Handlungsanweisungen zur Bewertung der Echtheit von Attesten zur Maskenpflicht

Vorhandene Ratschläge, Leitfäden oder Handlungsanweisungen, die den Polizeibeamt*innen dabei helfen sollen, die Echtheit von Attesten für eine Befreiung der Tragepflicht einer Mund-Nasen-Bedeckung zu prüfen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    30. November 2020
  • Frist
    5. Januar 2021
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr [geschwärzt], bitte senden Sie mir Folgendes zu: Vorhandene Ratschläge, Lei…
An Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Handlungsanweisungen zur Bewertung der Echtheit von Attesten zur Maskenpflicht [#204687]
Datum
30. November 2020 17:03
An
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr [geschwärzt], bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Vorhandene Ratschläge, Leitfäden oder Handlungsanweisungen, die den Polizeibeamt*innen dabei helfen sollen, die Echtheit von Attesten für eine Befreiung der Tragepflicht einer Mund-Nasen-Bedeckung zu prüfen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 204687 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt] Postanschrift [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre LIFG-Anfrage vom 30. November 2020 haben wir erhalten und hausintern an die zus…
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
AW: Handlungsanweisungen zur Bewertung der Echtheit von Attesten zur Maskenpflicht [#204687]
Datum
2. Dezember 2020 16:14
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre LIFG-Anfrage vom 30. November 2020 haben wir erhalten und hausintern an die zuständige Stelle zur Beantwortung weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Sehr geehrteAntragsteller/in auf Ihren Antrag vom 30.11.2020 können wir Ihnen folgende Inhalte zum Thema Befreiun…
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
WG: LifG Antrag Handlungsanweisungen zur Bewertung der Echtheit von Attesten zur Maskenpflicht [#204687]
Datum
24. Dezember 2020 10:02
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in auf Ihren Antrag vom 30.11.2020 können wir Ihnen folgende Inhalte zum Thema Befreiung von der Pflicht eine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 Corona Verordnung des Landes geben, die den Beamten des Polizeivollzugsdienstes zur Verfügung gestellt worden sind: „Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 CoronaVO besteht die Pflicht nicht für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat. …… Eine ärztliche Bescheinigung, die zur Glaubhaftmachung dieses Ausnahmetatbestandes dienen soll, dürfte jedenfalls dann zur Vermeidung der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens genügen, wenn folgende Mindestangaben enthalten sind: Name des ausstellenden Arztes oder approbierten Psychotherapeuten beziehungsweise approbierten Kinder- und Jugendtherapeuten, dessen Anschrift, seine Unterschrift sowie nachvollziehbare Befundtatsachen. ….Die rechtliche Bewertung des jeweiligen Attests bleibt der zuständigen Bußgeldstelle überlassen“ Weitere Unterlagen wurden dem Polizeivollzugsdienst nicht zur Verfügung gestellt. Für Fragen der Auslegung der Corona-Verordnung ist darüber hinaus das Sozialministerium Baden-Württemberg zuständig. Mit freundlichen Grüßen