Kommunikation mit der Global Alliance for Vaccines and Immunisation (Gavi) 2020/Jan-Mai

Anfrage an: Bundeskanzleramt

Sämtliche Kommunikation des Bundeskanzleramts mit der Gavi (Global Alliance for Vaccines and Immunisation) im Zeitraum vom 01.01.2020 bis 15.05.2020. Personenbezogene Daten können geschwärzt werden.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    2. Dezember 2020
  • Frist
    5. Januar 2021
  • Kosten dieser Information:
    15,00 Euro
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sämtliche Kommunika…
An Bundeskanzleramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kommunikation mit der Global Alliance for Vaccines and Immunisation (Gavi) 2020/Jan-Mai [#204811]
Datum
2. Dezember 2020 13:31
An
Bundeskanzleramt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sämtliche Kommunikation des Bundeskanzleramts mit der Gavi (Global Alliance for Vaccines and Immunisation) im Zeitraum vom 01.01.2020 bis 15.05.2020. Personenbezogene Daten können geschwärzt werden.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 204811 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/204811/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Kommunikation mit der Global Alliance for Vaccin…
An Bundeskanzleramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Kommunikation mit der Global Alliance for Vaccines and Immunisation (Gavi) 2020/Jan-Mai [#204811]
Datum
11. Januar 2021 21:06
An
Bundeskanzleramt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Kommunikation mit der Global Alliance for Vaccines and Immunisation (Gavi) 2020/Jan-Mai“ vom 02.12.2020 (#204811) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um mehrere Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 204811 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/204811/
Bundeskanzleramt
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Sehr geehrter [geschwärzt], mit E-Mail vom 2. Dezember 2020 be…
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
25. Januar 2021
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter [geschwärzt], mit E-Mail vom 2. Dezember 2020 beantragten Sie u.a. auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) die Zusendung "Sämtliche[r] Kommunikation des Bundeskanzleramts mit der Gavi (Global Alliance for Vaccines and Immunisation) im Zeitraum vom 01.01.2020 bis 15.05.2020." Auf Ihren Antrag ergehen folgende Entscheidungen: Sie erhalten Zugang zu den unter I. aufgeführten Dokumenten. Die Kosten des Verfahrens werden auf 15,00 EUR festgesetzt. Gründe: I. Ihnen wird gemäß § 1 Abs. 1 IFG Zugang zu den nachfolgend aufgelisteten Informationen des Bundeskanzleramtes gewährt: LfdNr.|Aktenzeichen|Datum des Dokuments|Bezeichnung/Beschreibung 1|220-65010-Ge-038/5/2020|04.05.2020|Schreiben Gavi 2|220-65010-Ge-038/5/2020|19.05.2020|E-Mail-Antwort auf Schreiben der GAVI vom 04.05.2020 Der Zugang wird durch Übersendung einfacher Kopien als Anlage zu diesem Bescheid gewährt. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 IFG. Danach werden für Amtshandlungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz Gebühren erhoben. Die Gebühr ist gemäß § 10 Abs. 2 IFG auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 IFG wirksam in Anspruch genommen werden kann. Die Gebühr bemisst sich bei Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall kein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, nach § 10 Abs. 3 IFG in Verbindung mit Teil A, Nr. 2.1 des Gebühren und Auslagenverzeichnisses der Informationsgebühren-Verordnung (IFGGebV) vom 2. Januar 2006. Hier ist ein Gebührenrahmen von 15,00 bis 125,00 EUR vorgesehen. Die Höhe der konkreten Gebühr bemisst sich nach dem Arbeitsanfall im Einzelfall. Zugrunde gelegt werden hierbei die für die Bearbeitung des Antrages aufgewandten Personalkosten auf der Basis pauschaler Personalkostensätze, die sich an der Umweltinformationskostenverordnung des Bundes orientieren (vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 16). Für die Entscheidung über Ihren Antrag wurden 90 Minuten von Mitarbeitern des mittleren Dienstes zu einem Pauschalstundensatz von 30,00 EUR, 120 Minuten von Mitarbeitern des gehobenen Dienstes zu einem Pauschalstundensatz von 45,00 EUR sowie 35 Minuten von Mitarbeitern des höheren Dienstes zu einem Pauschalstundenstand von 60,00 EUR aufgewandt. Der personelle und zeitliche Verwaltungsaufwand für Ihr Verfahren beläuft sich mithin auf 170,00 EUR. Unter Ausübung des Ermessens, das dem Bundeskanzleramt bei der Festsetzung der Gebühr innerhalb des vorgegebenen Rahmens zusteht, und unter Beachtung der Prämisse, die antragstellende Person durch die Gebührenfestsetzung weder in unzumutbarer Weise zu belasten noch ein grobes Missverhältnis zu dem Wert der mit der Gebühr abgegoltenen Leistung herzustellen, werden die Kosten auf 15,00 EUR festgesetzt. Dies entspricht der Mindestgebühr des Gebührenrahmens. Sie werden gebeten, die Gebühr von 15,00 EUR unter Angabe des Kassenzeichens: "[geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt]", innerhalb eines Monats nach Zustellung an die Bundeskasse Halle IBAN: DE 38 8600 0000 0086 0010 40, BIC: MARKDEF1860 bei der Deutschen Bundesbank - Filiale Leipzig zu überweisen. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt]
<< Anfragesteller:in >>
AW: Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) [#204811] Sehr geehrte [geschwärzt], am 28.01.2021 habe ic…
An Bundeskanzleramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) [#204811]
Datum
28. Januar 2021 15:43
An
Bundeskanzleramt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte [geschwärzt], am 28.01.2021 habe ich Ihren Bescheid vom 25.01.2021 mit dem AZ: [geschwärzt] erhalten. Aus dem Schreiben geht hervor, dass 2 Dokumente als Anlage beigefügt sein sollten. Leider fehlten diese 2 Dokumente bzw. Anlagen, sodass ich nur das Schreiben mit den Kosten erhalten habe. Ich möchte Sie bitten, mir diese Dokumente erneut zu schicken. Zudem wurde ich gebeten, die Kosten mit Angabe eines bestimmten Verwendungszwecks ([geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt]" zu überweisen, indem mein Nachname ([geschwärzt]) falsch geschrieben wurde. Ich habe die Überweisung bereits durchgeführt und habe die Schreibweise so wie angegeben in Ihrem Brief verwendet. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 204811 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
Bundeskanzleramt
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Sehr Antragsteller/in im Anhang erhalten Sie die Unterlagen zu…
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
3. Februar 2021
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in im Anhang erhalten Sie die Unterlagen zum Bescheid vom 25. Januar 2021. Ich bitte das Büroversehen zu entschuldigen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Widerspruch zu Ihrem Bescheid vom 05. Februar 2021 AZ: [geschwärzt] – [geschwärzt] Sehr [geschwärzt], vielen Dank…
An Bundeskanzleramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruch zu Ihrem Bescheid vom 05. Februar 2021 AZ: [geschwärzt] – [geschwärzt]
Datum
24. Februar 2021
An
Bundeskanzleramt
Status
Sehr [geschwärzt], vielen Dank für die 2 versendeten Unterlagen am 05. Februar 2021 mit dem AZ: [geschwärzt] Hiermit lege ich Widerspruch zu Ihrem Bescheid ein. Begründung: In Ihrem Schreiben haben Sie folgende Unterlagen geschickt: Lfd Nr. Aktenzeichen Datum des Dokuments Bezeichnung 1 220-65010-Ge-038/5/2020 04.05.2020 Schreiben Gavi 2 220-65010-Ge-038/5/2020 19.05.2020 E-Mail-Antwort auf Schreiben der GAVI vom 04.05.2020 In der E-Mail-Antwort vom Bundeskanzleramt an GAVI vom 19.05.2020 geht hervor, dass die Frau Bundeskanzlerin an dem Global Vaccine Summit 2020 am 04. Juni 2020 nicht teilnehmen werde. Aber Frau Dr. Merkel hat an diesem Gipfel teilgenommen und eine Rede durch eine Videokonferenz gehalten. Ihre Rede vom 04. Juni 2020 ist auf der folgenden Seite ersichtlich: https://www.bundeskanzlerin.de/bkin-de/aktuelles/rede-von-bundeskanzlerin-merkel-anlaesslich-der-wiederauffuellungskonferenz-der-impfallianz-gavi-am-4-juni-2020-videokonferenz--1757954 In Ihrer Rede sicherte Frau Dr. Merkel der Impfallianz GAVI eine Unterstützung von 600 Millionen € in den folgenden 5 Jahren zu. Da Frau Dr. Merkel an dem Impfgipfel durch die Einladung von GAVI doch teilgenommen hat, muss es weitere Kommunikation zwischen dem Bundeskanzleramt und GAVI gegeben haben. Dr. Merkels Teilnahme an diesem Gipfel widerspricht der E-Mail-Antwort des Bundeskanzleramtes vom 19.05.2020. Zudem ist eine Zusage von 600 Millionen € Unterstützung über einen Zeitraum von 5 Jahren ohne vorherige Kommunikation mit der zu unterstützenden Organisation schwer nachvollziehbar. Mit freundlichen Grüßen,

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundeskanzleramt
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) - Ihr Widerspruch vom 24. Februar 2021 Sehr Antragsteller/in a…
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) - Ihr Widerspruch vom 24. Februar 2021
Datum
29. März 2021
Status
Sehr Antragsteller/in auf Ihren Widerspruch vom 24. Februar 2021 gegen den Bescheid des Bundeskanzleramtes vom 27. Januar 2021 ergehen folgende Entscheidungen: 1. Der Widerspruch wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Widerspruchsführer. 3. Die Kosten des Widerspruchverfahrens werden auf 30,00 EUR festgesetzt. Gründe: I. Mit E-Mail vom 2. Dezember 2020 beantragten Sie u.a. auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) beim Bundeskanzleramt die Übersendung "sämtliche[r] Kommunikation des Bundeskanzleramts mit der Gavi (Global Alliance for Vaccines and Immunisation) im Zeitraum vom 01 .01.2020 bis 15.05.2020." Mit Bescheid vom 27 . Januar 2021, Ihnen zugestellt am 5. Februar 2021, wurden Ihnen zwei Dokumente zugänglich gemacht. Darüber hinaus konnten keine weiteren amtlichen Informationen für den von Ihnen benannten Zeitraum ermittelt werden. Mit Schreiben vom 24. Februar 2021 legten Sie gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Sie begründeten Ihren Widerspruch damit, dass Ihre Anfrage nicht vollständig bearbeitet worden sei und meinten; es müsse beispielsweise Informationen darüber geben, dass die Bundeskanzlerin entgegen der Absage vom 19. Mai 2020 doch an der Wiederauffüllungskonferenz der GAVI am 4. Juni 2020 teilgenommen hatte sowie, dass über die Zusage auf der Konferenz zur Zahlung von 600 Millionen EUR Dokumente vorhanden sein müssten. II. Ihr Widerspruch ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundeskanzleramts vom 27. Januar 2021 ist recht- und zweckmäßig und verletzt Sie nicht in Ihren Rechten. Ihr Widerspruch wird daher zurückgewiesen. Der Widerspruch ist unbegründet, weil auch nach erneuter Recherche keine über den Bescheid vom 27. Januar 2021 hinausgehenden amtlichen Informationen ermittelt werden konnten. Der Informationsanspruch gemäß § 1 Abs. 1 IFG setzt das Vorhandensein amtlicher Informationen voraus, ohne die Aktenführung selbst zu regeln. In § 2 Abs. 1 IFG wird eine amtliche Information dabei definiert als ,jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu'" Regelungen zur Aktenführung im Bundeskanzleramt ergeben sich aus der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) in Verbindung mit der Richtlinie für das Bearbeiten und Verwalten von Schriftgut (Registraturrichtlinie, RegR). Danach wird Schriftgut, das nach § 3 dieser Richtlinie als alle beider Erfüllung von Aufgaben des Bundes erstellten oder empfangenen Dokumente definiert wird, unabhängig von der Art seines Informationsträgers oder der Form seiner Aufzeichnung, soweit es aktenrelevant ist, in den Sachakten der jeweiligen Fachreferate abgelegt. Die Registraturrichtlinie gebietet es aber nicht, sämtliches Schriftgut zu den Akten zu nehmen. Was zu den Akten zu nehmen ist, wird vielmehr im jeweiligen Einzelfall durch den zuständigen Bearbeiter entschieden. Im Bundeskanzleramt werden Informationen unabhängig davon, ob sie aus einer SMS, einem Telefonat, einer E-Mail oder einer anderen Quelle stammen, nur dann zu den Akten genommen, wenn sie für die inhaltliche Bearbeitung eines Verwaltungsvorganges relevant sind. Bezüglich der Teilnahme der Bundeskanzlerin an der Wiederauffüllungskonferenz der GAVI am 4. Juni 2020 ist nicht auszuschließen, dass die Kommunikation beispielsweise aufgrund einer kurzfristigen Zusage, ausschließlich telefonisch erfolgt ist. Die Teilnahme der Bundeskanzlerin an sowie ihre Rede auf der Wiederauffüllungskonferenz der GAVI am 4. Juni 2021 sind unter dem Link: https://www.bundeskanzlerin.de/bkin-de/aktuelles/rede-von-bundeskanzlerin-merkel-anlaesslich-der-wiederauffuellungskonferenz-der-impfallianz-gavi-am-4-juni-2020-videokonferenz--1757954 hinreichend dokumentiert und öffentlich abrufbar. III. Die Kostenentscheidung in Bezug auf die Zurückweisung des Widerspruchs beruht auf [...] Mit freundlichen Grüßen