Dienstanweisung Verkehr

Anfrage an: Ordnungsamt Aachen

die aktuellste Dienstanweisung des Ordnungsamts Aachen für Kontrollen im ruhenden Verkehr und Abschleppmaßnahmen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    11. Dezember 2020
  • Frist
    13. Januar 2021
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Ordnungsamt Aachen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Dienstanweisung Verkehr [#205495]
Datum
11. Dezember 2020 16:03
An
Ordnungsamt Aachen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die aktuellste Dienstanweisung des Ordnungsamts Aachen für Kontrollen im ruhenden Verkehr und Abschleppmaßnahmen.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 205495 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/205495/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ordnungsamt Aachen
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Mail ist bei der Funktionsadresse: <<E-Mail-Adresse>> eingegangen …
Von
Ordnungsamt Aachen
Betreff
Antw: Dienstanweisung Verkehr [#205495] (Eingangsbestätigung Ihrer Mail)
Datum
11. Dezember 2020 16:03
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Mail ist bei der Funktionsadresse: <<E-Mail-Adresse>> eingegangen und an den/die zuständige/n Sachbearbeiter/in oder eine andere zuständige Stelle weitergeleitet worden. Sie erhalten, soweit erforderlich, von dort weitere Nachricht. Bitte nehmen Sie in der Zwischenzeit von Rückfragen Abstand. Mit freundlichen Grüßen
Ordnungsamt Aachen
Sehr geehrteAntragsteller/in ich habe Ihre Anfrage gemäß dem IFG NRW vom 11.12.2020 erhalten. Eine aktuell gelten…
Von
Ordnungsamt Aachen
Betreff
Antw: Dienstanweisung Verkehr [#205495]
Datum
15. Dezember 2020 09:59
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in ich habe Ihre Anfrage gemäß dem IFG NRW vom 11.12.2020 erhalten. Eine aktuell geltende Dienstanweisung für den Bereich der Überwachungskräfte des ruhenden Verkehrs existiert nicht. Viel mehr gibt es mittlerweile Einzelanweisungen, welche auf gesamtstädtischen Regelungen beruhen. Als Beispiele seien hierfür das Vorgehen bei Krankmeldungen (Merkblatt zum Verhalten im Krankheitsfall) oder das Tragen von Dienstkleidung im Rahmen der Dienstanweisung über die Gestellung von Dienst- und Schutzkleidung erwähnt. Es ist beabsichtigt, eine Dienstanweisung für die Überwachungskräfte des ruhenden Verkehrs zu erstellen um alle erforderlichen Regelungen darin zusammenzuführen. Sofern Sie mir konkrete Fragen bzgl. des Dienstes der Überwachungskräfte mitteilen, werde ich Ihnen diese gerne erläutern. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in Konkret würde mich die Anweisung für die Umsetzung von Fahrzeugen, die eine Verkehrs…
An Ordnungsamt Aachen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antw: Dienstanweisung Verkehr [#205495]
Datum
15. Dezember 2020 16:05
An
Ordnungsamt Aachen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Konkret würde mich die Anweisung für die Umsetzung von Fahrzeugen, die eine Verkehrsgefährdung bzw. eine Verkehrsgefährdung darstellen interessieren. Wie lange müssen die Mitarbeiter/innen warten bis ein Unternehmen mit der Umsetzung beauftragt wird? Bei welchen Ordnungswidrigkeiten werden Umsetzungen angeordnet? Wird bei der Umsetzung dir Uhrzeit berücksichtigt? Werden auch nachts andere Maßstäbe gesetzt? Vielen Dank für die Bearbeitung. Ich wünsche Ihnen ein schöne Weihnachtszeit. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 205495 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/205495/
Ordnungsamt Aachen
Sehr geehrteAntragsteller/in gerne gebe ich Ihnen bezüglich der Fragen zum Thema „Umsetzung“ Auskunft. Das vo…
Von
Ordnungsamt Aachen
Betreff
AW: Antw: Dienstanweisung Verkehr [#205495]
Datum
16. Dezember 2020 08:52
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in gerne gebe ich Ihnen bezüglich der Fragen zum Thema „Umsetzung“ Auskunft. Das von Ihnen angesprochene Umsetzen stellt eine ordnungsrechtliche Maßnahme zur Gefahrenabwehr dar. Ihr liegen die gleichen Maßstäbe wie beim Abschleppen zu Grunde. Bei jeder Abschleppmaßnahme ist stets der Grundsatz der Unaufschiebbarkeit und der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Sicherlich spielt in eine Verhältnismäßigkeitsprüfung auch der Faktor Zeit mit ein. Eine Abschleppmaßnahme in einer Fußgängerzone nachts ist nicht verhältnismäßig und würde somit nicht durchgeführt. Im Hinblick auf das jeweilige zu schützende Gut, ist die Tageszeit für eine Maßnahme nicht alleine entscheidend. Das rechtswidrige Parken in einer Feuerwehrzufahrt oder auf einem personalisierten Behindertenparkplatz wird unabhängig von der Tageszeit geahndet und durch eine Maßnahme die Sicherheit und Ordnung wiederhergestellt. Zur Beseitigung einer Behinderung besteht für die Überwachungskräfte keine Wartefrist. Die Überwachungskraft, welche ein rechtswidrig abgestelltes Fahrzeug vorfindet, stellt eine Verwarnung aus und informiert dann umgehend den Abschleppdienst. Im Zeitraum von 07:00 bis 19:00 begleitet ein Mitarbeiter den Abschleppwagen, sodass dieser Schwerpunkte anfahren und umgehend agieren kann. In dieser Zeit melden die Überwachungskräfte dem/r Kollgen/in falsch abgestellte Fahrzeuge, welche abgeschleppt werden müssen. Nach der Verwarnung des Fahrzeugs, können die Kräfte so ihren Dienst weiter durchführen, ohne auf den Abschleppwagen warten zu müssen. Bei folgenden Ordnungswidrigkeiten ist ein Abschleppen möglich, wobei es hierbei auch immer auf die Gegebenheiten vor Ort ankommt: -Konkrete Behinderung durch ein abgestelltes Fahrzeug im absoluten oder eingeschränkten Haltverbots -Behindertenparkplatz -amtliche Feuerwehrzufahrt -enge Straßenstelle -Gehweg -Taxistand -Elektroladesäulen -Radweg -Grundstücksausfahrt -Kreuzungsbereich -Dauerparker im bewirtschafteten Bereich In Aachen werden nur wenige Umsetzungen angeordnet. Dies liegt zum einen an dem sehr begrenzten Parkraum, welcher meist stark frequentiert wird. Ein Fahrzeug kann daher meist nicht in der Nähe wieder abgestellt werden, sodass ein Umsetzen ausscheidet. Zum anderen darf durch das Umsetzen keine neue Verkehrsordnungswidrigkeit entstehen. Eine Umsetzung von einem Schwerbehindertenparkplatz in ein angrenzendes eingeschränktes Haltverbot scheidet somit beispielsweise aus. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in Vielen Dank für Ihre Antworten. Ich kontaktiere Sie heute noch einmal mit einer kle…
An Ordnungsamt Aachen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antw: Dienstanweisung Verkehr [#205495]
Datum
6. Januar 2021 19:35
An
Ordnungsamt Aachen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Vielen Dank für Ihre Antworten. Ich kontaktiere Sie heute noch einmal mit einer kleinen Anfrage. Im Gedanken nicht noch eine neue Anfrage zu stellen, wende ich mich noch einmal mit dieser Anfrage an Sie. Sollte ein Gehweg durch ein Fahrzeug "blockiert" sein, welche Mindestbreite muss noch begehbar sein, damit ein Fahrzeug nicht verwarnt wird und eine Umsetzung nicht "angeordnet" wird? Ich bedanke mich schon einmal für die Informationen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 205495 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/205495/

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Ordnungsamt Aachen
Sehr geehrteAntragsteller/in grundsätzlich ist das Parken auf dem Gehweg verboten. Wann auf dem Gehweg bzw. Bords…
Von
Ordnungsamt Aachen
Betreff
AW: Antw: Dienstanweisung Verkehr [#205495]
Datum
7. Januar 2021 10:23
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in grundsätzlich ist das Parken auf dem Gehweg verboten. Wann auf dem Gehweg bzw. Bordstein geparkt werden darf, zeigt das Verkehrsschild 315 an. Es besteht aus einem weißen "P" auf blauem Grund und demonstriert, wie Autos geparkt werden dürfen. Geparkt werden darf auch, wenn eine Parkflächenmarkierung auf dem Gehweg aufgemalt ist. Die Überwachungskräfte sind angewiesen, Verstöße mit Schwerpunkt zu kontrollieren und zu ahnden. Je nach Örtlichkeit wird das Gehwegparken in wenigen Bereichen auf dem Gebiet der Stadt Aachen jedoch noch toleriert (beispielsweise in Bereichen der Außenbezirke). Was nicht toleriert wird, ist das Unterschreiten und damit das Gehwegparken mit einer verbleibenden Restgehwegbreite von 3-4 Gehwegplatten (je nach Größe). Die StVO sieht vor, dass die Fahrbahn den Kraftfahrzeugen und der Gehweg den Fußgängern vorbehalten sein soll. Auch Rollstuhlfahrer und Eltern mit Kinderwagen benötigen ausreichend Platz auf dem Fußweg, insofern dürfen 80 / 90 cm Restgehwegbreite in keinem Fall unterschritten werden. Die Stadt Aachen wird jedoch in der Regel bereits vor Unterschreitung dieser Mindestanforderung tätig, denn wie beschrieben ist das Parken auf dem Gehweg grundsätzlich verboten. Kann ein Rollstuhlfahrer / Eltern mit Kinderwagen den Gehweg nicht mehr nutzen, wird in der Regel sofort abgeschleppt. Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften behilflich gewesen zu sein und verbleibe zunächst. Freundliche Grüße