Sehr geehrteAntragsteller/in
eine Übersendung des Hygienekonzepts der CDU-Veranstaltung in Wittmund kann leider nicht erfolgen.
Das betreffende Hygienekonzept stellt weder eine Umweltinformation im Sinne des NUIG i.V.m. UIG, noch eine Vebraucherinformation gemäß VIG dar. Daher besteht kein Anspruch auf Übersendung des Hygienekonzepts auf diesen Grundlagen.
Auch die Übersendung des Konzeptes im Rahmen einer allgemeinen Bürgeranfrage ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich. Gemäß der zum Zeitpunkt der Veranstaltung gültigen Niedersächsischen Corona-Verordnung ist der Veranstalter verpflichtet ein Hygienekonzept zu erstellen. Es ist auf Verlangen der zuständigen Behörde auszuhändigen.
Obwohl es nicht verpflichtet ist, hat die CDU Wittmund den Inhalt ihres Hygienekonzeptes vor der Veranstaltung mit dem Landkreis abgestimmt. Ich kann Ihnen versichern, dass die CDU sich dabei an alle aus der Verordnung hervorgehenden Verpflichtungen eines Hygienekonzepts gehalten hat.
Die Verordnung verlangt dabei Überlegungen in einem Hygienekonzept zu folgenden Aspekten:
§ 4 Hygienekonzept
(1) Der Betrieb einer öffentlich zugänglichen Einrichtung mit Kunden- oder Besuchsverkehr jeglicher Art sowie die Durchführung einer Veranstaltung oder Versammlung setzt ein Hygienekonzept nach den Vorgaben des Absatzes 2 voraus.
(2) 1In dem Hygienekonzept im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 vorzusehen, die
1. die Zahl von Personen auf der Grundlage der jeweiligen räumlichen Kapazitäten begrenzen und steuern,
2. der Wahrung des Abstandsgebots nach § 2 dienen,
3. Personenströme einschließlich Zu- und Abfahrten steuern und der Vermeidung von Warteschlangen dienen,
4. die Nutzung sanitärer Anlagen regeln,
5. das Reinigen von Oberflächen und Gegenständen, die häufig von Personen berührt werden, und von Sanitäranlagen sicherstellen und
6. sicherstellen, dass Räume möglichst durch die Zufuhr von Frischluft gelüftet werden.
2Das Hygienekonzept nach Satz 1 kann Regelungen und Maßnahmen enthalten, die den Verzicht auf eine Mund-Nasen-Bedeckung ermöglichen, zum Beispiel durch die Verwendung geeigneter physischer Barrieren aus Glas oder Plexiglas. 3Die oder der jeweils Verpflichtete hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten. 4Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat die oder der Verpflichtete das Hygienekonzept vorzulegen und über dessen Umsetzung Auskunft zu erteilen. 5Darüber hinausgehende Pflichten zur Aufstellung von Hygieneplänen nach dem Infektionsschutzgesetz oder anderen Vorschriften bleiben unberührt.
Sollten Sie weitere Details zum Inhalt des Hygienekonzeptes der CDU Wittmund wünschen, empfehle ich Ihnen sich direkt an die CDU Wittmund als Verfasser des Konzeptes zu wenden.
Mit freundlichen Grüßen