Immissionsschutz auf der Brücke über die A65 bei Insheim #2

Die Zeitung DIE RHEINPFALZ berichtete in ihrer Ausgabe vom 15.10.20 über die technischen Probleme von Pkw und Pedelecs auf der Brücke über die Autobahn A65 bei Insheim.
Dort führt die L543 von Insheim nach Herxheim über die A65, Anschlusstelle 18.
Siehe auch:
https://www.google.de/maps/@49.157741,8.1534566,16.5z

Im Artikel wird beschrieben, dass immer wieder Pkw und Pedelec auf der Brücke aufgrund Elektronik-Problemen liegen bleiben.
Siehe:
https://www.rheinpfalz.de/lokal/landau_artikel,-technisches-mysterium-auf-der-insheimer-br%C3%BCcke-_arid,5122104.html

Die Bundesnetzagentur hatte 2018 nach einer Störungsmeldung des ADAC die Brücke untersucht.
Dabei wurde ein starkes magnetisches Gleichfeld mit einer Flussdichte von ca. 2.5 mT gemessen.

Auszüge aus dem Messbericht sind verfügbar unter:
https://fragdenstaat.de/a/204235

Anmerkung 1:
In der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (26. BImSchV) sind Grenzwerte zum Schutz der Bevölkerung vor gesundheitlichen Gefahren durch elektrische und magnetische Felder von Gleichstrom- und Niederfrequenzanlagen festgelegt.
Der Grenzwert für statische magnetische Felder beträgt dort 0,5 mT (500 µT).
In der Fußnote heißt es dazu: "Die Begrenzung ist so gewählt, dass Störbeeinflussungen von implantierten Körperhilfen wie zum Beispiel Herzschrittmachern durch statische Magnetfelder vermieden werden."
Siehe dazu:
https://www.bfs.de/DE/themen/emf/nff/schutz/grenzwerte/grenzwerte.html

Allerdings gelten diese Grenzwerte aus der 26. BImSchV nur für Funkanlagen.
Wäre die Brücke eine Funkanlage, so wäre der Grenzwert um ein Vielfaches überschritten.
Die Brücke ist nun aber eine Brücke und keine ortsfeste Funkanlage im Sinne der 26. BImSchV.
Daher liegt formal keine Grenzwert-Überschreitung vor.

Anmerkung 2:
Die Bundesrat Drucksache 469/16 vom 18.08.16 "Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2013/35/EU und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen"
siehe
https://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2016/0469-16.pdf
definiert in Tabelle A2.10 "Auslöseschwellen der magnetischen Flussdichte B bei statischen Magnetfeldern für die Beeinflussung von implantierten aktiven oder am Körper getragenen medizinischen Geräten, z. B. Herzschrittmacher"
eine untere Auslöseschwelle von 0,5 mT und eine obere Auslöseschwelle von 1,0 mT.

Bei Überschreitung der oberen Auslöseschwelle an einer Arbeitsstätte gilt dann:
Maßnahmen §6(3):
• „Der Arbeitgeber hat (...) Arbeitsbereiche mit Gefährdungen für besonders schutzbedürftige Beschäftigte nach Satz 2 zu kennzeichnen. (...)“
Auslöseschwellen für aktive Implantate §9, Tabelle A2.10:
• „Bei Überschreitung der oberen Auslöseschwelle (...) hat der Arbeitgeber weitere Maßnahmen (...) zu ergreifen, um Gefährdungen der Beschäftigten mit implantierten aktiven oder am Körper getragenen medizinischen Geräten zu beseitigen oder zu minimieren.“

Besonders schutzbedürftige Beschäftigte sind insbesondere Beschäftigte
- mit aktiven medizinischen Implantaten, insbesondere Herzschrittmachern,
- mit passiven medizinischen Implantaten,
- mit medizinischen Geräten, die am Körper getragen werden, insbesondere Insulinpumpen,
- mit sonstigen durch elektromagnetische Felder beeinflussbaren Fremdkörpern im Körper oder
- mit eingeschränkter Thermoregulation

Wäre die Brücke also eine Arbeitsstätte im Sinne der Richtlinie 2013/35/EU, so würde das Magnetfeld die obere Auslöseschwelle überschreiten.
So wären dann für Beschäftigte mit aktiven Implantaten z.B. erforderlich
- Warnzeichen "Magnetisches Feld"
- Verbotszeichen "Herzschrittmacher"
- weitere Maßnahmen zur Zutrittskontrolle

Meine Fragen:

1) Ist Ihnen die Thematik zu dem starken magnetischen Gleichfeld an der Brücke bekannt ?
Bitte stellen Sie die bei Ihnen vorhandenen relevanten Dokumente bereit, wie z.B.:
- Risikobewertung
- Maßnahmenkatalog inkl. Bewertung
- Plan zur Umsetzung der beschlossenen Maßnahmen

2) Das an der Brücke vorherrschende magnetische Gleichfeld kann die Funktionsweise von Herzschrittmachen beeinflussen.
Darauf deuten der betreffende Grenzwert in der 26. BImSchV und die definierten Auslöseschwellen in der Bundesrat Drucksache 469/16 hin.
Planen Sie an der Brücke Warnzeichen ("Magnetisches Feld") oder Verbotszeichen ("Herzschrittmacher") anzubringen ?

3) Im Messbericht der Bundesnetzagentur heißt es:
"Er kann sich das Magnetfeld nur durch den Einsatz von starken Dauermagneten während der Bauphase erklären - um Metallteile aus dem Brückenzwischenraum zu entfernen."
Planen Sie an der Brücke technische Maßnahmen zur Reduzierung des magnetischen Gleichfelds auf einen Wert unterhalb des Grenzwerts in der 26. BImSchV ?
z.B.:
- das Anbringen von Dauermagneten
- eine aktive Entmagnetisierungs- bzw. Abmagnetisierungs-Vorrichtung ("degaussing")

Vielen Dank.

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  • Datum
    11. Dezember 2020
  • Frist
    13. Januar 2021
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Zeitung DI…
An Kreisverwaltung Südliche Weinstraße Details
Von
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Betreff
Immissionsschutz auf der Brücke über die A65 bei Insheim #2 [#205466]
Datum
11. Dezember 2020 09:56
An
Kreisverwaltung Südliche Weinstraße
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Zeitung DIE RHEINPFALZ berichtete in ihrer Ausgabe vom 15.10.20 über die technischen Probleme von Pkw und Pedelecs auf der Brücke über die Autobahn A65 bei Insheim. Dort führt die L543 von Insheim nach Herxheim über die A65, Anschlusstelle 18. Siehe auch: https://www.google.de/maps/@49.157741,8.1534566,16.5z Im Artikel wird beschrieben, dass immer wieder Pkw und Pedelec auf der Brücke aufgrund Elektronik-Problemen liegen bleiben. Siehe: https://www.rheinpfalz.de/lokal/landau_artikel,-technisches-mysterium-auf-der-insheimer-br%C3%BCcke-_arid,5122104.html Die Bundesnetzagentur hatte 2018 nach einer Störungsmeldung des ADAC die Brücke untersucht. Dabei wurde ein starkes magnetisches Gleichfeld mit einer Flussdichte von ca. 2.5 mT gemessen. Auszüge aus dem Messbericht sind verfügbar unter: https://fragdenstaat.de/a/204235 Anmerkung 1: In der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (26. BImSchV) sind Grenzwerte zum Schutz der Bevölkerung vor gesundheitlichen Gefahren durch elektrische und magnetische Felder von Gleichstrom- und Niederfrequenzanlagen festgelegt. Der Grenzwert für statische magnetische Felder beträgt dort 0,5 mT (500 µT). In der Fußnote heißt es dazu: "Die Begrenzung ist so gewählt, dass Störbeeinflussungen von implantierten Körperhilfen wie zum Beispiel Herzschrittmachern durch statische Magnetfelder vermieden werden." Siehe dazu: https://www.bfs.de/DE/themen/emf/nff/schutz/grenzwerte/grenzwerte.html Allerdings gelten diese Grenzwerte aus der 26. BImSchV nur für Funkanlagen. Wäre die Brücke eine Funkanlage, so wäre der Grenzwert um ein Vielfaches überschritten. Die Brücke ist nun aber eine Brücke und keine ortsfeste Funkanlage im Sinne der 26. BImSchV. Daher liegt formal keine Grenzwert-Überschreitung vor. Anmerkung 2: Die Bundesrat Drucksache 469/16 vom 18.08.16 "Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2013/35/EU und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen" siehe https://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2016/0469-16.pdf definiert in Tabelle A2.10 "Auslöseschwellen der magnetischen Flussdichte B bei statischen Magnetfeldern für die Beeinflussung von implantierten aktiven oder am Körper getragenen medizinischen Geräten, z. B. Herzschrittmacher" eine untere Auslöseschwelle von 0,5 mT und eine obere Auslöseschwelle von 1,0 mT. Bei Überschreitung der oberen Auslöseschwelle an einer Arbeitsstätte gilt dann: Maßnahmen §6(3): • „Der Arbeitgeber hat (...) Arbeitsbereiche mit Gefährdungen für besonders schutzbedürftige Beschäftigte nach Satz 2 zu kennzeichnen. (...)“ Auslöseschwellen für aktive Implantate §9, Tabelle A2.10: • „Bei Überschreitung der oberen Auslöseschwelle (...) hat der Arbeitgeber weitere Maßnahmen (...) zu ergreifen, um Gefährdungen der Beschäftigten mit implantierten aktiven oder am Körper getragenen medizinischen Geräten zu beseitigen oder zu minimieren.“ Besonders schutzbedürftige Beschäftigte sind insbesondere Beschäftigte - mit aktiven medizinischen Implantaten, insbesondere Herzschrittmachern, - mit passiven medizinischen Implantaten, - mit medizinischen Geräten, die am Körper getragen werden, insbesondere Insulinpumpen, - mit sonstigen durch elektromagnetische Felder beeinflussbaren Fremdkörpern im Körper oder - mit eingeschränkter Thermoregulation Wäre die Brücke also eine Arbeitsstätte im Sinne der Richtlinie 2013/35/EU, so würde das Magnetfeld die obere Auslöseschwelle überschreiten. So wären dann für Beschäftigte mit aktiven Implantaten z.B. erforderlich - Warnzeichen "Magnetisches Feld" - Verbotszeichen "Herzschrittmacher" - weitere Maßnahmen zur Zutrittskontrolle Meine Fragen: 1) Ist Ihnen die Thematik zu dem starken magnetischen Gleichfeld an der Brücke bekannt ? Bitte stellen Sie die bei Ihnen vorhandenen relevanten Dokumente bereit, wie z.B.: - Risikobewertung - Maßnahmenkatalog inkl. Bewertung - Plan zur Umsetzung der beschlossenen Maßnahmen 2) Das an der Brücke vorherrschende magnetische Gleichfeld kann die Funktionsweise von Herzschrittmachen beeinflussen. Darauf deuten der betreffende Grenzwert in der 26. BImSchV und die definierten Auslöseschwellen in der Bundesrat Drucksache 469/16 hin. Planen Sie an der Brücke Warnzeichen ("Magnetisches Feld") oder Verbotszeichen ("Herzschrittmacher") anzubringen ? 3) Im Messbericht der Bundesnetzagentur heißt es: "Er kann sich das Magnetfeld nur durch den Einsatz von starken Dauermagneten während der Bauphase erklären - um Metallteile aus dem Brückenzwischenraum zu entfernen." Planen Sie an der Brücke technische Maßnahmen zur Reduzierung des magnetischen Gleichfelds auf einen Wert unterhalb des Grenzwerts in der 26. BImSchV ? z.B.: - das Anbringen von Dauermagneten - eine aktive Entmagnetisierungs- bzw. Abmagnetisierungs-Vorrichtung ("degaussing") Vielen Dank.
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 205466 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/anfrage/205466/upload/e426da3cf8e7a51a4c7023968a9376de1120a4d4/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Kreisverwaltung Südliche Weinstraße
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihr Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz bzw. …
Von
Kreisverwaltung Südliche Weinstraße
Betreff
Immissionsschutz auf der Brücke über die A65 bei Insheim #2 [#205466]
Datum
6. Januar 2021 16:00
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihr Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation, soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs,. 1 VIG betroffen sind, ist am 11.12.2020 bei uns eingegangen. Nach Prüfung Ihres Antrages teilen wir Ihnen mit, dass uns zu der angefragten Thematik leider keine weiteren Informationen bzw. Dokumente vorliegen. Die hier betroffene Brücke liegt im Zuständigkeitsbereich des Autobahnamts Montabaur. Da Ihr Antrag bereits von Seiten der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd an die entsprechende Stelle weitergeleitet wurde, gehen wir davon aus, dass eine erneute Weiterleitung unsererseits nicht mehr erforderlich ist. Bei Rückfragen sind wir gerne für Sie da. Mit freundlichen Grüßen

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Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für das Bearbeiten meiner Anfrage. Gerne warte ich auf die Antwort aus M…
An Kreisverwaltung Südliche Weinstraße Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Immissionsschutz auf der Brücke über die A65 bei Insheim #2 [#205466]
Datum
6. Januar 2021 19:42
An
Kreisverwaltung Südliche Weinstraße
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für das Bearbeiten meiner Anfrage. Gerne warte ich auf die Antwort aus Montabaur. Sie müssen meine Anfrage nicht noch einmal weiterleiten. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 205466 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/205466/