Umgang Ihrer Behörde mit Anfragen nach dem IZG-SH und VIG

(1) Eine Übersicht wie Anfragen nach dem IZG-SH und VIG bei Ihnen seit 2019 bei Ihnen eingegangen sind und wie diese beschieden (positiv oder abgelehnt) wurden. Im Falle einer Ablehnung bitte ich um die Aufschlüsselung nach Ablehnungsgründen. Zudem bitte ich darum die Anfragen nach Gesetz aufzuschlüsseln.

(2) Die Kontaktdaten Ihres*Ihrer Beauftragte*n für Informationsfreiheit.

(3) Die internen Handlungsanweisungen für Mitarbeiter*innen wie mit Anfragen nach dem IZG-SH und VIG bei Ihnen umzugehen ist.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    10. Dezember 2020
  • Frist
    12. Januar 2021
  • 5 Follower:innen
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Antrag nach dem IZG-SH/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: (1) Eine Übersich…
An Der Landrat des Kreises Nordfriesland Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Umgang Ihrer Behörde mit Anfragen nach dem IZG-SH und VIG [#205438]
Datum
10. Dezember 2020 19:39
An
Der Landrat des Kreises Nordfriesland
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
(1) Eine Übersicht wie Anfragen nach dem IZG-SH und VIG bei Ihnen seit 2019 bei Ihnen eingegangen sind und wie diese beschieden (positiv oder abgelehnt) wurden. Im Falle einer Ablehnung bitte ich um die Aufschlüsselung nach Ablehnungsgründen. Zudem bitte ich darum die Anfragen nach Gesetz aufzuschlüsseln. (2) Die Kontaktdaten Ihres*Ihrer Beauftragte*n für Informationsfreiheit. (3) Die internen Handlungsanweisungen für Mitarbeiter*innen wie mit Anfragen nach dem IZG-SH und VIG bei Ihnen umzugehen ist.
Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach § 3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 205438 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/anfrage/205438/upload/53f52b01b15415b2f44b115544e4352dd9fefa56/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> An der Wende 3 << Adresse entfernt >> (Deister)
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Umgang Ihrer Behörde mit Anfragen nach dem IZG…
An Der Landrat des Kreises Nordfriesland Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Umgang Ihrer Behörde mit Anfragen nach dem IZG-SH und VIG [#205438]
Datum
12. Januar 2021 14:51
An
Der Landrat des Kreises Nordfriesland
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Umgang Ihrer Behörde mit Anfragen nach dem IZG-SH und VIG“ vom 10.12.2020 (#205438) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 205438 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/anfrage/205438/upload/53f52b01b15415b2f44b115544e4352dd9fefa56/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> An der Wende 3 << Adresse entfernt >> (Deister)
Der Landrat des Kreises Nordfriesland
Sehr << Antragsteller:in >> ich beziehe mich auf Ihre unten stehende Anfrage vom 10.12.2020 und bitt…
Von
Der Landrat des Kreises Nordfriesland
Betreff
AW: [EXTERN] Umgang Ihrer Behörde mit Anfragen nach dem IZG-SH und VIG [#205438]
Datum
29. Januar 2021 12:29
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> ich beziehe mich auf Ihre unten stehende Anfrage vom 10.12.2020 und bitte die verspätete Antwort zu entschuldigen. Zu 1.) Anfragen nach dem VIG gab es beim Kreis Nordfriesland bisher keine. Seit 2019 wurden folgende Anfragen nach dem IZG-SH gestellt: - 11 nach Landesbauordnung (LBO) o 8 positiv beschieden o 3 abgelehnt aufgrund § 10 Satz 1 Nr. 4 IZG-SH bzw. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 IZG-SH - 4 nach Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG), alle positiv beschieden - 2 nach Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG), alle positiv beschieden Zu 2.) Es gibt keine/n spezielle/n Beauftragte/n für Informationsfreiheit, da die Anzahl der Anträge relativ gering ist und diese direkt in den jeweiligen Fachbereichen bearbeitet werden. Bei allgemeinen Anfragen dient der Büroleiter, Herr Hauke Boller (<<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>>, Tel. 04841/67-366) als Ansprechpartner. Zu 3.) Es gibt aktuell keine internen Handlungsanweisungen, da die Anzahl der Anträge relativ gering ist. Mit freundlichem Gruß
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Sie haben …
An Der Landrat des Kreises Nordfriesland Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: [EXTERN] Umgang Ihrer Behörde mit Anfragen nach dem IZG-SH und VIG [#205438]
Datum
29. Januar 2021 12:48
An
Der Landrat des Kreises Nordfriesland
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Sie haben ausgeführt, dass keine Anfragen nach dem VIG bei Ihnen seit 2019 eingegangen sind. Allerdings ist mir mindestens eine Anfrage nach dem VIG bekannt, die von Ihrer Lebensmittelüberwachungsabteilung bearbeitet worden ist. Daher würde ich Sie bitten meine Anfrage erneut zu prüfen und insbesondere mit der Lebensmittelüberwachung in Ihrem Hause Rücksprache zu halten. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 205438 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/anfrage/205438/upload/53f52b01b15415b2f44b115544e4352dd9fefa56/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> An der Wende 3 << Adresse entfernt >> (Deister)

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Der Landrat des Kreises Nordfriesland
Sehr << Antragsteller:in >> Ihr Einwand ist berechtigt. Nach interner Rücksprache mit der Lebensmitte…
Von
Der Landrat des Kreises Nordfriesland
Betreff
AW: [EXTERN] AW: [EXTERN] Umgang Ihrer Behörde mit Anfragen nach dem IZG-SH und VIG [#205438]
Datum
2. Februar 2021 12:12
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> Ihr Einwand ist berechtigt. Nach interner Rücksprache mit der Lebensmittelüberwachung des Fachdienstes Veterinärwesen wurden dort seit 2019 100 Anfragen nach dem VIG gestellt. Dabei wurde immer gefragt, wann die letzten beiden lebensmittelrechtlichen Kontrollen stattgefunden hätten. Dies wurde in allen Fällen beantwortet, alle Anfragen wurden also zumindest zum Teil positiv beschieden. Lediglich die Bitte, die Kontrollbögen der letzten beiden Kontrollen mitzusenden, wurde abgelehnt. Dies beruht auf folgender Begründung, die in Schleswig-Holstein durch das Justizministerium ausgearbeitet wurde und im gesamten Land umgesetzt wird (Auszug aus einem entsprechenden Bescheid): "Die Stattgabe Ihres Antrages als auch dessen teilweise Ablehnung beruhen auf § 5 Abs. 2 und 3 VIG. Für die Entscheidung bin ich gem. § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 2 VIG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 14 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden auf dem Gebiet des Lebensmittel-, Wein-, und Futtermittelrechts (LWFZVO) i.V.m. § 6 Abs. 2 VIG zuständig. Den nach § 4 Abs. 1 VIG erforderlichen Antrag auf Information haben Sie in hinreichend bestimmter Form gestellt. Von einer Anhörung des in Rede stehenden Betriebes nach § 87 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (LVwG) konnte gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VIG abgesehen werden, da die zu gewährenden Informationen solche i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG darstellen und den Betrieb nicht übermäßig belasten. Die Entscheidung über Ihren Antrag erfolgt fristgerecht. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 VIG muss die Behörde über einen Antrag auf Informationsgewährung grundsätzlich innerhalb einer einmonatigen Regelfrist entscheiden. Die Frist verlängert sich jedoch „bei Beteiligung Dritter“ nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VIG auf zwei Monate. Der Begriff des Beteiligten ist hierbei über den Verweis in § 5 Abs. 1 VIG entsprechend der Regelung in § 78 LVwG auszulegen. Aufgrund der Dreieckskonstellation sind Dritte im Sinne der Vorschrift die betroffenen Lebensmittelunternehmer, die materiell durch den Auskunftsanspruch belastet werden, da Daten, die sie betreffen, nachgefragt werden (vgl. Heinicke in Zipfel/Rathke Lebensmittelrecht, 171. EL Juli 2018, VIG § 5 Rd. 7). Da der in Rede stehende Betrieb somit als Dritter i.S.d. § 5 Abs. 2 Satz 2 VIG anzusehen ist, gilt eine zweimonatige Frist. Die Frist beginnt mit dem Eingang des vollständigen und vorbehaltslosen Antrags. Ihr Antrag ist bei uns derart am * eingegangen, d.h. dass die Entscheidungsfrist erst am * abgelaufen wäre. Der Umfang dieses Bescheides richtet sich nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a) VIG. Danach hat jeder nach Maßgabe des VIG Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den Abweichungen getroffen worden sind. Darunter fallen grundsätzlich konkrete Kontrollmaßnahmen und mögliche Verstöße einzelner Betriebe (sog. „Verstoß-Daten“, vgl. BeckOK InfoMedienR/Rossi, 22. Ed. 1.5.2018, VIG § 2 Rn. 32). Für Ihren Antrag bedeutet dies konkret, dass ich ihm insoweit stattgebe, als dass ich Ihnen Zugang zu Informationen über die Termine der letzten beiden amtlichen lebensmittelrechtlichen Kontrollen des in Rede stehenden Betriebes gewähren werde. Soweit Sie eine Auskunft über etwaige Beanstandungen im Rahmen dieser Kontrollen sowie eine Herausgabe entsprechender Kontrollberichte für den Fall, dass Beanstandungen vorlagen, begehren, lehne ich Ihren Antrag hingegen ab. Dies begründet sich in dem Umstand, dass Sie Ihren Antrag über die Internetplattform Topf Secret gestellt haben. Intention der dort standardisiert erstellten VIG-Anträge ist nicht allein die Erfüllung des individuellen Auskunftsbegehrens des Antragsstellers, sondern vielmehr und maßgeblich die anschließende Veröffentlichung der Informationen auf der Internetplattform. Dies wird sowohl aus den eingangs zitierten Hinweisen als auch durch den Umstand, dass in der Vergangenheit schon zahlreiche Korrespondenzen mit den für die Informationsgewährung zuständigen Behörden veröffentlicht worden sind, zweifelsohne deutlich. So wurden durch die Internetplattform sogar extra die technischen Voraussetzungen dafür geschaffen, dass eine Veröffentlichung automatisiert erfolgen kann. Ein staatliches Informationshandeln, dass zu einer unbegrenzten Veröffentlichung von sämtlichen Verstößen eines Unternehmens gegen lebensmittel- oder futtermittelrechtliche Vorschriften beiträgt, ist im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verfassungswidrig. Dies folgt aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu § 40 Abs. 1a Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB). Nach dieser Norm sind Lebensmittelüberwachungsbehörden bei bedeutsamen Verstößen gegen lebensmittel- oder futtermittelrechtliche Vorschriften dazu verpflichtet, diese von Amts wegen zu veröffentlichen. Das BVerfG hat diesbezüglich in seinem Beschluss vom 21.03.2018 (Az. 1 BvF 1/13) festgestellt, dass an eine tatsächliche Grundlage für den Verdacht eines Verstoßes, der veröffentlicht werden muss, hohe Anforderungen zu stellen sind. Ferner hat es festgestellt, dass die Informationsinteressen der Öffentlichkeit hinter den durch die Berufsfreiheit gem. Art. 12 Grundgesetz (GG) geschützten Interessen des Betriebes zurücktreten, wenn Verstöße gegen lebensmittel- oder futtermittelrechtliche Vorschriften zeitlich unbegrenzt durch Lebensmittelüberwachungsbehörden veröffentlicht werden. Begründet wird dies damit, dass die zeitlich unbegrenzte Vorhaltung teilweise nicht endgültig festgestellter oder bereits behobener Rechtsverstöße zu einem erheblichen Verlust des Ansehens führen können, der bei zunehmendem zeitlichen Abstand nicht mehr von einem legitimen Informationsinteresse gedeckt wird (sog. Pranger-Wirkung). Das bedeutet, dass Beanstandungen, die derart schwerwiegend sind, dass sie unter Berücksichtigung der angeführten Rechtsprechung veröffentlicht werden dürfen, bereits nach der heutigen Rechtslage veröffentlicht werden müssen. Dies geschieht in Schleswig-Holstein für alle Kreise und kreisfreien Städte zentral auf der Homepage des Verbraucherschutzministeriums. Da der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch bei der verfassungsgemäßen Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a) VIG gilt, kommt die Rechtsprechung des BVerfG zu § 40 Abs. 1a LFGB auch insoweit zum Tragen. Die beschriebene Pranger-Wirkung einer vollumfänglichen Beantwortung sämtlicher VIG-Anfragen über das Internetportal Topf Secret wäre im Hinblick auf die eindeutige Intention des Portals letzten Endes die gleiche als wenn die Behörde die Informationen selbst veröffentlichen würde. Auf den Punkt gebracht bedeutet dies: Die Behörde darf nur weitergeben, was sie selbst veröffentlichen darf. Auskünfte über Beanstandungen oder die Herausgabe von Kontrollberichte dürften auf Anfragen über das Internetportal Topf Secret also theoretisch nur dann erfolgen, wenn sie derart schwerwiegende Beanstandungen betreffen, dass die Informationen ohnehin durch die Lebensmittelüberwachungsbehörden veröffentlicht werden müssen. Da im Falle der Nutzung des Internetportals „Topf Secret“ jedoch nicht gewährleistet werden kann, dass derartige Beanstandungen entsprechend der angeführten Entscheidung des BVerfG nur zeitlich begrenzt veröffentlicht werden, kommt selbst dann eine Auskunft über Beanstandungen oder eine Herausgabe von Kontrollberichten nicht in Betracht. Im Übrigen dürfen wir Sie auch dann, wenn in Bezug auf den von Ihnen angefragten Betrieb keine Beanstandungen vorlagen, nicht darüber informieren. Denn wenn wir in Beantwortung einer der standardisierten Anträge, die uns über das Portal „Topf Secret“ erreichen, konkret darüber informieren würden, dass in dem jeweiligen Einzelfall keine Beanstandungen vorlagen, würde dies in weiteren Antragsverfahren über das Internetportal „Topf Secret“ den eindeutigen Rückschluss ermöglichen, dass immer dann eine Beanstandung vorlag, wenn wir nicht derart konkret informiert haben. Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 VIG sind Ort, Zeit und Art des Informationszugangs mitzuteilen, soweit dem Antrag stattgegeben wird. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, so darf dieser gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 VIG nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Sie haben in Ihrem Antrag ausdrücklich um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gebeten. Dem werde ich entsprechen. Zu beachten sind überdies § 5 Abs. 4 Satz 2 und 3 VIG. Danach darf - auch wenn von der Anhörung Dritter abgesehen wird - der Informationszugang erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem oder der Dritten bekannt gegeben worden ist und diesem ein ausreichender Zeitraum zur Einlegung von Rechtsbehelfen eingeräumt worden ist, wobei dieser Zeitraum 14 Tage nicht überschreiten soll. Aus diesem Grund werden Ihnen die begehrten Informationen noch nicht in diesem Bescheid gewährt, sondern frühestens 10 Tage nach seiner Bekanntgabe gegenüber dem Betrieb." Für Rückfragen steht Ihnen die Leitung der Lebensmittelüberwachung, Frau Karoline Kock (<<E-Mail-Adresse>>), zur Verfügung. Mit freundlichem Gruß