Unterlagen zu Karenzzeit von Ole Schröder

Anfrage an: Bundeskanzleramt

Sämtliche Aufzeichnungen, die im Zusammenhang mit Karenzzeitregelungen des früheren Regierungsmitglieds Ole Schröder stehen (Korrespondenzen, Vermerke, Notizen etc.).
Mit Schwärzung von personenbezogenen Daten sowie Betriebs und Geschäftsgeheimnissen erkläre ich mich einverstanden.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    14. Dezember 2020
  • Frist
    16. Januar 2021
  • 0 Follower:innen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sämtliche Aufzei…
An Bundeskanzleramt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Unterlagen zu Karenzzeit von Ole Schröder [#205888]
Datum
14. Dezember 2020 17:00
An
Bundeskanzleramt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sämtliche Aufzeichnungen, die im Zusammenhang mit Karenzzeitregelungen des früheren Regierungsmitglieds Ole Schröder stehen (Korrespondenzen, Vermerke, Notizen etc.). Mit Schwärzung von personenbezogenen Daten sowie Betriebs und Geschäftsgeheimnissen erkläre ich mich einverstanden.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 205888 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/205888/ Postanschrift Arne Semsrott << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Bundeskanzleramt
Antwort Sehr geehrter Herr Semsrott, ich habe Ihre E-Mail vom 14. Dezember 2020 erhalten. Sie beantragen darin u.…
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Antwort
Datum
18. Dezember 2020
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, ich habe Ihre E-Mail vom 14. Dezember 2020 erhalten. Sie beantragen darin u.a. auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) die Übersendung sämtlicher Aufzeichnungen , die im Zusammenhang mit Karenzzeitregelungen des früheren Regierungsmitglieds Oie Schröder stehen (Korrespondenzen, Vermerke, Notizen etc.). Mit der Schwärzung personenbezogener Daten sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen erklären Sie sich einverstanden. Das Bundeskanzleramt bemüht sich , Ihre Anfrage schnellstmöglich zu beantworten. Grundsätzlich erfolgt dies entsprechend der gesetzlichen Vorgaben innerhalb eines Monats. Vereinzelt kann die Bearbeitung länger dauern, insbesondere wenn sehr umfangreiches Material gesichtet und geprüft werden muss. Zudem weise ich darauf hin, dass je nach Arbeitsaufwand für die Bearbeitung Ihrer !FG-Anfrage Kosten entstehen können. Einzelheiten regelt hier die Informationsgebührenverordnung (IFGGebV), die Sie im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/ifggebv/index.html einsehen können und nach der die Übersendung von Dokumenten keine gebührenfreie einfache Auskunft darstellt. Ich weise Sie darauf hin, dass alle Unterlagen, die im Bundeskanzleramt im Zusammenhang mit einer Anzeige nach § 6a BminG (Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung - Bundesministergesetz) entstehen, in direktem Zusammenhang mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 2 IFG stehen. Die einschlägigen Unterlagen sind infolge des Amtsverhältnisses von Herrn Dr. Oie Schröder entstanden und bilden den (damaligen) beruflichen Status sowie die mögliche weitere berufliche Entwicklung ab. Es handelt sich mithin um Dokumente, die ausschließlich personenbezogene Daten enthalten und insgesamt dem Schutz von§ 5 Abs. 2 IFG unterliegen. Eine Teilschwärzung ist hier nicht möglich. Die Freigabe der Akten ist daher nur mit Zustimmung des Herrn Dr. Schröder im Rahmen eines zeit- und kostenintensiven Drittbeteiligungsverfahrens gemäß § 8 IFG möglich. Vor einer Drittbeteiligung gemäߧ 8 IFG bitte ich Sie daher Ihren Antrag gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG zu begründen. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
13 IFG - 02814 - In 2020/NA 303 [#205888] 13 IFG - 02814 - In 2020/NA 303 Sehr geehrte<< Anrede >> h…
An Bundeskanzleramt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
13 IFG - 02814 - In 2020/NA 303 [#205888]
Datum
5. Januar 2021 14:08
An
Bundeskanzleramt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
13 IFG - 02814 - In 2020/NA 303 Sehr geehrte<< Anrede >> hier die gewünschte Begründung meines Antrags: Mit Blick auf den Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes, die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu stärken und die Kontrolle staatlichen Handelns zu verbessern (vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 6), kommt meinem Interesse am Informationszugang ein erhebliches Gewicht zu. Im Rahmen von Recherchen befasse ich mich mit möglichen Verstößen gegen die Karenzzeitregelung. In Bezug auf PSt aD Ole Schröder gibt es in diesem Zusammenhang offene Fragen, die unter anderem die Bundesregierung in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion nicht beantworten konnte (https://www.abgeordnetenwatch.de/blog/lobbyismus/bundesregierung-haelt-sich-bei-kontrolle-von-lobby-regeln-fuer-nicht-zustaendig). Gerade weil es bei der Karenzzeit um das im Gesetzestext genannte "Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Bundesregierung“ geht, weist mein Antrag einen Bezug zu der vom Gesetz bezweckten Transparenz und der Aufklärung der Umstände der politischen Willensbildung auf. In diesem Zusammenhang bitte ich um Übersendung der genannten Unterlagen. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 205888 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/205888/

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Bundeskanzleramt
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Sehr geehrter Herr Semsrott, mit E-Mail vom 14. Dezember 2020 …
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
28. April 2021
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
823,2 KB
Sehr geehrter Herr Semsrott, mit E-Mail vom 14. Dezember 2020 beantragen Sie u.a. auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) die Übersendung sämtlicher Aufzeichnungen, die im Zusammenhang mit Karenzzeitregelungen des früheren Regierungsmitglieds Ole Schröder stehen (Korrespondenzen, Vermerke, Notizen etc.). Mit der Schwärzung personenbezogener Daten sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen erklären Sie sich einverstanden. Auf Ihren Antrag ergehen folgende Entscheidungen: 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Bescheid ergeht kostenfrei. Gründe 1. Sämtliche Unterlagen im Zusammenhang mit der Karenzzeitregelung nach § 6a, 6b und 6c des Bundesministergesetzes (BMinG) im Zusammenhang mit Anzeigen des ehem. Parlamentarischen Staatssekretärs im BMI Dr. Ole Schröder sind personenbezogene Daten. Es liegt in der Natur der Sache, dass sich entsprechende Unterlagen nur auf das Verfahren zur beruflichen Lebensplanung von Herrn Dr. Schröder beziehen können. Auch eine Schwärzung oder Teilschwärzung kann diesen Umstand nicht beheben. Da Sie ausdrücklich auf den Zugang zu personenbezogenen Daten verzichtet haben, sind diese Dokumente nicht von Ihrem Antrag umfasst. Im Übrigen wäre der Informationszugang auch gem. § 5 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1,83 Nr. 3b und § 4 IFG sowie § 6b Abs. 3 BMinG i. V. m. § 3 Nr. 4 IFG zu versagen. Im Einzelnen: 1. § 6b Abs. 3 BMinG i. V.m. § 3 Nr. 4 IFG Gem. § 3 Nr. 4 IFG besteht der Informationsanspruch unter anderem dann nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift geregelten Geheimhaltungspflicht unterliegt. Gem. § 6b Abs. 3 Satz 3 BMinG gibt das Karenzzeitgremium seine Empfehlung nicht öffentlich ab. Gem. § 6b Abs. 4 BMinG ist lediglich die Entscheidung der Bundesregierung unter Mitteilung der Empfehlung des beratenden Gremiums zu veröffentlichen (im Fall von Herrn Dr. Schröder ist die Bundesregierung dem mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger (amtlicher Teil) vom 24. Oktober 2018 nachgekommen). Würde der Beratungsgang im konkreten Einzelfall einschließlich der vorbereitenden Unterlagen der Geschäftsstelle des beratenden Gremiums öffentlich, würde dies der Zielsetzung des § 6b Abs. 3 Satz 3 sowie Abs. 4 BMinG zuwiderlaufen. Der Gesetzgeber hat sich ausdrücklich dafür entschieden, die auf persönliche Umstände eines ehemaligen Amtsträgers zurückzuführenden Entscheidungen des beratenden Gremiums nach § 6b BMinG nicht öffentlich zu machen. Es würde dem Schutzzweck der Vorschriften im BMinG zuwiderlaufen, würden diese Entscheidungen und die mit ihnen in Verbindung stehenden Unterlagen jederzeit auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes öffentlich bekannt werden können. Auch die Umstände, wer konkret mit wem zu einem Antrag nach § 6a BMinG/§ 7 ParlStG korrespondiert hat, lässt Rückschlüsse auf die Beratung und Entscheidungsfindung zu. Die Dokumente unterliegen somit einer gesetzlich geregelten Geheimhaltungsvorschrift. Der Informationszugang zu den Dokumenten wäre daher zu versagen. 2. § 5 Abs.2 i.V.m. Abs. 1 IFG Gem. § 5 Abs. 1 IFG darf Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Gem. § 5 Abs. 2 IFG überwiegt das Informationsinteresse des Antragstellers nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen. Die einschlägigen Unterlagen sind infolge des Amtsverhältnisses von Herrn Dr. Schröder als Parlamentarischer Staatssekretär entstanden und bilden den aktuellen beruflichen Status sowie die mögliche weitere berufliche Entwicklung ab. Es handelt sich mithin um Dokumente, die personenbezogene Daten enthalten und dem Schutz von § 5 Abs. 2 IFG unterliegen. Damit kommt dem Schutzinteresse des Betroffenen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG vorbehaltlich einer Abwägung im Einzelfall - grundsätzlich der Vorrang vor einem gegenläufigen Informationsinteresse des Antragstellers zu (BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 7 C 2.15 - BVerwGE 154, 231 Rn. 26). Gemäß § 6a BMinG i. V. m. § 7 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre (ParlStG) sind amtierende und ehemalige Mitglieder der Bundesregierung sowie Parlamentarische Staatssekretäre - die beide nach § 1 BMinG bzw. § 1 Abs. 3 ParlStG zum Bund in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehen — verpflichtet, der Bundesregierung anzuzeigen, wenn sie beabsichtigen, innerhalb eines Zeitraumes von 18 Monaten nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt einer Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes nachzugehen. Folglich können nur diese (amtierenden und ehemaligen) Amtsträger das sog. Karenzzeit-Verfahren auslösen und betreiben. Des Weiteren nimmt die Prüfung des beratenden Gremiums nach § 6b BMinG sowie die darauf aufbauende Entscheidung der Bundesregierung, ob und inwieweit eine Karenzzeit ausgesprochen wird, nach § 6b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BMinG ausdrücklich auf die Tätigkeit während der Amtszeit Bezug. Alle Unterlagen, die im Bundeskanzleramt im Zusammenhang mit einer Anzeige nach § 6a BMinG entstehen, stehen damit in direktem Zusammenhang mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 2 IFG. Damit ist das Vertraulichkeitsinteresse der betroffenen Person auch im Rahmen einer Abwägung nicht überwindbar. Stattdessen kommt dem Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen hier der Vorrang im Sinne eines abwägungsresistenten Versagungsgrundes zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.6.2017 - 7 C 24/15 Rn. 27). Folglich kann gem. § 5 IFG eine Freigabe nur erfolgen, soweit der Dritte seine Zustimmung erteilt. Mit Schreiben vom 19. Januar 2021 hat das Bundeskanzleramt Herrn Dr. Schröder gem. § 8 Abs. 1 IFG beteiligt, der uns mit Schreiben vom 13. Februar 2021 mitteilte, dass er mit einer Herausgabe der Dokumente nicht einverstanden ist. Der Informationszugang wäre somit auch gem. § 5 Abs. 1 und Abs. 2 IFG vollständig zu versagen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 10 Abs. 1 und 3 IFG in Verbindung mit der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV). Mit freundlichen Grüßen