Sehr geehrteAntragsteller/in
Ihre nachstehende E-Mail ist mir zuständigkeitshalber zugeleitet worden. Erlauben Sie mir dazu den Hinweis, dass die Gebührenpflicht sich aus § 10 Abs. 1 des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes (AIG) vom 10. März 1998 (GVBl.I/98, [Nr. 04], S.46), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBl.I/18, [Nr. 7]), in Verbindung mit der Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung - AIGGebO vom 2. April 2001 (GVBl.II/01, [Nr. 06], S.85), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 2005 (GVBl.II/05, [Nr. 34], S.596), ergibt.
Nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 AIG werden „… für Amtshandlungen, die aufgrund dieses Gesetzes vorgenommen werden, … Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Die Gebühren sind so zu bemessen, dass zwischen dem Verwaltungsaufwand einerseits und dem Recht auf Akteneinsicht andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht.“ Die näheren Einzelheiten regelt die Akteneinsichts- und Informationszugangsverordnung. Auf die Ausführungen in meiner E-Mail vom 23. Dezember 2020 nehme ich Bezug.
Ich weise daher nochmals darauf hin, dass es sich bei der Erteilung der von Ihnen gewünschten Auskünfte um einen umfangreichen Fall der Auskunftserteilung mit der in meiner vorgenannten E-Mail benannten Kostenfolge handelt. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass Sie dem Zwischenbescheid widersprechen und die benannte Kostennote als ungerechtfertigt zurückweisen.
Die Bearbeitung Ihrer Anfrage verursacht den in meiner E-Mail vom 23. Dezember 2020 beschriebenen Arbeitsaufwand. Ich erlaube mir daher den Hinweis, dass diese Gebührenpflicht entsteht, wenn Ihnen die erbetenen Informationen übermittelt werden. Insoweit würde die genaue Kostenfestsetzung in einem Gebührenbescheid erfolgen, der Ihnen an die in Ihrer E-Mail vom 29. November 2020 benannte Postanschrift zugestellt würde. Selbstverständlich steht es Ihnen alsdann frei, diesen Gebührenbescheid ggf. gerichtlich überprüfen zu lassen.
Zu Ihrer ersatzweisen Bitte um "Auflistung der verfügbaren Informationen/Konzepte/Datensätze bzgl. des o.g. Themenkomplexes" weise ich darauf hin, dass – losgelöst von der Frage, ob dieser Antrag hinreichend bestimmt ist – eine derartige „Auflistung“ hier nicht vorliegt, da sie für die hier wahrzunehmende Aufgabenerfüllung nicht erforderlich ist. Da das AIG lediglich zur Offenlegung vorhandener
Informationen verpflichtet, nicht jedoch, diese auf Antrag erst zu erstellen, zu beschaffen oder aufzubereiten, wäre dieser Antrag voraussichtlich abzulehnen.
Hiervon unabhängig wären zunächst umfangreiche Arbeiten zu einer (händischen) Erstellung der Auflistung sowie in diesem Zusammenhang die ggf. Prüfung erforderlich, ob und welche Informationen einer derartigen Auflistung im Sinne des § 4 AIG zugänglich sind. Der insoweit einzuschätzende Arbeitsaufwand würde sich voraussichtlich mindestens in etwa gleicher Größenordnung wie für Ihren ursprünglichen Antrag ergeben.
Dieser nochmalige Hinweis auf die entstehende Kostenpflicht ergeht vor dem Hintergrund, dass Sie ausdrücklich um Mitteilung hinsichtlich einer eventuellen Gebührenpflicht sowie deren Höhe gebeten hatten. Ich darf Sie daher nochmals freundlich um Rückäußerung bitten, ob Sie an Ihrem Auskunftsersuchen festhalten und welchen Ihrer beiden Anträge Sie weiterverfolgen möchten.
Mit freundlichen Grüßen