Sehr geehrter Herr Meister,
Auf Ihren am 19.01.2021 in schriftlicher Form per Brief eingelegten Widerspruch hin ergeht folgender
Widerspruchsbescheid:
1. Der Widerspruch gegen den Bescheid der Zentralen Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich (ZITiS) vom 19.01.2021 wird zurückgewiesen.
2. Als Widerspruchsführer haben Sie die Kosten des Widerspruchsverfahrens mit Ausnahme der ZITiS entstandenen Aufwendungen zu tragen.
3. Für die Bearbeitung des Widerspruchs wird eine Gebühr in Höhe von 30 Euro erhoben.
Begründung
I.
Sie beantragten mit Schreiben vom 14. Dezember 2020 auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG), des: Umweltinformationsgesetzes (UIG) und des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz, VIG) Informationszugang zum Rechtsgutachten zur Aufgabenerfüllung der ZITiS, wie berichtet in
https://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/....
Mit IFG-Bescheid vom 5. Januar 2021, zugestellt am 13. Januar 2021, wurde Ihnen mitgeteilt, dass Ihr Antrag abzulehnen sei, als ein Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 3 Nummer 8 des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) nicht besteht.
Hiergegen richtet sich Ihr, mit Schreiben vom 19. Januar 2021 eingelegter, Widerspruch, mit dem Sie Ihren Anspruch weiterverfolgen und vorbringen, dass ZITiS sich nicht auf den Ablehnungsgrund des § 3 Nr. 8 IFG i.V.m. § 10 Nr. 3 SÜG berufen könne, als ZITiS keine Sicherheitsbehörde im Sinne des SÜG sei. Eine bloße Zusammenarbeit mit Geheimdiensten sei kein hinreichender Grund für eine solche Ausnahme. Andernfalls fiele auch das Bundeskanzleramt darunter. Sie berufen sich darauf, dass die Bundesregierung selbst im Ministerialerlass über die Errichtung der ZITiS nicht definiere, dass ZITiS Sicherheitsaufgaben wahrnehme. Selbst, wenn sich ZITiS auf § 3 Nr. 8 IFG iVm § 10 Nr. 3 SÜG berufen könne, würde das nicht als Pauschalausnahme für sämtliche Informationen der ZITiS gelten, sondern müsse jeweils auch auf die konkrete amtliche Information zutreffen. Es gehe um ein Rechtsgutachten zur Aufgabenerfüllung der ZITiS und dabei gerade nicht um Aufgaben nach dem SÜG, sondern um die gesetzliche Grundlage der ZITiS und damit auch deren Aufsicht und Kontrolle.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen des Widerspruchs des Antragstellers vom 10. Januar 2021 verwiesen. Der Widerspruch ging der Zentralen Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich (ZITiS) am 21. Januar 2021 zu.
Mit E-Mail vom 4. Februar 2021 ergänzen Sie Ihre Begründung des Widerspruchs vom 19. Januar 2021 damit, dass auch die in § 1 SÜFV genannten Behörden unter das IFG fielen und sich nicht auf eine generelle Ausnahme nach § 3 Nr. 8 IFG i.V.m. § 10 Nr. 3 SÜG berufen könnten. Das gleiche gelte für ZITiS.
II.
Der Widerspruch ist zulässig, aber unbegründet. Der IFG-Bescheid vom 05.01.2021 ist rechtmäßig und verletzt Sie als Antragsteller nicht in Ihren Rechten.
Sie haben als "jedermann" ein Recht auf Informationszugang zu der Verwaltung vorliegenden Informationen, § 2 Nummer 1 des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG). Das Recht ist jedoch ausgeschlossen, da der beantragte Anspruch auf Informationszugang nach § 3 Nummer 8 IFG sowie § 3 Nummer 4 IFG nicht besteht.
1. Vorliegen einer amtlichen Information
Es handelt es sich bei dem Gutachten zur Aufgabenerfüllung der ZITiS um amtliche Informationen im Sinne von § 2 Nummer 1 IFG, da es eine, amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung ist. Das IFG bringt mit dem Gesetzesmerkmal der "Aufzeichnung" zum Ausdruck, dass die beantragte Information bei der informationspflichtigen Stelle vorhanden sein muss (Schoch IFG/Schoch, 2. Aufl. 2016, IFG § 1 Rn. 34-35). Das Informationsfreiheitsgesetz bietet Antragstellern insoweit keinen Informationsbeschaffungsanspruch sondern verpflichtet Bundesbehörden, ihnen vorliegende Informationen im Sinne des § 2 Nummer 1 IFG herauszugeben.
2. Grenzen der Herausgabe von amtlichen Informationen
Dennoch besteht der Anspruch auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) nicht unbeschränkt. Eine Behörde darf nur solche Informationen zugänglich machen, für die kein Ausschlusstatbestand nach §§ 3 ff. IFG vorliegt.
a. Ablehnung aufgrund § 3 Nummer 8 IFG
Der Anspruch auf Informationszugang besteht vorliegend nicht, weil ein Ablehnungsgrund nach § 3 Nummer 8 IFG vorliegt.
Der Einwand, dass allgemein auch das Bundeskanzleramt trotz Zusammenarbeit mit Nachrichtendiensten nicht unter § 3 Nummer 8 IFG fallen würde, ist zwar zutreffend, verfängt jedoch nicht. Wie im IFG-Bescheid vom 05.01.2021 ausgeführt, gilt die Ausnahme des § 3 Nummer 8 IFG nicht vollumfänglich für ZITiS, sondern nur für die Bereiche der ZITiS, die aufgrund ihrer Aufgabenstellung in besonders enger Beziehung zu Nachrichtendiensten stehen (BeckOK InfoMedienR/Schirmer, 30. Ed. 1.11.2020, IFG § 3 Rn. 198; OVG Münster BeckRS 2017, 113185). Wie in Ihrem Widerspruch ausgeführt, ist ZITiS selbst weder Nachrichtendienst, noch Polizeibehörde. Nach § 2 Absatz 1 des Ministerialerlasses über die Errichtung der ZITiS vom 6. April 2017 hat ZITiS die Aufgabe, Behörden des Bundes mit Sicherheitsaufgaben im Hinblick auf informationstechnische Fähigkeiten zu unterstützen und zu beraten. Zu diesen Behörden des Bundes mit Sicherheitsaufgaben gehört auch der Nachrichtendienst des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV). ZITiS wird als Behörde mithin nicht vollumfänglich vom Ausnahmetatbestand des §.3 Nummer 8 IFG erfasst, sondern nur hinsichtlich der Bereiche, die die Zusammenarbeit mit Nachrichtendiensten betreffen. § 3 Nummer 8 IFG ist insofern funktional auszulegen: Entscheidend für den Schutzbereich der Norm ist die Wahrnehmung von Sicherheits- und nachrichtendienstlichen Angelegenheiten. Deshalb muss dieser Ausnahmetatbestand ebenfalls für die entsprechenden Angelegenheiten betreffenden Dokumente zur Anwendung kommen. Anderenfalls könnten gemäß § 3 Nummer 8 IFG ausgenommene Informationen über den "Umweg" einer Anfrage bei ZITiS erlangt werden, obwohl der Gesetzgeber solche Informationen gerade vom IFG ausgenommen hat. Bereits der Wortlaut des Tatbestandes der zweiten Alternative zeigt über das Wort "soweit", dass der Ausschlussgrund der Nummer 8 nicht rein organisatorisch, sondern auch funktional zu verstehen ist. Das gegenständliche Rechtsgutachten zur Aufgabenerfüllung der ZITiS betrifft gerade diesen Bereich, als es die Zusammenarbeit von ZITiS mit Nachrichtendiensten analysiert. Daher besteht hinsichtlich des Rechtsgutachtens kein Anspruch auf Informationszugang nach § 3 Nummer 8 IFG. Selbstredend können grundsätzlich andere Informationen bei ZITiS, die nicht dem Bereich der Zusammenarbeit mit Nachrichtendiensten betreffen, weiterhin einem Anspruch auf Informationszugang nach IFG unterliegen.
Hinsichtlich ihres Hinweises vom 4. Februar 2021 wird ergänzend darauf hingewiesen, dass ZITiS derzeit nicht als Behörde in § 1 SÜFV aufgenommen ist.
b. Ablehnung aus Geheimschutzgründen
Darüber hinaus ist ein Informationszugangsanspruch auch aus Gründen des Geheimschutzes nach § 3 Nr. 4 IFG ausgeschlossen, weil das gegenständliche Gutachten einer Verschlusssacheneinstufung unterliegt.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 1 Satz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG).
Die Gebührenentscheidung ergibt sich aus § 10 IFG i. V. m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFGGebV). Entsprechend Nummer 5 des Teils A der Anlage zu § 1 Abs. 1 IFGGebV ist bei (auch nur teilweiser) Zurückweisung des Widerspruchs eine Gebühr von mindestens 30 Euro zugrunde zu legen. Insofern ist hier eine Gebühr in Höhe von 30 Euro festgesetzt worden.
Ich bitte Sie, den Betrag in Höhe von 30 Euro innerhalb eines Monats zu überweisen an
Begünstigter: Bundeskasse Halle/ Saale
Kreditinstitut: Deutsche Bundesbank Filiale Leipzig
BIC: MARKDEFFXXX
IBAN: DE38 8600 0000 0086 0010 40
Verwendungszweck: 1180 0484 8722
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht München erhoben werden.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.
Mit freundlichen Grüßen