Verstöße gegen die Corona-Verordnung

die Anzahl der durch die Polizei festgestellten Verstöße gegen die lokal geltende Corona-Verordnung

Information nicht vorhanden

  • Datum
    3. Dezember 2020
  • Frist
    5. Januar 2021
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Max Kronmüller
Max Kronmüller (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: die Anzahl der durc…
An Bundespolizeipräsidium Details
Von
Max Kronmüller (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Verstöße gegen die Corona-Verordnung [#204891]
Datum
3. Dezember 2020 16:38
An
Bundespolizeipräsidium
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die Anzahl der durch die Polizei festgestellten Verstöße gegen die lokal geltende Corona-Verordnung
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 204891 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/204891/
Mit freundlichen Grüßen Max Kronmüller (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)

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Bundespolizeipräsidium
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage und Ihr Interesse an der Bundespolizei. § 1 Absatz 1 I…
Von
Bundespolizeipräsidium
Betreff
Verstöße gegen die Corona-Verordnung [#204891]
Datum
4. Dezember 2020 14:46
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage und Ihr Interesse an der Bundespolizei. § 1 Absatz 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gewährt jedermann nach Maßgabe des Gesetzes einen Zugang zu amtlichen Informationen. Die von Ihnen aufgeworfene Frage gehört nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der Bundespolizei. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Bundespolizei sind abschließend im Bundespolizeigesetz (BPolG) geregelt. Demnach ist hiesiger Antrag nicht von einem Zuständigkeitsbereich oder dem Aufgabenspektrum der Bundespolizei erfasst. Es sei denn die DB AG betrachtet das Bedecken von Mund und Nase in Zügen als zwingende Beförderungsvoraussetzung und begegnet Verstößen hausrechtlich im Rahmen der Beförderungsbedingungen ggf. mit Beförderungsausschlüssen. Sollte der DB AG die Durchsetzung der Beförderungsausschlüsse nicht möglich sein, kann die Bundespolizei hinzugezogen werden. Die Bundespolizei wird bei Hinzuziehung durch die DB AG zur Durchsetzung des Hausrechts tätig. Dies kann beispielsweise einen Platzverweis nach sich ziehen. Der Bundespolizei liegen daher keine Informationen im Sinne Ihrer Anfrage vor. Ein Informationszugang kann mithin nicht gewährt werden. "Die Durchsetzung der Landesverordnungen bzw. der Allgemeinverfügungen obliegt grundsätzlich den hierfür zuständigen Landesbehörden. Hierzu zählt auch die Erforschung und Ahndung von etwaigen Ordnungswidrigkeiten durch die zuständigen Verwaltungsbehörden." Mit freundlichen Grüßen