenstab der TH Wildau für die digitale Kontakterfassung entschieden. Dies ist ein sicherer, effizienter und papierloser Weg, der Umgangsverordnung gerecht zu werden.“

Meinen Recherchen beim Rechtsamt des Landkreises Dahme-Spreewald nach, gibt es jedoch eine solche (oder irgendeine andere) Frist, in der Daten nach Anforderung durch das Gesundheitsamt an dieses übermittelt werden müssen, nicht.

Bitte übermitteln Sie mir die Ihnen vorliegenden Informationen, aus denen die von Ihnen genannten Übermittlungsfrist von 24 Stunden hervorgeht.
Ebenso bitte ich um die den Personalvertretungen übermittelten Informationen, auf deren Basis diese ihre Zustimmungen erteilten. Und letztlich auch die erwähnte schriftlichen Zustimmungen.
Weiterhin die Ihnen vorliegenden Informationen des Gesundheitsamtes (oder anderer Behörden), bezüglich des Ablaufes des Prozesses, wenn das Gesundheitsamt Kontakte anfragt (z.B Datenformate, Austauschkanäle, Verifizierung usw..). Diese müssen ja Basis des Anforderungskataloges der Entwicklung der digitalen Kontaktverfolgung gewesen sein.

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    21. November 2020
  • Frist
    7. April 2021
  • Kosten dieser Information:
    50,00 Euro
  • 0 Follower:innen
Marcel Langner
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, …
An Technische Hochschule Wildau (FH) Details
Von
Marcel Langner
Betreff
Unterlagen bezüglich einer 24 stündigen Frist zur Auskunft gegenüber Gesundheitsamt [#204171]
Datum
21. November 2020 19:41
An
Technische Hochschule Wildau (FH)
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Auf Ihrer Webseite bezüglich der nur für die TH Wildau entwickelten digitalen Kontaktnachverfolgung sind die u.A. folgenden Informationen enthalten: „Für den Fall, dass sich ein Covid-19-Patient/eine Covid-19-Patientin in den Räumlichkeiten der TH Wildau aufgehalten hat, muss die TH Wildau in der Lage sein, auf Anfrage des zuständigen Gesundheitsamtes innerhalb von 24 Stunden eine Liste mit allen Kontaktpersonen zur Verfügung zu stellen. Um dieser Anfrage gerecht zu werden, hat sich der Krisenstab der TH Wildau für die digitale Kontakterfassung entschieden. Dies ist ein sicherer, effizienter und papierloser Weg, der Umgangsverordnung gerecht zu werden.“ Meinen Recherchen beim Rechtsamt des Landkreises Dahme-Spreewald nach, gibt es jedoch eine solche (oder irgendeine andere) Frist, in der Daten nach Anforderung durch das Gesundheitsamt an dieses übermittelt werden müssen, nicht. Bitte übermitteln Sie mir die Ihnen vorliegenden Informationen, aus denen die von Ihnen genannten Übermittlungsfrist von 24 Stunden hervorgeht. Ebenso bitte ich um die den Personalvertretungen übermittelten Informationen, auf deren Basis diese ihre Zustimmungen erteilten. Und letztlich auch die erwähnte schriftlichen Zustimmungen. Weiterhin die Ihnen vorliegenden Informationen des Gesundheitsamtes (oder anderer Behörden), bezüglich des Ablaufes des Prozesses, wenn das Gesundheitsamt Kontakte anfragt (z.B Datenformate, Austauschkanäle, Verifizierung usw..). Diese müssen ja Basis des Anforderungskataloges der Entwicklung der digitalen Kontaktverfolgung gewesen sein.
Dies ist ein Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG), dem Brandenburgischen Umweltinformationsgesetz (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Sollte dieser Antrag Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich bei dieser Anfrage um einen einfachen Fall, der darum nach der Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung (AIGGebO) kostenfrei zu beantworten ist. Mit Verweis auf § 6 Abs. 1 AIG möchte ich Sie um eine unverzügliche Antwort bitten, spätestens aber innerhalb eines Monats. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an sonstige Dritte. Mit Verweis auf AIG §7 Abs. 3 möchte ich Sie hiermit um eine Antwort per E-Mail bitten. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Marcel Langner Anfragenr: 204171 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/204171/ Postanschrift Marcel Langner << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Marcel Langner
Technische Hochschule Wildau (FH)
Kein Nachrichtentext
Von
Technische Hochschule Wildau (FH)
Via
Briefpost
Betreff
Datum
28. November 2020
Status
Warte auf Antwort
Marcel Langner
Sehr geehrte<< Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsges…
An Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Details
Von
Marcel Langner
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Unterlagen bezüglich einer 24 stündigen Frist zur Auskunft gegenüber Gesundheitsamt“ [#204171] [#204171]
Datum
28. November 2020 17:00
An
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Brandenburg (AIG, BbgUIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/204171/ Auch bei dieser Anfrage habe ich ein andere Rechtsauffassung, als die Hochschule und bitte um Ihre geschätzte Meinung/Vermittlung. Vorbemerkung: Die Hochschule antwortet wort- und inhaltsgleich, wie meine kürzliche Anfrage an die Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) (https://fragdenstaat.de/a/201821). Eventuell können beide Fälle bezüglich der grundsätzlichen Fragen durch die gleiche Person bearbeitet werden, damit die durch mich und die Hochschulen erzeugte Arbeit zumindest ein wenig reduziert wird. Meine Einwände sind daher größtenteils gleichlautend. Aufgrund meiner Erfahrung mit der Hochschule nicht auf Erwiderungen meinerseits zu antworten oder einzugehen, rufe ich Sie sofort an. Mir ist Ihre Arbeitslast bewusst, ich bleibe geduldig, sofern ich immer mal wieder von Ihnen informiert werde. 1. Fachkenntnis der bearbeitenden Person Die Hochschule begründet die Erhebung von Kosten damit, dass die Informationen der bearbeitenden Person nicht vorliegen und erst ermittelt und ausgewertet werden müssen. In Ihren Anwendungshinweisen gehen Sie genau auf diesen Fall ein und legen einen fiktiven Regelfall zugrunde, bei dem die bearbeitende Person bereits in die Materie eingearbeitet ist. Auch eine unzureichende Form der Archivierung oder Trennung personenbezogener Daten sehen Sie als nicht umlagefähig an. In diesem Fall jedoch, erscheint mir überhaupt nicht nachvollziehbar, warum der Antwortende diese Informationen als Mitglied des Corona Krisenstabes der Hochschule nicht zu kennen/haben scheint oder es besondere Mühen machen sollte, an diese Informationen heranzukommen. Tatsächlich gehe ich sogar davon aus, dass alle meine erfragten Informationen (sofern vorhanden) über den Tisch des Antwortenden gehen. 2. Umfang der Auswertung Es stellt sich jedoch auch grundsätzlich die Frage, welche Art der „Auswertung“ hier erforderlich sein soll. Eine Schwärzung personenbezogener Daten sehe ich im Moment nicht, da Amtsträger im Rahmen ihrer Amtstätigkeit (mit besonderen Ausnahmen) nicht dem gleichen Schutz personenbezogener Daten unterliegen (§5 (3) AIG). 3. Höhe der Kosten/Kostenbegründung Unter den zuvor genannten Begründungen der Hochschule bleibt unklar, wie sich denn nun die Höhe der Kosten begründet. Es erscheint mir auch komplett unlogisch. Zum einen behauptet die Hochschule noch garnicht zu wissen, was überhaupt zu tun (auszuwerten) ist, gibt jedoch bereits Kosten an. Und diese Kosten werden dann (das jedoch der Logik folgend konsequent) nicht weiter begründet. Eine Möglichkeit einer kostenfreien Teilauskunft wurde nicht angeboten. 4. Zustimmung zur Kostenerhebung ohne Anerkenntnis einer Auskunftspflicht Auch erscheint mir hier der grundsätzliche Umgang in der Bearbeitung von Anfragen nach AIG nicht mit Ihren Ausführungen in den Anwendungshinweisen übereinzustimmen. So soll ich voraussichtlichen Kosten zustimmen, jedoch ohne Anerkenntnis der Hochschule überhaupt auskunftspflichtig zu sein. In wie weit interne Absprachen zwischen den beiden Hochschulen stattfinden überlasse ich Ihren Nachforschungen (siehe hier: https://fragdenstaat.de/a/168925). Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Marcel Langner Anhänge: - 204171.pdf - 2020-11-28_1-antwort-th-wildau-204171.pdf Anfragenr: 204171 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/204171/
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht
Ihr Antrag auf Informationszugang bei der TH Wildau vom 21. 11.20, # 204171 Sehr geehrter Herr Langner, in der An…
Von
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht
Betreff
Ihr Antrag auf Informationszugang bei der TH Wildau vom 21. 11.20, # 204171
Datum
2. Dezember 2020 15:35
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
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Sehr geehrter Herr Langner, in der Anlage erhalten Sie im Auftrag [geschwärzt] beigefügtes Schreiben zum Az. [geschwärzt] zu Ihrer Kenntnis. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt] [geschwärzt])[geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt]
Marcel Langner
Sehr << Anrede >> darf ich nach 8 Wochen ohne Rückmeldung von Ihnen oder der Hochschule um eine Sachst…
An Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Details
Von
Marcel Langner
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Unterlagen bezüglich einer 24 stündigen Frist zur Auskunft gegenüber Gesundheitsamt“ [#204171] [#204171]
Datum
3. März 2021 23:37
An
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> darf ich nach 8 Wochen ohne Rückmeldung von Ihnen oder der Hochschule um eine Sachstandsmeldung bitten? Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/204171/ Mit freundlichen Grüßen Marcel Langner Anhänge: - 204171.pdf - 2020-11-28_1-antwort-th-wildau-204171.pdf - 2020-12-02_1-LDA_002202097_201202.pdf Anfragenr: 204171 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/204171/

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Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht
Ihr Antrag auf Informationszugang bei der Technischen Hochschule Wildau v 21.11.20, # 204171 Sehr geehrter Herr La…
Von
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht
Betreff
Ihr Antrag auf Informationszugang bei der Technischen Hochschule Wildau v 21.11.20, # 204171
Datum
9. März 2021 14:30
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Langner, in der Anlage erhalten Sie im Auftrag von Herrn Müller beigefügtes Schreiben zum Az. [geschwärzt] zu Ihrer Kenntnis. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]