Rechtsgutachten zur Aufgabenerfüllung der ZITiS

Anfrage an: ZITiS

Das Rechtsgutachten zur Aufgabenerfüllung der ZITiS, wie berichtet in https://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/19/249/1924979.pdf#page=40

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    14. Dezember 2020
  • Frist
    16. Januar 2021
  • Kosten dieser Information:
    30,00 Euro
  • 21 Follower:innen
Andre Meister
Andre Meister (netzpolitik.org)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Das Rechtsgutach…
An ZITiS Details
Von
Andre Meister (netzpolitik.org)
Betreff
Rechtsgutachten zur Aufgabenerfüllung der ZITiS [#205783]
Datum
14. Dezember 2020 12:53
An
ZITiS
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Das Rechtsgutachten zur Aufgabenerfüllung der ZITiS, wie berichtet in https://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/19/249/1924979.pdf#page=40
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Andre Meister Anfragenr: 205783 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/205783/ Postanschrift Andre Meister << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Andre Meister (netzpolitik.org)
Sehr geehrter Herr Meister, Vielen Dank für Ihre E-Mail vom 14.12.2020, deren Erhalt wir Ihnen hiermit bestätigen…
Von
ZITiS
Betreff
AW: Rechtsgutachten zur Aufgabenerfüllung der ZITiS [#205783]
Datum
15. Dezember 2020 10:32
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Meister, Vielen Dank für Ihre E-Mail vom 14.12.2020, deren Erhalt wir Ihnen hiermit bestätigen. Wir beantworten Ihre Anfrage schnellstmöglich und stehen Ihnen bei etwaigen Rückfragen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
Auskunftsbegehren, Ihre Anfrage vom 14.12.2020, Unser Zeichen: RF/22 02 04 06 Sehr geehrter Herr Meister, Mit E-M…
Von
ZITiS
Via
Briefpost
Betreff
Auskunftsbegehren, Ihre Anfrage vom 14.12.2020, Unser Zeichen: RF/22 02 04 06
Datum
5. Januar 2021
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Meister, Mit E-Mail vom 14.12.2020 beantragen Sie auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) die Übersendung des Rechtsgutachtens zur Aufgabenerfüllung der ZITiS, wie berichtet in https://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/19/249/1924979.pdf#page=40. I. Entscheidung Ihr Antrag wird abgelehnt. II. Begründung Es besteht kein Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 3 Nummer 8 des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG). Zwar stellt das genannte Rechtsgutachten eine amtlichere Information nach § 2 Nummer 1 des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) dar, sodass grundsätzlich der Anwendungsbereich des IFG eröffnet ist. Nach § 2 Nummer 1 IFG ist eine amtliche Information jede, amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, also auch Rechtsgutachten. Dennoch besteht nach § 3 Nummer 8 IFG ein Anspruch auf Informationszugang nicht gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nummer 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) wahrnehmen. § 3 Nummer 8 IFG bezweckt den lückenlosen Schutz der Tätigkeit von Nachrichtendiensten (BeckOK InfoMedienR/Schirmer, 30. Ed. 1.11.2020, IFG § 3 Rn. 198; BVerwG NVwZ 2016, 940; NVwZ 2018, 1229 (1231)), und schließt damit den Anspruch auf Zugang zu Informationen umfassend aus, ungeachtet der Behörde, bei der der Antrag gestellt wurde (BeckOK InfoMedienR/Schirmer, 30. Ed. 1.11.2020, IFG § 3 Rn. 198). Damit wird § 3 Nummer 8 IFG funktionsbezogen erweitert, sodass die Privilegierung der Nachrichtendienste auch für solche Behörden gilt, die aufgrund ihrer Aufgabenstellung in einer besonders engen Beziehung zu Nachrichtendiensten stehen (BeckOK InfoMedienR/Schirmer, 30. Ed. 1.11.2020, IFG § 3 Rn. 198; OVG Münster BeckRS 2017, 113185). Nach § 2 Absatz 1 des Ministerialerlasses über die Errichtung der Zentralen Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich vom 6. April 2017 hat die ZITiS zur Aufgabe, Behörden des Bundes mit Sicherheitsaufgaben, zu welchen der Nachrichtendienst des Bundesamts für Verfassungsschutz zählt, im Hinblick auf informationstechnische Fähigkeiten zu unterstützen und zu beraten. Dazu entwickelt und erforscht die Zentrale Stelle Methoden und Werkzeuge. Damit steht die ZITiS gerade in einer solch engen Beziehung zu Nachrichtendiensten. Das gegenständliche Rechtsgutachten analysiert die Aufgabenerfüllung der ZITiS in Bezug auf ihre Zusammenarbeit mit Nachrichtendiensten, Mithin besteht hinsichtlich des gegenständlichen Rechtsgutachtens nach § 3 Nummer 8 IFG kein Anspruch auf Informationszugang. Ich bedauere, Ihnen keine andere Auskunft geben zu können. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Zentralen Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich (ZITiS) erhoben werden. Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Zentralen Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich (ZITiS), Zamdorfer Straße 88, 81677 München, oder elektronisch 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen durch E-Mail, an die E-Mail-Adresse <<E-Mail-Adresse>>, oder 2. durch eine De-Mail mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes an die <<E-Mail-Adresse>> erklärt werden. Mit freundlichen Grüßen
Andre Meister
Andre Meister (netzpolitik.org)
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Rechtsgutachten zur Aufgabenerfüllung de…
An ZITiS Details
Von
Andre Meister (netzpolitik.org)
Betreff
AW: Rechtsgutachten zur Aufgabenerfüllung der ZITiS [#205783]
Datum
18. Januar 2021 09:51
An
ZITiS
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Rechtsgutachten zur Aufgabenerfüllung der ZITiS“ vom 14.12.2020 (#205783) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 3 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Andre Meister Anfragenr: 205783 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/205783/
Andre Meister
Andre Meister (netzpolitik.org)
Sehr geehrte<< Anrede >> Mit Brief vom 5. Januar (zugestellt am 13. Januar) lehnen Sie meinen IFG-Ant…
An ZITiS Details
Von
Andre Meister (netzpolitik.org)
Betreff
AW: Rechtsgutachten zur Aufgabenerfüllung der ZITiS [#205783]
Datum
19. Januar 2021 13:12
An
ZITiS
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> Mit Brief vom 5. Januar (zugestellt am 13. Januar) lehnen Sie meinen IFG-Antrag ab. Gegen diesen Bescheid lege ich Widerspruch ein. Sie begründen die Ablehnung mit § 3 Nr. 8 IFG i.V.m. § 10 Nr. 3 SÜG. Die ZITiS kann sich jedoch nicht darauf berufen. 1. ZITiS ist keine Sicherheitsbehörde im Sinne des SÜG. ZITiS schreibt auf der eigenen Webseite: "ZITiS ist weder eine polizeiliche, noch eine nachrichtendienstliche Stelle". Eine bloße Zusammenarbeit mit Geheimdiensten ist kein hinreichender Grund für eine Ausnahme nach § 3 Nr. 8 IFG i.V.m. § 10 Nr. 3 SÜG. Andernfalls fiele auch das Bundeskanzleramt darunter. 2. Die Bundesregierung hat nicht festgestellt, dass ZITiS "Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wahrnimmt", wie § 10 Nr. 3 i.V.m § 34 SÜG vorschreibt. Der Ministerialerlass über die Errichtung der ZITiS definiert als Aufgabe der ZITiS, "Behörden des Bundes mit Sicherheitsaufgaben im Hinblick auf informationstechnische Fähigkeiten zu unterstützen und zu beraten". Die Bundesregierung definiert also eben gerade nicht, dass die ZITiS selbst Sicherheitsaufgaben wahrnimmt, erst recht nicht mit einer formalen Feststellung nach § 34 SÜG. Selbst wenn ZITiS sich auf § 3 Nr. 8 IFG i.V.m. § 10 Nr. 3 SÜG berufen könnte, würde das nicht als Pauschalausnahme für sämtliche Information der ZITiS gelten, sondern müsste jeweils auch auf die konkrete amtliche Information zutreffen. Bei dem konkreten Antrag geht es um ein "Rechtsgutachten zur Aufgabenerfüllung der ZITiS". Dabei geht es gerade nicht um Aufgaben nach dem SÜG, sondern um die gesetzlichen Grundlage der ZITiS und damit auch deren Aufsicht und Kontrolle. Mit freundlichen Grüßen Andre Meister Anfragenr: 205783 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/205783/
Ihr Zeichen: #205783 Unser Zeichen: RF/22020406 Betreff: Ihre E-Mails vom 18.01.21 und 19.01.21 Sehr geehrte…
Von
ZITiS
Betreff
Ihre E-Mails vom 18.01.21 und 19.01.21; AW: Rechtsgutachten zur Aufgabenerfüllung der ZITiS [#205783]
Datum
21. Januar 2021 11:18
Status
Anfrage abgeschlossen
Ihr Zeichen: #205783 Unser Zeichen: RF/22020406 Betreff: Ihre E-Mails vom 18.01.21 und 19.01.21 Sehr geehrter Herr Meister, Vielen Dank für Ihre Statusnachfrage per E-Mail vom 18.01.21. Ausweislich der Postzustellungsurkunde wurde Ihnen der IFG-Bescheid am 13.01.21 zugestellt, somit innerhalb der gesetzlich vorgesehen Monatsfrist. Als Sie zwischenzeitlich mit E-Mail vom 19.01.21 Widerspruch gegen diesen IFG-Bescheid erhoben haben, sehen wir Ihre Statusanfrage als gegenstandslos an. Bitte teilen Sie mit, wenn dem aus Ihrer Sicht nicht so ist. Im Übrigen bestätigen wir Ihnen den Zugang Ihres Widerspruchs per E-Mail vom 19.01.21, welcher sich in Bearbeitung befindet. Sie erhalten schnellstmöglich Antwort. Gerne stehen wir Ihnen weiter für Rückfragen zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
Andre Meister
Andre Meister (netzpolitik.org)
Sehr geehrte<< Anrede >> Ja, die Erinnerung vom 18.01. 09:51 hat sich erledigt, ich habe ihren Brief …
An ZITiS Details
Von
Andre Meister (netzpolitik.org)
Betreff
AW: Ihre E-Mails vom 18.01.21 und 19.01.21; AW: Rechtsgutachten zur Aufgabenerfüllung der ZITiS [#205783]
Datum
21. Januar 2021 11:51
An
ZITiS
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> Ja, die Erinnerung vom 18.01. 09:51 hat sich erledigt, ich habe ihren Brief vom 05.01. wenige Stunden später erhalten. Diese Verwirrung ergibt sich aus dem Medienbruch "Brief" gegenüber E-Mail, gepaart mit einem Briefkasten im Büro in Home-Office-Zeiten. Sehr gerne können Sie alle Antworten an mich via FragDenStaat zustellen und auf Brief und Einschreiben verzichten, ich akzeptiere das als rechtssichere Zustellung. Mit freundlichen Grüßen Andre Meister Anfragenr: 205783 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/205783/
Andre Meister
Andre Meister (netzpolitik.org)
Sehr geehrte<< Anrede >> Einer Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage entnehme ich, dass…
An ZITiS Details
Von
Andre Meister (netzpolitik.org)
Betreff
AW: Ihre E-Mails vom 18.01.21 und 19.01.21; AW: Rechtsgutachten zur Aufgabenerfüllung der ZITiS [#205783]
Datum
4. Februar 2021 13:29
An
ZITiS
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> Einer Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage entnehme ich, dass eine Erweiterung des von mir angefragten Rechtsgutachtens ergeben soll, dass "die Möglichkeit bestünde, ZITiS in die Liste der Behörden gemäß § 1 SÜFV aufzunehmen". https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/263/1926340.pdf#page=21 Auch wenn dem so wäre: Auch die in § 1 SÜFV fallen unter das IFG und können sich nicht auf eine generelle Ausnahme nach § 3 Nr. 8 IFG i.V.m. § 10 Nr. 3 SÜG berufen. Das gleiche gilt für ZITiS. Erlauben Sie mir darüber hinaus die Anmerkung, dass es für die Rechtsklarheit nicht förderlich wäre, eine vermeintliche Nichtanwendbarkeit des IFG mit einem Gutachten zu begründen, wegen eben dieser Nichtanwendbarkeit nicht öffentlich eingesehen werden kann. Mit freundlichen Grüßen Andre Meister Anfragenr: 205783 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/205783/
Ihr Widerspruch vom 19.01.2021, zugegangen am 21.01.2021, gegen den IFG-Bescheid vom 05.01.2021 Sehr geehrter Herr…
Von
ZITiS
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Widerspruch vom 19.01.2021, zugegangen am 21.01.2021, gegen den IFG-Bescheid vom 05.01.2021
Datum
14. April 2021
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Meister, Auf Ihren am 19.01.2021 in schriftlicher Form per Brief eingelegten Widerspruch hin ergeht folgender Widerspruchsbescheid: 1. Der Widerspruch gegen den Bescheid der Zentralen Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich (ZITiS) vom 19.01.2021 wird zurückgewiesen. 2. Als Widerspruchsführer haben Sie die Kosten des Widerspruchsverfahrens mit Ausnahme der ZITiS entstandenen Aufwendungen zu tragen. 3. Für die Bearbeitung des Widerspruchs wird eine Gebühr in Höhe von 30 Euro erhoben. Begründung I. Sie beantragten mit Schreiben vom 14. Dezember 2020 auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG), des: Umweltinformationsgesetzes (UIG) und des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz, VIG) Informationszugang zum Rechtsgutachten zur Aufgabenerfüllung der ZITiS, wie berichtet in https://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/.... Mit IFG-Bescheid vom 5. Januar 2021, zugestellt am 13. Januar 2021, wurde Ihnen mitgeteilt, dass Ihr Antrag abzulehnen sei, als ein Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 3 Nummer 8 des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) nicht besteht. Hiergegen richtet sich Ihr, mit Schreiben vom 19. Januar 2021 eingelegter, Widerspruch, mit dem Sie Ihren Anspruch weiterverfolgen und vorbringen, dass ZITiS sich nicht auf den Ablehnungsgrund des § 3 Nr. 8 IFG i.V.m. § 10 Nr. 3 SÜG berufen könne, als ZITiS keine Sicherheitsbehörde im Sinne des SÜG sei. Eine bloße Zusammenarbeit mit Geheimdiensten sei kein hinreichender Grund für eine solche Ausnahme. Andernfalls fiele auch das Bundeskanzleramt darunter. Sie berufen sich darauf, dass die Bundesregierung selbst im Ministerialerlass über die Errichtung der ZITiS nicht definiere, dass ZITiS Sicherheitsaufgaben wahrnehme. Selbst, wenn sich ZITiS auf § 3 Nr. 8 IFG iVm § 10 Nr. 3 SÜG berufen könne, würde das nicht als Pauschalausnahme für sämtliche Informationen der ZITiS gelten, sondern müsse jeweils auch auf die konkrete amtliche Information zutreffen. Es gehe um ein Rechtsgutachten zur Aufgabenerfüllung der ZITiS und dabei gerade nicht um Aufgaben nach dem SÜG, sondern um die gesetzliche Grundlage der ZITiS und damit auch deren Aufsicht und Kontrolle. Im Übrigen wird auf die Ausführungen des Widerspruchs des Antragstellers vom 10. Januar 2021 verwiesen. Der Widerspruch ging der Zentralen Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich (ZITiS) am 21. Januar 2021 zu. Mit E-Mail vom 4. Februar 2021 ergänzen Sie Ihre Begründung des Widerspruchs vom 19. Januar 2021 damit, dass auch die in § 1 SÜFV genannten Behörden unter das IFG fielen und sich nicht auf eine generelle Ausnahme nach § 3 Nr. 8 IFG i.V.m. § 10 Nr. 3 SÜG berufen könnten. Das gleiche gelte für ZITiS. II. Der Widerspruch ist zulässig, aber unbegründet. Der IFG-Bescheid vom 05.01.2021 ist rechtmäßig und verletzt Sie als Antragsteller nicht in Ihren Rechten. Sie haben als "jedermann" ein Recht auf Informationszugang zu der Verwaltung vorliegenden Informationen, § 2 Nummer 1 des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG). Das Recht ist jedoch ausgeschlossen, da der beantragte Anspruch auf Informationszugang nach § 3 Nummer 8 IFG sowie § 3 Nummer 4 IFG nicht besteht. 1. Vorliegen einer amtlichen Information Es handelt es sich bei dem Gutachten zur Aufgabenerfüllung der ZITiS um amtliche Informationen im Sinne von § 2 Nummer 1 IFG, da es eine, amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung ist. Das IFG bringt mit dem Gesetzesmerkmal der "Aufzeichnung" zum Ausdruck, dass die beantragte Information bei der informationspflichtigen Stelle vorhanden sein muss (Schoch IFG/Schoch, 2. Aufl. 2016, IFG § 1 Rn. 34-35). Das Informationsfreiheitsgesetz bietet Antragstellern insoweit keinen Informationsbeschaffungsanspruch sondern verpflichtet Bundesbehörden, ihnen vorliegende Informationen im Sinne des § 2 Nummer 1 IFG herauszugeben. 2. Grenzen der Herausgabe von amtlichen Informationen Dennoch besteht der Anspruch auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) nicht unbeschränkt. Eine Behörde darf nur solche Informationen zugänglich machen, für die kein Ausschlusstatbestand nach §§ 3 ff. IFG vorliegt. a. Ablehnung aufgrund § 3 Nummer 8 IFG Der Anspruch auf Informationszugang besteht vorliegend nicht, weil ein Ablehnungsgrund nach § 3 Nummer 8 IFG vorliegt. Der Einwand, dass allgemein auch das Bundeskanzleramt trotz Zusammenarbeit mit Nachrichtendiensten nicht unter § 3 Nummer 8 IFG fallen würde, ist zwar zutreffend, verfängt jedoch nicht. Wie im IFG-Bescheid vom 05.01.2021 ausgeführt, gilt die Ausnahme des § 3 Nummer 8 IFG nicht vollumfänglich für ZITiS, sondern nur für die Bereiche der ZITiS, die aufgrund ihrer Aufgabenstellung in besonders enger Beziehung zu Nachrichtendiensten stehen (BeckOK InfoMedienR/Schirmer, 30. Ed. 1.11.2020, IFG § 3 Rn. 198; OVG Münster BeckRS 2017, 113185). Wie in Ihrem Widerspruch ausgeführt, ist ZITiS selbst weder Nachrichtendienst, noch Polizeibehörde. Nach § 2 Absatz 1 des Ministerialerlasses über die Errichtung der ZITiS vom 6. April 2017 hat ZITiS die Aufgabe, Behörden des Bundes mit Sicherheitsaufgaben im Hinblick auf informationstechnische Fähigkeiten zu unterstützen und zu beraten. Zu diesen Behörden des Bundes mit Sicherheitsaufgaben gehört auch der Nachrichtendienst des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV). ZITiS wird als Behörde mithin nicht vollumfänglich vom Ausnahmetatbestand des §.3 Nummer 8 IFG erfasst, sondern nur hinsichtlich der Bereiche, die die Zusammenarbeit mit Nachrichtendiensten betreffen. § 3 Nummer 8 IFG ist insofern funktional auszulegen: Entscheidend für den Schutzbereich der Norm ist die Wahrnehmung von Sicherheits- und nachrichtendienstlichen Angelegenheiten. Deshalb muss dieser Ausnahmetatbestand ebenfalls für die entsprechenden Angelegenheiten betreffenden Dokumente zur Anwendung kommen. Anderenfalls könnten gemäß § 3 Nummer 8 IFG ausgenommene Informationen über den "Umweg" einer Anfrage bei ZITiS erlangt werden, obwohl der Gesetzgeber solche Informationen gerade vom IFG ausgenommen hat. Bereits der Wortlaut des Tatbestandes der zweiten Alternative zeigt über das Wort "soweit", dass der Ausschlussgrund der Nummer 8 nicht rein organisatorisch, sondern auch funktional zu verstehen ist. Das gegenständliche Rechtsgutachten zur Aufgabenerfüllung der ZITiS betrifft gerade diesen Bereich, als es die Zusammenarbeit von ZITiS mit Nachrichtendiensten analysiert. Daher besteht hinsichtlich des Rechtsgutachtens kein Anspruch auf Informationszugang nach § 3 Nummer 8 IFG. Selbstredend können grundsätzlich andere Informationen bei ZITiS, die nicht dem Bereich der Zusammenarbeit mit Nachrichtendiensten betreffen, weiterhin einem Anspruch auf Informationszugang nach IFG unterliegen. Hinsichtlich ihres Hinweises vom 4. Februar 2021 wird ergänzend darauf hingewiesen, dass ZITiS derzeit nicht als Behörde in § 1 SÜFV aufgenommen ist. b. Ablehnung aus Geheimschutzgründen Darüber hinaus ist ein Informationszugangsanspruch auch aus Gründen des Geheimschutzes nach § 3 Nr. 4 IFG ausgeschlossen, weil das gegenständliche Gutachten einer Verschlusssacheneinstufung unterliegt. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 1 Satz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Die Gebührenentscheidung ergibt sich aus § 10 IFG i. V. m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFGGebV). Entsprechend Nummer 5 des Teils A der Anlage zu § 1 Abs. 1 IFGGebV ist bei (auch nur teilweiser) Zurückweisung des Widerspruchs eine Gebühr von mindestens 30 Euro zugrunde zu legen. Insofern ist hier eine Gebühr in Höhe von 30 Euro festgesetzt worden. Ich bitte Sie, den Betrag in Höhe von 30 Euro innerhalb eines Monats zu überweisen an Begünstigter: Bundeskasse Halle/ Saale Kreditinstitut: Deutsche Bundesbank Filiale Leipzig BIC: MARKDEFFXXX IBAN: DE38 8600 0000 0086 0010 40 Verwendungszweck: 1180 0484 8722 Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht München erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können. Mit freundlichen Grüßen
Andre Meister
Andre Meister (netzpolitik.org)
K
An ZITiS Details
Von
Andre Meister (netzpolitik.org)
Via
Briefpost
Betreff
K
Datum
17. Mai 2021
An
ZITiS
Status

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Andre Meister (netzpolitik.org)
Klage [#205783]
Namens und in Vollmacht des Klägers erheben wir unter Ankündigung der folgenden Anträge Klage: …
An ZITiS Details
Von
Andre Meister (netzpolitik.org)
Betreff
Klage [#205783]
Datum
1. Juni 2021 08:49
An
ZITiS
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Namens und in Vollmacht des Klägers erheben wir unter Ankündigung der folgenden Anträge Klage: 1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 05.01.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.04.2021 – zugestellt am 16.04.2021 – verpflichtet, dem Kläger das von ihm am 14.12.2020 angefragte Rechtsgutachten zur Aufgabenerfüllung der Zentralen Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich zugänglich zu machen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Begründung Der Kläger begehrt von der Beklagten den Zugang zu amtlichen Informationen. I. 1. Der beruflich als Journalist tätige Kläger schrieb die Beklagte am 14.12.2020 über das Internetportal fragdenstaat.de per E-Mail an und bat um Übersendung des Rechtsgutachtens zur Aufgabenerfüllung der Zentralen Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich (ZITiS) (E-Mail vom 14.12.2020 – Anlage 1). In dieser Anfrage nahm der Kläger Bezug auf die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage zu den von den obersten Bundesbehörden und deren nachgeordneten Behörden seit dem 01.06.2018 in Auftrag gegebenen Studien und Gutachten. In der Antwort ist für das Jahr 2018 die Erstellung eines Rechtsgutachtens zur Aufgabenerfüllung der ZITiS vermerkt, dass nicht veröffentlicht worden ist (s. S. 40 der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stephan Brandner und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/24344 – Anlage 2). 2. Mit Bescheid vom 05.01.2021 wurde der Antrag des Klägers abgelehnt. Die Beklagte bestätigte zwar, dass es sich bei dem angefragten Rechtsgutachten um eine amtliche Informationen im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes handele. Jedoch bestehe ein Anspruch auf Informationszugang gemäß § 3 Nr. 8 IFG nicht gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnähmen. Dabei gelte diese Privilegierung auch für solche Behörden, die aufgrund ihrer Aufgabenstellung in einer besonders engen Beziehung zu Nachrichtendiensten stehen. Die Beklagte habe die Aufgabe, Behörden des Bundes mit Sicherheitsaufgaben, zu welchen der Nachrichtendienst des Bundesamts für Verfassungsschutz zähle, im Hinblick auf informationstechnische Fähigkeiten zu unterstützen und zu beraten. Dazu entwickele und erforsche die Beklagte Methoden und Werkzeuge. Damit stehe sie gerade in einer solch engen Beziehung zu Nachrichtendiensten. Das angefragte Rechtsgutachten analysiere die Aufgabenstellung der Beklagten in Bezug auf ihre Zusammenarbeit mit Nachrichtendiensten. Es bestehe daher hinsichtlich dieses Rechtsgutachtens gemäß § 3 Nr. 8 IFG kein Anspruch auf Informationszugang (Bescheid vom 05.01.2021 – Anlage 3). 3. Der Kläger erhob gegen die Ablehnung seines Antrages Widerspruch. Er wies darauf hin, dass die Beklagte keine Sicherheitsbehörde im Sinne des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes sei. Sie schreibe selbst auf ihrer Webseite, dass sie weder eine polizeiliche, noch eine nachrichtendienstliche Stelle sei. Eine bloße Zusammenarbeit mit Geheimdiensten sei jedoch kein hinreichender Grund für eine Ausnahme gemäß § 3 Nr. 8 IFG i.V.m. § 10 Nr. 3 SÜG. Auch habe die Bundesregierung nicht festgestellt, dass die Beklagte Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wahrnehme, wie es § 10 Nr. 3 i.V.m. § 34 SÜG vorsehe. Der Ministerialerlass über die Errichtung der Beklagten definiere als ihre Aufgabe „Behörden des Bundes mit Sicherheitsaufgaben im Hinblick auf informationstechnische Fähigkeiten zu unterstützen und zu beraten.“ Die Bundesregierung definiere damit also gerade nicht, dass die Beklagte selbst Sicherheitsaufgaben wahrnehme, erst recht nicht mit einer formalen Feststellung nach § 34 SÜG. Selbst wenn die Beklagte sich aber auf § 3 Nr. 8 IFG i.V.m. § 10 Nr. 3 SÜG berufen könnte, könne dies nicht pauschal für sämtliche angefragten Informationen herangezogen werden, sondern müsse jeweils auch auf die konkret angefragte amtliche Information zutreffen. Das angefragte Rechtsgutachten beziehe sich gerade nicht auf die Aufgaben nach dem SÜG, sondern auf die gesetzliche Grundlage der ZITiS und damit auch auf deren Aufsicht und Kontrolle (Widerspruch vom 19.01.2021 – Anlage 4). Mit E-Mail vom 04.02.2021 ergänzte der Kläger, dass er einer weiteren Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage entnommen habe, dass eine Erweiterung des von ihm angefragten Rechtsgutachtens ergeben solle, dass „die Möglichkeit bestünde, ZITiS in die Liste der Behörden gemäß § 1 SÜFV aufzunehmen“. Er wies darauf hin, dass dies, wenn es denn so wäre, ebenfalls keine generelle Ausnahme nach § 3 Nr. 8 IFG i.V.m. § 10 Nr. 3 SÜG begründen würde (E-Mail vom 04.02.2021 – Anlage 5). 4. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.04.2021 – dem Kläger zugestellt am 16.04.2021 – wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Dem Kläger wurden die Kosten für das Widerspruchsverfahren in Höhe von 30,00 EUR auferlegt. In der Begründung für die ablehnende Entscheidung führt die Beklagte zunächst erneut aus, dass es sich bei dem angefragten Rechtsgutachten um eine amtliche Information im Sinne des IFG handele. Sie verweist sodann jedoch erneut auf den Ausschlusstatbestand des § 3 Nr. 8 IFG und führt unter Verweis auf den Bescheid vom 05.01.2021 aus, dass die Ausnahme zwar nicht vollumfänglich für ZITiS gelte, aber für die Bereiche, die aufgrund ihrer Aufgabenstellung in besonders enger Beziehung zu Nachrichtendiensten stünden, also die Zusammenarbeit mit Nachrichtendiensten beträfen. § 3 Nr. 8 IFG sei funktional auszulegen, entscheidend für den Schutzbereich der Norm sei die Wahrnehmung von Sicherheits- und nachrichtendienstlichen Angelegenheiten. Dieser Ausnahmetatbestand müsse deshalb ebenfalls für die Dokumente zur Anwendung kommen, die die entsprechenden Angelegenheiten beträfen. Andernfalls könnten gemäß § 3 Nr. 8 IFG ausgenommene Informationen über den „Umweg“ einer Anfrage bei der Beklagten erlangt werden. Ein solch funktionales Verständnis der Norm ergebe sich aus dem Wortlaut des Tatbestandes der zweiten Alternative durch das Wort „soweit“. Das vom Kläger angefragte Rechtsgutachten zur Aufgabenerfüllung der ZITiS betreffe gerade diesen Bereich, als es die Zusammenarbeit von ZITiS mit Nachrichtendiensten analysiere. Die Beklagte wies ferner darauf hin, dass ZITiS derzeit nicht als Behörde in § 1 SÜFV aufgenommen sei. Als weiteren Ablehnungsgrund nannte die Beklagte im Widerspruchsbescheid nunmehr auch § 3 Nr. 4 IFG, was sie damit begründete, dass das angefragte Gutachten einer Verschlusssacheneinstufung unterliege (Widerspruchsbescheid vom 14.04.2021 – Anlage 6). II. Der Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Es wird zunächst Einsicht in den Verwaltungsvorgang beantragt und um Übersendung der Akte an unser Büro gebeten. Anschließend wird die Klage begründet werden. Eingereicht per beA. Qualifiziert elektronisch signiert durch Anna Gilsbach, LL.M. Rechtsanwältin Anhänge: - 2021-05-17_klage_meister-vs-zitis.pdf Anfragenr: 205783 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/205783/

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