Informationen zum Elektroschrott

Für den seit 2015 jährlich angefallenen Elektroschrott, die

1. Menge, die nach Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) entsorgt wurde.
2. Menge, die nach Ablauf der Nutzungsdauer nicht entsorgt, sondern durch Dritte oder intern wiederverwendet wurde (z. B. durch Verkauf, Spende, „Refurbishing“).
3. hierfür angefallenen Kosten bzw. erwirtschafteten Gewinnen
4. Verträge und Vertragsunterlagen mit entsprechenden Unternehmen, die mit der Entsorgung von Elektroschrott beauftragt wurden. Personenbezogene Daten nach § 9 IFG NRW können geschwärzt werden.

Sofern vorhanden, bitte ich zudem um eine Liste der Maßnahmen um den unter Punkt 2 genannten Anteil der Wiederverwendung zu erhöhen.

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    6. Dezember 2020
  • Frist
    9. Januar 2021
  • Kosten dieser Information:
    300,00 Euro
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Informationen zum Elektroschrott [#205136]
Datum
6. Dezember 2020 19:09
An
Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Für den seit 2015 jährlich angefallenen Elektroschrott, die 1. Menge, die nach Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) entsorgt wurde. 2. Menge, die nach Ablauf der Nutzungsdauer nicht entsorgt, sondern durch Dritte oder intern wiederverwendet wurde (z. B. durch Verkauf, Spende, „Refurbishing“). 3. hierfür angefallenen Kosten bzw. erwirtschafteten Gewinnen 4. Verträge und Vertragsunterlagen mit entsprechenden Unternehmen, die mit der Entsorgung von Elektroschrott beauftragt wurden. Personenbezogene Daten nach § 9 IFG NRW können geschwärzt werden. Sofern vorhanden, bitte ich zudem um eine Liste der Maßnahmen um den unter Punkt 2 genannten Anteil der Wiederverwendung zu erhöhen.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 205136 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/205136/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrteAntragsteller/in mit Ihrer E-Mail vom 6. Dezember 2020 bitten Sie um Überlassung von Informationen zu …
Von
Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Informationen zum Elektroschrott [#205136]
Datum
5. Januar 2021 18:12
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in mit Ihrer E-Mail vom 6. Dezember 2020 bitten Sie um Überlassung von Informationen zu Elektroschrott für die Zeit von 2015 bis heute. Soweit für die Bereitstellung von Informationen hierzu Gebühren anfallen, bitten Sie, dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Zu Ihren Fragen kann ich Ihnen mitteilen: 1. Menge, die nach Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) entsorgt wurde Im Zeitraum von 2015 bis heute wurden rund 84 Tonnen Metall- und Elektroschrott entsorgt. Eine genauere Aufteilung des entsorgten Schrotts bedarf einer Recherche in den Unterlagen, die einen Arbeitsaufwand von ca. 8 Stunden erfordern wird. 2. Menge, die nach Ablauf der Nutzungsdauer nicht entsorgt, sondern durch Dritte oder intern wiederverwendet wurde (z. B. durch Verkauf, Spende, „Refurbishing“) Im Zeitraum von 2015 bis heute wurden 405 Geräte (PCs, Monitore) nach Ablauf der Nutzungsdauer zur Nutzung durch Dritte bereitgestellt. 3. Hierfür angefallene Kosten bzw. erwirtschaftete Gewinne Auch die hierfür angefallenen Kosten bzw. erwirtschafteten Gewinne müssten aus den Unterlagen ermittelt werden. Hierfür ist mit einem Arbeitsaufwand im Umfang von etwa 4 Stunden zu rechnen. 4. Verträge und Vertragsunterlagen mit Unternehmen, die mit der Entsorgung von Elektroschrott beauftragt wurden Die Entsorgung von Elektroschrott erfolgt auf verschiedenen Wegen. Ein Teil des Elektroschrotts wird entsprechend der Rohstoffpreise und der vorliegenden Menge bei Entsorgungsbetrieben Remondis, Refonda oder Drekopf abgegeben. Abfälle, welche der Gerätekategorie 3 des Anhangs 1 des ElektroG zuzuordnen sind (Leuchtstofflampen usw.) werden durch Einzelbeauftragung der IDR Entsorgungsgesellschaft mbH entsorgt. Rahmenverträge bestehen nicht. Eine weiterführende Beantwortung Ihrer Fragen führt zu den oben genannten Aufwänden. Hierfür sind nach § 11 IFG Gebühren zu erheben. Sie haben um vorherige Mitteilung der Höhe der Kosten gebeten. Für die Zusammenstellung der von Ihnen erfragten Informationen ist mit einem Arbeitsaufwand von etwa 12 Stunden, mithin mit einem umfangreichen Verwaltungsaufwand zu rechnen. Ziffer 1.3.2 des Gebührentarifs sieht bei umfangreichem Verwaltungsaufwand eine Gebühr in Höhe von 10 bis 500 Euro vor. Angesichts des hier zu erwartenden Aufwands von 1,5 Arbeitstagen ist eine Gebühr im mittleren Bereich des Gebührenrahmens, d.h. eine Gebühr in Höhe von 250,- bis 300,- Euro gerechtfertigt. Bitte teilen Sie mir mit, ob und inwieweit Sie weitere Informationen erhalten möchten. Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bedanke mich für die Auskunft, im Übrigen ziehe ich meinen Antrag jedoch aufgrun…
An Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Informationen zum Elektroschrott [#205136]
Datum
11. Januar 2021 15:24
An
Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bedanke mich für die Auskunft, im Übrigen ziehe ich meinen Antrag jedoch aufgrund der zu erwartenden Kosten zurück. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 205136 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/205136/