Sehr geehrteAntragsteller/in
mit Ihrer E-Mail vom 16. Dezember 2020 bitten Sie:
„bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Akten zum Gerichtsverfahren gegen die Partei "Die PARTEI" wegen deren Geldverkaufsaktion.“
Nach einer ersten Prüfung Ihres Antrags teile ich Ihnen mit, dass die Bearbeitung Ihres Antrags einen erheblichen Verwaltungsaufwand bedeuten würde. Nur einfache Anfragen, deren Bearbeitung weniger als insgesamt eine halbe Stunde in Anspruch nimmt, werden gebührenfrei beantwortet. Für Anfragen, deren Bearbeitung langer dauert, können gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 IFG je nach Arbeitsaufwand Gebühren zwischen 30 Euro und 500 Euro erhoben werden. Auf der Grundlage des § 10 IFGi. V. m. §§ 1, 2 IFG-Gebührenverordnung (IFGGebV) und der Anlage 1 Teil A, 2.2 zu § 1 Abs. 1 IFGGebV fallen für einen Mitarbeiter des mittleren Dienstes Gebühren in Höhe von 30 Euro je Stunde, des gehobenen Dienstes Gebühren in Hohe von 45 Euro je Stunde und für einen Mitarbeiter des höheren Dienstes Gebühren in Höhe von 60 Euro je Stunde an.
Nach einer ersten kursorischen Prüfung wird der Aufwand für die Prüfung der Unterlagen, Anfertigung von Kopien sowie die Durchführung eventueller Schwärzungen auf etwa einen Arbeitstag eines Mitarbeiters des gehobenen Dienstes und einen halben Arbeitstag eines Mitarbeiters des höheren Dienstes geschätzt. Die endgültige Hohe der Gebühren ist vom tatsächlichen Arbeitsaufwand abhängig und würde mit einem schriftlichen Bescheid festgesetzt werden.
Es wird ferner schon jetzt auf die Vorschrift des § 1 Abs. 3 IFG hingewiesen, wonach Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch dem IFG vorgehen. So schließen insbesondere die Vorschriften des Parteiengesetzes über die Veröffentlichungs- und Berichtspflichten des Präsidenten des Deutschen Bundestags zur Rechenschaftslegung der Parteien und der Entwicklung der Parteienfinanzen einen hierauf bezogenen Informationszugangsanspruch nach dem IFG aus (BVerwG 10 C 16.19 - Urteil vom 17. Juni 2020). Vor diesem Hintergrund wäre im Hinblick auf Ihren Antrag voraussichtlich nur eine eingeschränkte Informationsgenwährung zu den das Klageverfahren betreffenden Unterlagen unter Schwärzung sämtlicher Inhalte zur Parteienfinanzierung möglich.
Sofern Sie angesichts dieser allgemeinen Informationen zur Sach- und Rechtslage und der dargestellten Gebührenfolge an Ihrem Antrag festhalten möchten, bitte ich Sie, mir dies bis zum 1. Februar 2021 mitzuteilen. Außerdem bitte ich Sie um Mitteilung, ob Sie sich mit der Schwärzung personenbezogener Daten einverstanden erklären. Andernfalls waren voraussichtlich Drittbeteiligungsverfahren nach § 8 Abs. 1 IFG durchzuführen und der Antrag Ihrerseits gemäß § 7 Abs. 1 S. 3 IFG zu begründen.
Sollte mir bis zum 1. Februar 2021 keine Rückmeldung von Ihnen vorliegen, werde ich davon ausgehen, dass Sie kein Interesse an der weiteren Verfolgung Ihres Antrags haben und das Verfahren ohne weitere Nachricht einstellen.
Mit freundlichen Grüßen