Energiebedarfsausweis für Gebäude: Kreisverwaltung Ahrweiler Wilhelmstraße 26-3053474 Bad Neuenahr-Ahrweiler

Unter Verweis auf die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises nach §80 GEG beantrage ich die Herausgabe des

- Aktuell gültigen und vollständigen Energiebedarfsausweis für
Kreisverwaltung Ahrweiler
Wilhelmstraße 26-30
53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler

Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte gemäß § 4 Abs. 3 UIG an die zuständige Behörde weiter.

Dem vollständigen Energiebedarfsausweis sollten Informationen zum Gebäude, dem Primärenergiebedarf sowie Heizenergieträger und die Modernisierungsempfehlungen entnommen werden können. Hierbei sollte es sich nicht lediglich um den Aushang handeln, da bei diesem in der Regel Angaben fehlen.

Im Falle

1. Der Anmietung des Gebäudes über Dritte verweise ich auf § 2 Abs. 4 des UIG, nach dem eine informationspflichtige Stelle über Umweltinformationen verfügt, wenn diese bei ihr vorhanden sind. Es ist daher irrelevant, wer EigentümerIn des Gebäudes ist.
2. Eines unter Denkmalschutz stehenden oder der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Gebäudes, verweise ich auf die Vorbildfunktion von Bundes- und Landesbauten. Es wäre wünschenswert trotzdem einen Energiebedarfsausweis zu erhalten.
3. Eines anstehenden Umzuges oder eines ungültigen/ auslaufenden Energiebedarfsausweises, bitte ich Sie mir das Datum mitzuteilen, zu dem ein Energiebedarfsausweis vorliegen wird und ihn mir zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu zuschicken.

Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) soweit erforderlich in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    11. Dezember 2020
  • Frist
    16. Januar 2021
  • 0 Follower:innen

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Diese Anfrage wurde als Teil der Kampagne „Klima-Gebäude-Check“ gestellt.

<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LTranspG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Unter Verweis auf die …
An Kreisverwaltung Ahrweiler Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Energiebedarfsausweis für Gebäude: Kreisverwaltung Ahrweiler Wilhelmstraße 26-3053474 Bad Neuenahr-Ahrweiler [#205535]
Datum
11. Dezember 2020 23:35
An
Kreisverwaltung Ahrweiler
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Unter Verweis auf die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises nach §80 GEG beantrage ich die Herausgabe des - Aktuell gültigen und vollständigen Energiebedarfsausweis für Kreisverwaltung Ahrweiler Wilhelmstraße 26-30 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte gemäß § 4 Abs. 3 UIG an die zuständige Behörde weiter. Dem vollständigen Energiebedarfsausweis sollten Informationen zum Gebäude, dem Primärenergiebedarf sowie Heizenergieträger und die Modernisierungsempfehlungen entnommen werden können. Hierbei sollte es sich nicht lediglich um den Aushang handeln, da bei diesem in der Regel Angaben fehlen. Im Falle 1. Der Anmietung des Gebäudes über Dritte verweise ich auf § 2 Abs. 4 des UIG, nach dem eine informationspflichtige Stelle über Umweltinformationen verfügt, wenn diese bei ihr vorhanden sind. Es ist daher irrelevant, wer EigentümerIn des Gebäudes ist. 2. Eines unter Denkmalschutz stehenden oder der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Gebäudes, verweise ich auf die Vorbildfunktion von Bundes- und Landesbauten. Es wäre wünschenswert trotzdem einen Energiebedarfsausweis zu erhalten. 3. Eines anstehenden Umzuges oder eines ungültigen/ auslaufenden Energiebedarfsausweises, bitte ich Sie mir das Datum mitzuteilen, zu dem ein Energiebedarfsausweis vorliegen wird und ihn mir zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu zuschicken. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) soweit erforderlich in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG). M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft; Gebühren fallen somit nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 205535 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/205535/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Kreisverwaltung Ahrweiler
Sehr geehrteAntragsteller/in der von Ihnen mit der Anfragenummer 205535 geforderte Energieausweis für die Kreisve…
Von
Kreisverwaltung Ahrweiler
Betreff
WG: Energiebedarfsausweis für Gebäude: Kreisverwaltung Ahrweiler Wilhelmstraße 26-3053474 Bad Neuenahr-Ahrweiler [#205535]
Datum
5. Januar 2021 09:30
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in der von Ihnen mit der Anfragenummer 205535 geforderte Energieausweis für die Kreisverwaltung Ahrweiler, Wilhelmstr. 26-30, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler war Gültig bis zum 16.10.2018. Darin geforderten Modernisierungsempfehlungen, wie Präsenzmelder in Toiletten und Verkehrsflächen sowie die Modernisierung der Heizungsanlage sind umgesetzt. Aktuell steht die Erweiterung der Kreisverwaltung Ahrweiler sowie eine damit einhergehenden Erneuerung der bestehenden Heizungsanlage inklusive der Heizungsleitungen an. Der Förderantrag für diese Maßnahmen wurde im November 2018 bei der zuständigen Genehmigungsbehörde (Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier) eingereicht. Eine Bewilligung liegt uns bis zum heutigen Tag noch nicht vor. Der Baubeginn darf erst nach Genehmigung erfolgen und somit kann ein aktualisierter Energiebedarfsausweis erst mit Fertigstellung des Erweiterungsgebäudes sowie der Erneuerung der Heizungsanlage erstellt werden. Im Kontext der gesamten Maßnahmen wird auch die Erstellung des erforderlichen Energieausweises schnellstmöglich angestrebt. Ein Datum wann der Energieausweis vorliegen wird kann zum derzeitigen Zeitpunkt leider nicht verbindlich benannt werden. Wir versichern Ihnen jedoch diesen schnellstmöglich nachzureichen. Mit freundlichen Grüßen