Kosten Polizeieinsatz Dannenröder Forst

die Kosten aller Polizeieinsätze, die mit der Räumung des Dannenröder Forstes in Zusammenhang stehen, aufgeschlüsselt nach folgenden Punkten: Personalkosten, Materialkosten, Aufwendungen für externe Dienstleister, Einsatzorten sowie sonstigen Kostenpunkten.
Mit dem Dannenröder Forst in Zusammenhang stehen der Maulbacher Wald, der Herrenwald oder beispielsweise Autobahnblockaden.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    15. Dezember 2020
  • Frist
    19. Januar 2021
  • Ein:e Follower:in
Christopher Lux
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: die Kosten al…
An Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz Details
Von
Christopher Lux
Betreff
Kosten Polizeieinsatz Dannenröder Forst [#206516]
Datum
16. Dezember 2020 12:37
An
Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die Kosten aller Polizeieinsätze, die mit der Räumung des Dannenröder Forstes in Zusammenhang stehen, aufgeschlüsselt nach folgenden Punkten: Personalkosten, Materialkosten, Aufwendungen für externe Dienstleister, Einsatzorten sowie sonstigen Kostenpunkten. Mit dem Dannenröder Forst in Zusammenhang stehen der Maulbacher Wald, der Herrenwald oder beispielsweise Autobahnblockaden.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Christopher Lux Anfragenr: 206516 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/206516/ Postanschrift Christopher Lux << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Christopher Lux

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Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz
II 6-01a01.23-04-20/056 Sehr geehrter Herr Lux, mit E-Mail vom 16.12.2020 haben Sie nach § 80 Abs. 1 Hessisches …
Von
Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz
Betreff
AW: Kosten Polizeieinsatz Dannenröder Forst [#206516]
Datum
23. Dezember 2020 13:10
Status
Anfrage abgeschlossen
II 6-01a01.23-04-20/056 Sehr geehrter Herr Lux, mit E-Mail vom 16.12.2020 haben Sie nach § 80 Abs. 1 Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) beantragt, ihnen Informationen über die Kosten aller Polizeieinsätze, die mit der Räumung des Dannenröder Forstes in Zusammenhang stehen, aufgeschlüsselt nach Personalkosten, Materialkosten, Aufwendungen für externe Dienstleister, Einsatzorte sowie sonstigen Kostenpunkten zu senden. Das Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen findet nach § 81 Abs. 2 Nr. 1 HDSIG nicht gegenüber Polizeibehörden Anwendung. Das Landespolizeipräsidium im Hessischen Ministerium des Innern und für Sport ist nach § 91 Abs. 2 Nr. 1 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung die oberste Polizeibehörde des Landes. Ihr Antrag auf Auskunft betrifft Informationen aus dieser Polizeibehörde. Ihr Antrag auf Informationszugang wird unter Bezugnahme auf § 81 Abs. 2 Nr. 1 HDSIG abgelehnt. Mit freundlichen Grüßen