Kenntnis bzw. Zustimmung zum Unterbleiben von Verkehrsschauen im Land Brandenburg

Laut Auskunft diverser Ämter für Straßen und Verkehrsentwicklung sind in mehrere Städten/Kommunen nicht der Pflicht zur Durchführung von turnusmäßige Verkehrsschauen mehr nachgekommen.
(vgl. "VwV-StVO zu § 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen" Verkehrsschauen (i.V.m. Absatz 3 Rn 57))

Siehe:
https://fragdenstaat.de/anfrage/verkehrsschauen-am-kanal-zeppelinstrae-breite-strae/ (Potsdam)
https://fragdenstaat.de/anfrage/protokolle-der-verkehrsschauen-der-b1b102-abschnitt-spitta-strae-bis-berliner-strae/ (Brandenburg/Havel)

Gemäß der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung zu §45, Randnummer 57 ist die Straßenverkehrsbehörde verpflichtet alle zwei Jahre bzw. jährlich eine umfangreiche Verkehrsschau durchzuführen.

„Alle zwei Jahre haben die Straßenverkehrsbehörden zu diesem Zweck eine umfassende Verkehrsschau vorzunehmen, auf Straßen von erheblicher Verkehrsbedeutung und überall dort, wo nicht selten Unfälle vorkommen, alljährlich, erforderlichenfalls auch bei Nacht. An den Verkehrsschauen haben sich die Polizei und die Straßenbaubehörden zu beteiligen; auch die << Antragsteller:in >> der Straßenbaulast, die öffentlichen Verkehrsunternehmen und ortsfremde Sachkundige aus Kreisen der Verkehrsteilnehmer sind dazu einzuladen. Bei der Prüfung der Sicherung von Bahnübergängen sind die Bahnunternehmen, für andere Schienenbahnen gegebenenfalls die für die technische Bahnaufsicht zuständigen Behörden hinzuzuziehen. Über die Durchführung der Verkehrsschau ist eine Niederschrift zu fertigen.“

Nach Randnummer 58 darf eine Verkehrsschau nur mit der Zustimmung Ihrer Behörde unterbleiben.

„Eine Verkehrsschau darf nur mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde unterbleiben.“

Bitte senden Sie mir alle oder zumindest ausreichend Unterlagen, die die oben genannte Mitkenntnis Ihrer Behörde belegen und ebenfalls eine Übersicht welchen Städten sowie Kommunen in Brandenburg diese Zustimmung erteilt wurde.

Ebenfalls bitte ich um die Zusendung der Zustimmung für das Unterbleiben der Verkehrsschauen, sowie den Dokumenten, die für die Entscheidungsfindung genutzt wurden.

Bitte senden Sie mir eine Eingangsbestätigung.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    24. November 2020
  • Frist
    29. Dezember 2020
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bi…
An Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kenntnis bzw. Zustimmung zum Unterbleiben von Verkehrsschauen im Land Brandenburg [#204380]
Datum
24. November 2020 18:24
An
Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Laut Auskunft diverser Ämter für Straßen und Verkehrsentwicklung sind in mehrere Städten/Kommunen nicht der Pflicht zur Durchführung von turnusmäßige Verkehrsschauen mehr nachgekommen. (vgl. "VwV-StVO zu § 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen" Verkehrsschauen (i.V.m. Absatz 3 Rn 57)) Siehe: https://fragdenstaat.de/anfrage/verkehrsschauen-am-kanal-zeppelinstrae-breite-strae/ (Potsdam) https://fragdenstaat.de/anfrage/protokolle-der-verkehrsschauen-der-b1b102-abschnitt-spitta-strae-bis-berliner-strae/ (Brandenburg/Havel) Gemäß der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung zu §45, Randnummer 57 ist die Straßenverkehrsbehörde verpflichtet alle zwei Jahre bzw. jährlich eine umfangreiche Verkehrsschau durchzuführen. „Alle zwei Jahre haben die Straßenverkehrsbehörden zu diesem Zweck eine umfassende Verkehrsschau vorzunehmen, auf Straßen von erheblicher Verkehrsbedeutung und überall dort, wo nicht selten Unfälle vorkommen, alljährlich, erforderlichenfalls auch bei Nacht. An den Verkehrsschauen haben sich die Polizei und die Straßenbaubehörden zu beteiligen; auch die Antragsteller/in der Straßenbaulast, die öffentlichen Verkehrsunternehmen und ortsfremde Sachkundige aus Kreisen der Verkehrsteilnehmer sind dazu einzuladen. Bei der Prüfung der Sicherung von Bahnübergängen sind die Bahnunternehmen, für andere Schienenbahnen gegebenenfalls die für die technische Bahnaufsicht zuständigen Behörden hinzuzuziehen. Über die Durchführung der Verkehrsschau ist eine Niederschrift zu fertigen.“ Nach Randnummer 58 darf eine Verkehrsschau nur mit der Zustimmung Ihrer Behörde unterbleiben. „Eine Verkehrsschau darf nur mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde unterbleiben.“ Bitte senden Sie mir alle oder zumindest ausreichend Unterlagen, die die oben genannte Mitkenntnis Ihrer Behörde belegen und ebenfalls eine Übersicht welchen Städten sowie Kommunen in Brandenburg diese Zustimmung erteilt wurde. Ebenfalls bitte ich um die Zusendung der Zustimmung für das Unterbleiben der Verkehrsschauen, sowie den Dokumenten, die für die Entscheidungsfindung genutzt wurden. Bitte senden Sie mir eine Eingangsbestätigung. Dies ist ein Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG), dem Brandenburgischen Umweltinformationsgesetz (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Sollte dieser Antrag Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich bei dieser Anfrage um einen einfachen Fall, der darum nach der Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung (AIGGebO) kostenfrei zu beantworten ist. Mit Verweis auf § 6 Abs. 1 AIG möchte ich Sie um eine unverzügliche Antwort bitten, spätestens aber innerhalb eines Monats. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an sonstige Dritte. Mit Verweis auf AIG §7 Abs. 3 möchte ich Sie hiermit um eine Antwort per E-Mail bitten. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 204380 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/204380/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung
Sehr geehrteAntragsteller/in die Rechtslage zur Durchführung von Verkehrsschauen ist Ihnen, wie aus Ihrer Anfrage…
Von
Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung
Betreff
AW: Kenntnis bzw. Zustimmung zum Unterbleiben von Verkehrsschauen im Land Brandenburg [#204380]
Datum
9. Dezember 2020 15:07
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in die Rechtslage zur Durchführung von Verkehrsschauen ist Ihnen, wie aus Ihrer Anfrage ersichtlich, wohl bekannt und bedarf keiner weiteren Ergänzung. Mit E-Mail vom 10.02.2020 wurden die im Land Brandenburg zuständigen Straßenverkehrsbehörden von der zuständigen obersten Landesbehörde, dem Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung, an diese Pflicht erinnert und gebeten, eine Kopie der Niederschrift über die im ersten Halbjahr 2020 durchgeführten Verkehrsschauen an das Referat 41 des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung zu übersenden. Aufgrund der zunehmenden Verbreitung des sog. "Corona-Viurs" (SARS-CoV-2) seit spätestens März 2020 wurden die zuständigen Straßenverkehrsbehörden unter dem 07.05.2020 unterrichtet, dass Verkehrsschauen wegen des Abstandsgebotes praktisch nicht durchführbar sind. Der Termin zur Übersendung der Niederschriften (30.06.2020) wurde daher aufgehoben. Diese Regelung gilt aufgrund der andauernden Pandemielage bis auf weiteres. Eine Aufhebung der Regelung wird nach jetziger Einschätzung der Lage frühestens zum Ende des ersten Halbjahres 2021 möglich sein können. Dies wird den im Land Brandenburg zuständigen Straßenverkehrsbehörden von der zuständigen obersten Landesbehörde rechtzeitig mitgeteilt. Ich gehe davon aus, dass ab diesem Zeitpunkt die notwendigen Verkehrsschauen dann wieder durchgeführt werden. Grundlage der Entscheidung des Ministeriums war die Entwicklung der im Land Brandenburg herrschenden Pandemielage und die damit verbundenen Beeinträchtigungen des öffentlichen und privaten Lebens. Ich verweise insbesondere auf die seit März 2020 im Land Brandenburg erlassenen Eindämmungs- und Umgangsverordnungen hinsichtlich des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19, die im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Brandenburg bekannt gemacht wurden. In der Anlage übersende ich Ihnen die E-Mails der obersten Landesbehörde vom 10.02.2020 und 07.05.2020. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> Sehr Antragsteller/in können Sie einen aktualisierten Sachstand zur Problematik Ver…
An Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Kenntnis bzw. Zustimmung zum Unterbleiben von Verkehrsschauen im Land Brandenburg [#204380]
Datum
14. Juli 2021 22:07
An
Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Sehr Antragsteller/in können Sie einen aktualisierten Sachstand zur Problematik Verkehrsschauen im Land Brandenburg [#204380] mitteilen? Gab es Schriftverkehr zwischen Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung und Landkreisen/Kreisfreien Städten insbesondere in der hervorgeht, dass die Aussetzung der Verkehrsschauen (VwV-StVO) aufgehoben worden ist? Vielen Dank. ... Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 204380 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/204380/

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Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung
Sehr Antragsteller/in unter dem 09.12.2020 habe ich Sie informiert, dass aufgrund der zunehmenden Verbreitung des…
Von
Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung
Betreff
AW: Kenntnis bzw. Zustimmung zum Unterbleiben von Verkehrsschauen im Land Brandenburg [#204380]
Datum
30. Juli 2021 09:22
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in unter dem 09.12.2020 habe ich Sie informiert, dass aufgrund der zunehmenden Verbreitung des sog. „Corona-Viurs" (SARS-CoV-2) Verkehrsschauen wegen des Abstandsgebotes praktisch nicht durchführbar sind. Darüber wurden die zuständigen Straßenverkehrsbehörden mit E-Mail vom 07.05.2020 unterrichtet. Der Termin zur Übersendung der Niederschriften (30.06.2020) wurde daher aufgehoben. Diese Regelung gilt aufgrund der andauernden Pandemielage bis auf weiteres. Eine Aufhebung der Regelung würde nach damaliger Einschätzung der Lage frühestens zum Ende des ersten Halbjahres 2021 möglich sein können. Die derzeitige Pandemielage hat sich gegenüber dem Vorjahr zwar verbessert, mit der Delta-Variante des SARS-CoV-2 Virus ist jedoch eine erhöhte Ansteckungsgefahr, auch für bereits geimpfte Personen, gegeben. Daher erfolgte bisher keine Aufhebung des Schreibens vom 07.05.2020. Im IV. Quartal des Jahres 2021 erfolgt eine Bewertung der dann vorliegenden Situation und die Einschätzung ob und unter welchen Hygienebestimmungen Verkehrsschauen durchgeführt werden können und wann diese dann durchzuführen sind. Mit freundlichen Grüßen