Expertenkommission der hessischen Polizei

Protokolle, Sitzungstermine, Handreichungen der Expertenkommision der hessischen Polizei.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    4. Dezember 2020
  • Frist
    6. Januar 2021
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Protokolle, Sitz…
An Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Expertenkommission der hessischen Polizei [#204947]
Datum
4. Dezember 2020 11:15
An
Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Protokolle, Sitzungstermine, Handreichungen der Expertenkommision der hessischen Polizei.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 204947 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/204947/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz
II 6-01a01.23-04-20/055 Sehr geehrteAntragsteller/in mit E-Mail vom 04.12.2020 haben Sie nach § 80 Abs. 1 Hessis…
Von
Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz
Betreff
AW: Expertenkommission der hessischen Polizei [#204947]
Datum
21. Dezember 2020 13:37
Status
Anfrage abgeschlossen
II 6-01a01.23-04-20/055 Sehr geehrteAntragsteller/in mit E-Mail vom 04.12.2020 haben Sie nach § 80 Abs. 1 Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) beantragt, ihnen die Protokolle, Sitzungstermine und Handreichungen der Expertenkommission der hessischen Polizei zu senden. Die Expertenkommission „Verantwortung der Polizei in einer pluralistischen Gesellschaft – die gute Arbeit der Polizeibeamten stärken, Fehlverhalten frühzeitig erkennen und ahnden“ wurde als unabhängiges Expertengremium berufen. Die Kommission wurde organisatorisch keiner Abteilung im Hessischen Ministerium des Innern und für Sport angegliedert. Die Expertenkommission gehört nicht zum Hessischen Ministerium des Innern und für Sport, das auch nicht über die gewünschten Informationen verfügt. Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport ist nicht informationspflichtige Stelle, da nach § 85 Abs. 1 Satz 1 HDSIG informationspflichtig nur die Stelle ist, die über die begehrten Informationen verfügt. Selbst wenn die Expertenkommission in das Hessische Ministerium des Innern und für Sport eingegliedert wäre, bestünde nach § 81 Abs. 2 Nr. 1 HDSIG kein Anspruch auf Informationszugang, weil sie dann organisatorisch dem Landespolizeipräsidium angehören würde. Das Landespolizeipräsidium ist nach § 91 Abs. 2 Nr. 1 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung die oberste Polizeibehörde des Landes. Das Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen findet nach § 81 Abs. 2 Nr. 1 HDSIG nicht gegenüber Polizeibehörden Anwendung. Das Landespolizeipräsidium ist damit nach § 81 Abs. 2 Nr. 1 HDSIG vom Anwendungsbereich des Rechts auf Informationszugang ausgenommen. Ihr Antrag auf Informationszugang wird aus den angegebenen Gründen abgelehnt. Mit freundlichen Grüßen