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Kontrollbericht zu A. Moksel GmbH, Vion Food Group

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
A. Moksel GmbH, Vion Food Group
Rudolf-Diesel-Straße 10
86807 Buchloe

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    3. Dezember 2020
  • Frist
    5. Januar 2021
  • 4 Follower:innen

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret: Mission Fleisch“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret: Mission Fleisch“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde als Teil der Kampagne „Mission Fleisch“ gestellt.

Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgen…
An Landratsamt Ostallgäu Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Kontrollbericht zu A. Moksel GmbH, Vion Food Group [#204914]
Datum
3. Dezember 2020 18:45
An
Landratsamt Ostallgäu
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: A. Moksel GmbH, Vion Food Group Rudolf-Diesel-Straße 10 86807 Buchloe 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Der Anspruch auf Zugang zu den beantragten Informationen ist mittlerweile höchstrichterlich bestätigt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 29. August 2019 (Az. 7 C 29.17) den Informationsanspruch nach dem VIG gestärkt und ausgeführt, dass es Ziel des Verbraucherinformationsgesetzes ist, eine umfassende und zeitnahe Verbraucherinformation zu gewährleisten. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (u.a. in VGH 10 S 1891/19) in gleich sieben Entscheidungen zu „Topf Secret“ klargestellt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf die Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrollen in Betrieben haben und auch eine mögliche Veröffentlichung der erlangten Informationen dem nicht entgegensteht. Es entspricht nach Auffassung des VGH der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten. Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 204914 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/204914/ Postanschrift Arne Semsrott << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Landratsamt Ostallgäu
Antwort Sehr geehrter Herr Semsrott, Bezug nehmend auf Ihren vorbezeichneten Antrag teilen wir Ihnen mit, dass be…
Von
Landratsamt Ostallgäu
Via
Briefpost
Betreff
Antwort
Datum
17. Dezember 2020
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
1,3 MB
Sehr geehrter Herr Semsrott, Bezug nehmend auf Ihren vorbezeichneten Antrag teilen wir Ihnen mit, dass bei der Firma A. Moksel GmbH eine geteilte Zuständigkeit nach § 9 Abs. 4 der Verordnung über den gesundheitlichen Verbraucherschutz (GesVSV) besteht und daher lebensmittelrechtliche Kontrollen durch die Bayerische Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, Kulmbach, sowie tägliche lebensmittelrechtliche Kontrollen durch das Fleischhygieneamt des Landratsamtes Ostallgäu stattfinden. Daher bitten wir Sie um Mitteilung, welche konkreten Informationen Sie beantragen. (Hinweis: Sollten Sie die Auskunft hinsichtlich der täglichen lebensmittelrechtlichen Kontrolle beantragen, bitten wir Sie um Konkretisierung der zwei Tage; bitte geben Sie ein Datum an.) Weiterhin bitten wir Sie um Mitteilung Ihrer Privatadresse, um eine rechtssichere Bekanntgabe von Bescheiden sicherzustellen (Art. 41 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz - BayVwVfG) und die Einhaltung der Vorgaben des VIG zu gewährleisten, welches die Eröffnung eines Informationszugangs gegenüber dem Antragsteller verlangt (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 VIG). Außerdem liegt nur bei einer Informationserteilung an den Antragsteller selbst die Verantwortung für eine Veröffentlichung der Informationen im Internet allein bei diesem. Das VIG beinhaltet zwar einen Anspruch auf Informationserteilung, jedoch keinen Anspruch des Antragstellers auf Übermittlung an die Adresse eines Dritten.
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Ihr Zeichen: 11-5142.0/1 [#204914] Ihr Zeichen: 11-5142.0/1 Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für …
An Landratsamt Ostallgäu Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Ihr Zeichen: 11-5142.0/1 [#204914]
Datum
22. Dezember 2020 14:03
An
Landratsamt Ostallgäu
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Zeichen: 11-5142.0/1 Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort auf meinen VIG-Antrag. Bitte senden Sie mir die Kontrollergebnisse der täglichen Kontrollen für den 1. und 2.12. zu. Sie können den Bescheid an die von mir ursprünglich angegebene Adresse versenden oder alternativ auch per E-Mail an diese Adresse. Wie Sie an meiner Antwort erkennen können, erreicht mich diese Post sicher. Die Zustellungsmöglichkeit an diese Adresse ergibt sich auch aus § 3 VwZG i.V.m. § 177 ZPO. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 204914 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/204914/ Postanschrift Arne Semsrott << Adresse entfernt >>
Landratsamt Ostallgäu
Vollzug des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) Das Landratsamt Ostallgäu erlässt folgenden Bescheid: I. Der An…
Von
Landratsamt Ostallgäu
Via
Briefpost
Betreff
Vollzug des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG)
Datum
18. Februar 2021
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
1,2 MB
Das Landratsamt Ostallgäu erlässt folgenden Bescheid: I. Der Antrag von Herrn Arne Semsrott auf Informationsgewährung hinsichtlich des Betriebes A. Moksel GmbH, Rudolf-Diesel-Straße 10, 86807 Buchloe, wird abgelehnt. Il. Für dn esen Bescheid werden keine Kosten erhoben. Gründe: Per E-Mail vom 03.12.2020 beantragte Herr Arne Semsrott die Herausgabe von Informationen hinsichtlich der letzten beiden lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfungen sowie die Herausgabe der entsprechenden Kontrollberichte über Beanstandungen des Betriebes A. Moksel GmbH, Rudolf-Diesel-Straße 10, 86807 Buchloe. In seinem Antrag wies Herr Semsrott darauf hin, dass eine Weitergabe seiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 4 VIG nur dann zulässig sei, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erklärte sich Herr Semsrott mit der Datenweitergabe einverstanden und bat um Weiterbearbeitung des Antrages. Der Antragseingang wurde mit Schreiben des Landratsamtes Ostallgäu vom 04.12.2020 bestätigt. Da Herr Arne Semsrott in seinem Antrag auf Informationsgewährung lediglich die Adresse eines Drittens angab, wurde er mit Schreiben des Landratsamtes Ostallgäu vom 17.12.2020 u. a. aufgefordert, seine Privatadresse mitzuteilen. Per E-Mail vom 22.12.2020 bat Herr Arne Semsrott u. a. erneut um die Zusendung des Bescheides an die Adresse eines Drittens (c/o Open Knowledge Foundation Deutschland e. V., Singerstraße 109, 10179 Berlin) oder an die E-Mail-Adresse <<E-Mail-Adresse>>. Mit Schreiben vom 14.01.2021 wurde Herr Arne Semsrott nochmals aufgefordert seine vollständige Privatadresse anzugeben. Zudem wurde ihm mitgeteilt, dass sein Antrag ohne diese Angabe nicht weiterbearbeitet werden kann. Gleichzeit wurde Herr Arne Semsrott für den Fall, dass er seine vollständige Privatadresse nicht fristgerecht mitteilt, über die beabsichtigte Ablehnung seines Antrages informiert und gem. Art. 28 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) angehört. Herr Arne Semsrott hat bis dato seine vollständige Privatadresse nicht mitgeteilt; aufgrund einer Anhörung vom 14.01.2021 erfolgte seinerseits keine Reaktion. 1. Das Landratsamt Ostallgäu ist zum Erlass dieses Bescheides sachlich und örtlich zuständig gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b, § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 VIG, Art. 3 Abs. 2, Art. 21a Abs. 2 Satz 1 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes (GDVG) und 8 9 Abs. 4 Gesundheitlicher Verbraucherschutz-Verordnung (GesVSV) und Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG). 2. Die Ziffer I. des Bescheidtenors beruht auf § 4 Abs. 1 Satz 3 i. V. mit 8 5 Abs. 2 Satz 4 Verbraucherinformationsgesetzt (VIG). Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 VIG soll der Antrag den Namen und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Aufgrund § 5 Abs. 2 Satz 4 VIG legt die Stelle auf Nachfrage des Dritten diesem Namen und Anschrift des Antragstellers offen. Herr Arne Semsrott wurde mit den Schreiben des Landratsamtes Ostallgäu vom 17.12.2020 und 14.01.2021 aufgefordert seine vollständige Privatadresse mitzuteilen, so dass sein Antrag auf Informationsgewährung weiterbearbeitet werden kann. Jedoch kam Herr Arne Semsrott diesen Aufforderungen nicht nach; er verwies weiterhin hinsichtlich der Übersendung der geforderten Unterlagen an die Adresse eines Drittens c/o Open Knowledge Foundation, Deutschland e. V. Singerstraße 109, 10179 Berlin. Das Verbraucherinformationsgesetz selbst beinhaltet zwar einen Anspruch auf Informationserteilung, jedoch keinen Anspruch des Antragstellers auf Übermittlung an die Adresse eines Dritten. Zudem kann eine Zusendung der geforderten Unterlagen an die von Herrn Arne Semsrott angegebene E-Mail-Adresse von FragDenStaat, aufgrund von haftungsrechtlichen Fragestellungen nicht erfolgen, da jegliche Korrespondenz über diese Adresse automatisch im Internet veröffentlicht wird. Da Herr Arne Semsrott den Aufforderungen hinsichtlich der Mitteilung seiner vollständigen Privatadresse als Antragsteller nicht nachgekommen ist, liegt ein Verstoß gem. § 4 Abs. 1 Satz 3 VIG vor. Somit ist der Antrag von Herrn Arne Semsrott auf Informationsgewährung für den Betrieb A. Moksel GmbH, Rudolf-Diesel-Straße 10, 86807 Buchloe, vom 03.12.2020 abzulehnen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG, da der Verwaltungsaufwand unter 1.000,00 Euro liegt. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erhoben werden. Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: a) Schriftlich oder zur Niederschrift Die Klage kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Anschrift lautet: Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg in 86152 Augsburg, Postfachanschrift: 11 23 43, 86048 Augsburg Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg b) Elektronisch Die Klage kann bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg auch elektronisch nach Maßgabe der der Internetpräsenz der Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de) zu entnehmenden Bedingungen erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für dn e übrn gen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: - Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen. - Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klagerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Klage
An Landratsamt Ostallgäu Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Via
Briefpost
Betreff
Klage
Datum
19. März 2021
An
Landratsamt Ostallgäu
Status
geschwärzt
519,1 KB
Landratsamt Ostallgäu
Urteil
Von
Landratsamt Ostallgäu
Via
Briefpost
Betreff
Urteil
Datum
22. November 2021
Status
Anfrage abgeschlossen

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Landratsamt Ostallgäu
VIG Ergebnis Vollzug des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG); Ihr Antrag auf Informationsgewährung vom 03.12.20…
Von
Landratsamt Ostallgäu
Via
Briefpost
Betreff
VIG Ergebnis
Datum
10. Januar 2022
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
332,4 KB
Vollzug des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG); Ihr Antrag auf Informationsgewährung vom 03.12.2021 hinsichtlich des Betriebes A. Moksel GmbH, Vion Food Group, Rudolf-Diesel-Str. 10, 86807 Buchloe Sehr geehrter Herr Semsrott, Bezug nehmend auf Ihren vorbezeichneten Antrag, Ihre Antragskonkretisierung vom 22.10.2020 und das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtes Augsburg vom 22.11.2021 teilen wir Ihnen mit, dass bei der Firma A. Moksel GmbH, Vion Food Group, Buchloe, bei lebensmittelrechtlichen Kontrollen - der Schlachthalle, des Plasmaraumes und der Kuddelei am 01.12.2020 und - der Hälftenkühlhäuser, Abviertelung und Zerlegung am 02.12.2020 keine Mängel festgestellt wurden. Mit freundlichen Grüßen
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