Energiebedarfsausweis für Gebäude: Kommunaler Kindergarten Sonnenschein, Koblenzer Straße 27, 53498 Bad Breisig

Unter Verweis auf die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises nach §80 GEG beantrage ich die Herausgabe des

- Aktuell gültigen Energiebedarfsausweis für
Kommunaler Kindergarten "Sonnenschein"
Koblenzer Straße 27
53498 Bad Breisig

Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte gemäß § 4 Abs. 3 UIG an die zuständige Behörde weiter.

Dem Energiebedarfsausweis sollten Informationen zum Gebäude, dem Primärenergiebedarf sowie Heizenergieträger und die Modernisierungsempfehlungen entnommen werden können.

Im Falle

1. Der Anmietung des Gebäudes über Dritte verweise ich auf § 2 Abs. 4 des UIG, nach dem eine informationspflichtige Stelle über Umweltinformationen verfügt, wenn diese bei ihr vorhanden sind. Es ist daher irrelevant, wer EigentümerIn des Gebäudes ist.
2. Eines unter Denkmalschutz stehenden oder der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Gebäudes, verweise ich auf die Vorbildfunktion von Bundes- und Landesbauten. Es wäre wünschenswert trotzdem einen Energiebedarfsausweis zu erhalten.
3. Eines anstehenden Umzuges oder eines ungültigen/ auslaufenden Energiebedarfsausweises, bitte ich Sie mir das Datum mitzuteilen, zu dem ein Energiebedarfsausweis vorliegen wird und ihn mir zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu zuschicken.

Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) soweit erforderlich in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    23. November 2020
  • Frist
    25. Dezember 2020
  • 0 Follower:innen

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Klima-Gebäude-Check“-Anfrage haben:

Lesen Sie hier die Auswertung des Klima-Gebäude-Checks!

Diese Anfrage wurde als Teil der Kampagne „Klima-Gebäude-Check“ gestellt.

<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LTranspG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Unter Verweis auf die …
An Kreisverwaltung Ahrweiler Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Energiebedarfsausweis für Gebäude: Kommunaler Kindergarten Sonnenschein, Koblenzer Straße 27, 53498 Bad Breisig [#204302]
Datum
23. November 2020 17:51
An
Kreisverwaltung Ahrweiler
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Unter Verweis auf die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises nach §80 GEG beantrage ich die Herausgabe des - Aktuell gültigen Energiebedarfsausweis für Kommunaler Kindergarten &quot;Sonnenschein&quot; Koblenzer Straße 27 53498 Bad Breisig Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte gemäß § 4 Abs. 3 UIG an die zuständige Behörde weiter. Dem Energiebedarfsausweis sollten Informationen zum Gebäude, dem Primärenergiebedarf sowie Heizenergieträger und die Modernisierungsempfehlungen entnommen werden können. Im Falle 1. Der Anmietung des Gebäudes über Dritte verweise ich auf § 2 Abs. 4 des UIG, nach dem eine informationspflichtige Stelle über Umweltinformationen verfügt, wenn diese bei ihr vorhanden sind. Es ist daher irrelevant, wer EigentümerIn des Gebäudes ist. 2. Eines unter Denkmalschutz stehenden oder der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Gebäudes, verweise ich auf die Vorbildfunktion von Bundes- und Landesbauten. Es wäre wünschenswert trotzdem einen Energiebedarfsausweis zu erhalten. 3. Eines anstehenden Umzuges oder eines ungültigen/ auslaufenden Energiebedarfsausweises, bitte ich Sie mir das Datum mitzuteilen, zu dem ein Energiebedarfsausweis vorliegen wird und ihn mir zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu zuschicken. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) soweit erforderlich in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG). M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft; Gebühren fallen somit nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 204302 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/204302/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Kreisverwaltung Ahrweiler
Ihre Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz (LTranspG) vom 23.11.2020 Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrag…
Von
Kreisverwaltung Ahrweiler
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz (LTranspG) vom 23.11.2020
Datum
25. November 2020 07:58
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage bzgl. der Herausgabe eines Energiebedarfsausweises für das Gebäude Koblenzer Straße 29, 53498 Bad Breisig, haben wir an die Verbandsgemeindeverwaltung Bad Breisig weitergeleitet. Die Kreisverwaltung Ahrweiler ist nicht die transparenzpflichtige Stelle, welche über die begehrte Information verfügt (§11 Abs. 3 LTranspG). Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz Rheinlan…
An Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Energiebedarfsausweis für Gebäude: Kommunaler Kindergarten Sonnenschein, Koblenzer Straße 27, 53498 Bad Breisig“ [#204302] [#204302]
Datum
18. Januar 2021 17:53
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/204302/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil die VGV Bad Breisig nicht auf meine Anfrage geantwortet hat. Die Anfrage ging irrtümlich zunächst an die Kreisverwaltung Ahrweiler, die diese dann aber an die VGV Bad Breisig weitergeleitet hat. Von dort habe ich bis heute keine weitere Antwort in der Sache erhalten. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 204302.pdf Anfragenr: 204302 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/204302/
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte<< Anrede >> ich hatte in dieser Angelegenheit bereits am 18.01.2021 bei Ihnen um Vermitt…
An Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Energiebedarfsausweis für Gebäude: Kommunaler Kindergarten Sonnenschein, Koblenzer Straße 27, 53498 Bad Breisig“ [#204302] [#204302]
Datum
7. Februar 2021 12:54
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> ich hatte in dieser Angelegenheit bereits am 18.01.2021 bei Ihnen um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG) gebeten. Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/204302/ Leider liegt mir von Ihnen hierzu noch keine Antwort vor. Ich bitte Sie daher um Mitteilung zum Stand des Verfahrens. Vielen Dank. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 204302.pdf Anfragenr: 204302 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/204302/
Kreisverwaltung Ahrweiler
#204302 Kindergarten Sonnenschein (Energieausweis) Sehr Antragsteller/in derzeit gibt es keinen Energieausweis fü…
Von
Kreisverwaltung Ahrweiler
Betreff
#204302 Kindergarten Sonnenschein (Energieausweis)
Datum
12. Februar 2021 10:28
Status
Warte auf Antwort
image2139ec.JPG
14,1 KB
image30bf4a.GIF
965 Bytes
imagebf0101.JPG
22,5 KB


Sehr Antragsteller/in derzeit gibt es keinen Energieausweis für den Kindergarten Sonnenschein. Aufgrund der neuen Förderrichtlinien „Energieberatung Nichtwohngebäude“, die zum 01.01.2021 in Kraft getreten ist, wird die weitere Vorgehensweise mit Blick auf mögliche Sanierungsmaßnahmen innerhalb des Kindergartens verwaltungsintern abgestimmt. Mit freundlichen Grüßen

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Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Informationsfreiheitsrechtliche Beschwerde des Herrn Antragsteller/in Antragsteller/in Der Landesbeauftragte für d…
Von
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Betreff
Informationsfreiheitsrechtliche Beschwerde des Herrn Antragsteller/in Antragsteller/in
Datum
12. Februar 2021 12:32
Status
Anfrage abgeschlossen
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Internet: www.datenschutz.rlp.de E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Telefon: (06131) 208 2606 Telefax: (06131) 208 2497 Datum: 12.02.2021 Gesch.Z.: 4.03.21.027 Ihr Zeichen: fragdenstaat id#204302 <<E-Mail-Adresse>> in CC an: <<E-Mail-Adresse>> Informationsfreiheitsrechtliche Beschwerde des Herrn Antragsteller/in Antragsteller/in Sehr Antragsteller/in der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz ist im Anwendungsbereich des Landestransparenzgesetzes Rheinland-Pfalz (LTranspG) Aufsichtsbehörde. Nach § 19 Abs. 1 LTranspG ist es seine Aufgabe, für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes Sorge zu tragen und die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu kontrollieren. Dem Landesbeauftragten liegen folgende Informationen vor: Herr Antragsteller/in Antragsteller/in beantragte bei der Kreisverwaltung Ahrweiler am 23. November 2020 den aktuell gültigen Energiebedarfsausweis für den kommunalen Kindergarten Sonnenschein, Koblenzer Straße 27, 53498 Bad Breisig. Die Kreisverwaltung Ahrweiler teilte dem Antragsteller mit E-Mail vom 25. November 2020 mit, seine Anfrage an Sie als zuständige transparenzpflichtige Stelle weitergeleitet zu haben. Sie finden seine Anfrage unter https://fragdenstaat.de/anfrage/energiebedarfsausweis-fur-gebaude-kommunaler-kindergarten-sonnenschein-koblenzer-strae-27-53498-bad-breisig/ . Herr Antragsteller/in hat nach meinem bisherigen Kenntnisstand keine Antwort auf seine Anfrage erhalten. In rechtlicher Hinsicht möchte ich Folgendes ausführen: Herr Antragsteller/in hat nach § 2 Abs. 2 i.V.m. § 11 LTranspG einen Anspruch auf Informationszugang gegen transparenzpflichtige Stellen vorbehaltlich entgegenstehender Belange nach § 14 ff. LTranspG. Bei der Verbandsgemeinde Bad Breisig handelt es sich um eine transparenzpflichtige Stelle nach § 3 Abs. 1 LTranspG. Auf Grundlage des mir vorstehend mitgeteilten Sachverhalts haben Sie die gesetzliche Frist nach § 12 Abs. 2 LTranspG versäumt. Nach § 12 Abs. 2 LTranspG soll die beantragte Information spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zugänglich gemacht werden. Eine Fristverlängerung ist in Ausnahmefällen nach § 12 Abs. 3 S. 2 LTranspG möglich. Die transparenzpflichtige Stelle hat die Antragstellerin oder den Antragsteller über die Fristverlängerung und die Gründe hierfür innerhalb der Monatsfrist zu informieren (§ 12 Abs. 3 S. 3 LTranspG). Nach dem Vorbringen des Antragstellers haben Sie weder seinen Antrag auf Informationszugang innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags beschieden, noch innerhalb dieses Zeitraums die Frist verlängert. Ich fordere Sie unter Hinweis auf § 19b LTranspG auf, bis zum 9. März 2021 zu dieser Angelegenheit Stellung zu nehmen. Nach § 19b S. 2 Nr. 1 LTranspG sind die transparenzpflichtigen Stellen insbesondere verpflichtet, Auskunft zu den Fragen des Landesbeauftragten sowie Einsicht in alle Unterlagen und Akten zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Anwendung und Auslegung dieses Gesetzes stehen. Ich habe Herrn Antragsteller/in über dieses Schreiben nachrichtlich in Kenntnis gesetzt. Mit freundlichen Grüßen