Wirtschaftlichkeitsuntersuchung zu Bundesstraße B247 in Thüringen

Antrag nach dem IFG/UIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung zur Bundesstraße B247 in Thüringen.
Ich weise darauf hin, dass im Hinblick auf das ÖPP-Vergabeverfahren eine besonders zügige Herausgabe des begehrten Dokuments angezeigt ist und behalte mir vor, bei Verzögerung der Beantwortung einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG).

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    17. Dezember 2020
  • Frist
    19. Januar 2021
  • 9 Follower:innen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IFG/UIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Wirtschaftlichke…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Wirtschaftlichkeitsuntersuchung zu Bundesstraße B247 in Thüringen [#206688]
Datum
17. Dezember 2020 11:37
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung zur Bundesstraße B247 in Thüringen. Ich weise darauf hin, dass im Hinblick auf das ÖPP-Vergabeverfahren eine besonders zügige Herausgabe des begehrten Dokuments angezeigt ist und behalte mir vor, bei Verzögerung der Beantwortung einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG). Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott Anfragenr: 206688 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/206688/ Postanschrift Arne Semsrott << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Aktenzeichen: StB 2617231.1/16/33 79586 Sehr geehrter Herr Semsrott, mit Ihrem Antrag nach dem IFG/UIG vom 17.12.…
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Via
Briefpost
Betreff
Aktenzeichen: StB 2617231.1/16/33 79586
Datum
22. Dezember 2020
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, mit Ihrem Antrag nach dem IFG/UIG vom 17.12.2020 haben Sie die Übersendung der „Wirtschaftlichkeitsuntersuchung zur Bundesstraße B 24 7 in Thüringen" verlangt. Es ist möglich, Ihrem Antrag auf Zugang zu den beantragten Informationen zu entsprechen, indem Ihnen eine in den schützenswerten Passagen geschwärzte Fassung zur Verfügung gestellt wird. Die Teilschwärzung der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung erfordert deren Durchsicht und die Vornahme der Schwärzungen durch eine Mitarbeiterin des höheren Dienstes mit einem Zeitaufwand von geschätzt 8,5 Arbeitsstunden (1 Arbeitstag). Unter Zugrundelegung des Stundensatzes von 60 Euro/Stunde höherer Dienst, der sich aus der Begründung zur IFG-Geb V ergibt und sich ebenfalls in der Internen Arbeitshilfe zur Umsetzung des Informationsfreiheitsgesetzes im Bundesministerium des Innern v. 20.12.2005 (Az: BDS - 004 294 - 22/2) findet und auf den mangels spezieller Regelungen im Kontext des UIG hier zurückzugreifen ist, ergeben sich bereits insoweit Kosten von 510 Euro. Hinzu kommen weitere Kosten für die übrige Bearbeitung des Antrags. Insgesamt ergäbe sich ein Aufwand, der bezogen auf die von Nr. 1.3 Anlage zu § 1 Abs. 1 UIGGeb V erfassten Fälle der Erteilung einer schriftlichen Auskunft bei Herausgabe von Duplikaten, bei denen im Einzelfall zum Schutz öffentlicher oder privater Belange in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen, im mittleren Bereich liegt. Dementsprechend wären Gebühren in der Mitte des Gebührenrahmens, d. h. in Höhe von 250 Euro zu erheben. Ich wäre Ihnen daher für eine Mitteilung dankbar, ob Sie angesichts dieser Gebührenhöhe die Übermittlung von Fassungen mit Schwärzungen der personenbezogenen Daten sowie der Daten, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der privaten Vertragspartner oder die fiskalischen Interessen des Bundes berühren, beantragen wollen. In diesem Zusammenhang erlaube ich mir den ergänzenden Hinweis, dass im Rahmen der Verbesserung der Transparenz bei ÖPP eine Muster-Wirtschaftlichkeitsuntersuchung auf der Internetseite des BMVI veröffentlicht worden ist, die die bereits bekannte Methodik der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung mit einem fiktiven Beispiel umsetzt. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: Aktenzeichen: StB 2617231.1/16/33 79586 [#206688] Aktenzeichen: StB 2617231.1/16/33 79586 Sehr geehrte<<…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Aktenzeichen: StB 2617231.1/16/33 79586 [#206688]
Datum
5. Januar 2021 15:14
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Aktenzeichen: StB 2617231.1/16/33 79586 Sehr geehrte<< Anrede >> ich halte auch angesichts der Gebührendrohung an meiner Anfrage fest. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 206688 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/206688/
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Wirtschaftlichkeitsuntersuche zur Bundesstraße B247 in Thüringen Sehr geehrter Herr Semsrott, mit Ihrem Antrag na…
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Via
Briefpost
Betreff
Wirtschaftlichkeitsuntersuche zur Bundesstraße B247 in Thüringen
Datum
15. Januar 2021
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
1,5 MB
114,2 MB
11,9 MB
Sehr geehrter Herr Semsrott, mit Ihrem Antrag nach dem IFG/UIG vom 17.12.2020 haben Sie die Übersendung der "Wirtschaftlichkeitsuntersuchung zur Bundesstraße B247 in Thüringen" verlangt. Dabei haben Sie "darauf hin (gewiesen), dass im Hinblick auf das ÖPP-Vergabeverfahren eine besonders zügige Herausgabe des begehrten Dokuments angezeigt ist" und sich "vor (behalten), bei Verzögerung der Beantwortung einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen". Mit Schreiben vom 22.12.2020 habe ich Sie zu der Frage angehört, ob Sie angesichts der schätzungsweise zu erwartenden gesetzlichen Gebühren in Höhe von 250 Euro, die mit der Erstellung einer teilgeschwärzten Fassung der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung verbunden sind, die Übermittlung einer Fassung mit Schwärzungen der personenbezogenen Daten sowie der Daten, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der privaten Vertragspartner oder die fiskalischen Interessen des Bundes berühren, beantragen wollen. Dies haben Sie mit E-Mail vom 05.01.2021 im Ergebnis bestätigt. Ihren Antrag bescheide ich wie folgt: 1. Ich gebe Ihrem Antrag vom 17.12.2020 dahingehend statt, dass ich Ihnen den vWU-Bericht des ÖPP-Projektes B 247, Mühlhausen bis Bad Langensalza — unter Unkenntlichmachung personenbezogener Daten und der Informationen, die die fiskalischen Interessen des Bundes berühren, gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1, 3 UIG - zur Verfügung stelle. 2. Im Übrigen lehne ich Ihren Antrag ab. 3. Für diese Entscheidung werden Gebühren in Höhe von 250 EUR erhoben, die Sie zu tragen haben. Begründung: Sie haben die Übersendung der "Wirtschaftlichkeitsuntersuchung zur Bundesstraße B247 in Thüringen" beantragt. Da Sie auf die Dringlichkeit angesichts des ÖPP-Vergabeverfahrens hingewiesen haben, verstehe ich Ihren Antrag dahingehend, dass Sie die dem Beginn des laufenden Vergabeverfahrens für das ÖPP-Projekt B 247, Mühlhausen bis Bad Langensalza zugrunde liegende vorläufige Wirtschaftlichkeitsuntersuchung übersandt haben möchten. Gem. § 3 UIG hat jedermann einen Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen. Was Umweltinformationen sind, regelt § 2 Abs. 3 UIG. Gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 5 UIG sind Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung von umweltrelevanten Maßnahmen verwendet werden, Umweltinformationen. Der Zugang zu Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen als sonstigen wirtschaftlichen Analysen richtet sich damit ausschließlich nach dem UIG, wie sich aus § 1 Abs. 3 IFG ergibt. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ist auch informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 UIG, der Antrag ist deshalb an den richtigen Adressaten gerichtet. Das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen gem. § 3 UIG wird allerdings in den §§ 8 und 9 UIG eingeschränkt oder ausgeschlossen. Im vorliegenden Fall greift der Ausschlussgrund des § 9 Abs. 1 Nr. 3 UIG. Danach ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, wenn durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugäng- lich gemacht würden, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 23.02.2017-7C 31.15, E CLI:DE:BVerwG:2017:230217U7C31.15.0) schützt § 9 Abs. 1 Nr. 3 UIG auch Betriebsgeheimnisse der öffentlichen Hand und schützt damit die fiskalischen Interessen des Bundes in vergleichbarer Weise wie § 3 Nr. 6 IFG. Ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis liegt vor, wenn Tatsachen, die im Zusammenhang mit einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb stehen, nur einem begrenzten Personenkreis bekannt sind und der Betriebsinhaber ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse hat, weil die Aufdeckung der Tatsachen geeignet wäre, ihm wirtschaftlichen Schaden zuzufügen (BVerwG, aaO; BGH, Urt. v. 4.9.2013 - 5 StR 152/13, NStZ 2014, 325 Rn 21; Landmann/Rohmer UmweltR/Reidt/Schiller, 90. EL Juni 2019, UIG § 9 Rn. 20). Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse können insbesondere Informationen über Marktstrategien und Kalkulationsunterlagen sein (Landmann/Rohmer UmweltR/Reidt/ Schiller, 90. EL Juni 2019, UIG § 9 Rn. 21). Die Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen beinhalten Annahmen und Einschätzungen der öffentlichen Hand in Bezug auf den Vergleichsmaßstab für die konventionelle Beschaffungsvariante (Public-Sector-Comparator, PSC). Dies betrifft unter anderem Informationen bezüglich der Bau-, Erhaltungs- und Betriebsdienstkosten der PSC-Variante sowie die Risikobeurteilung der öffentlichen Hand. In vorläufigen Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen werden darüber hinaus Annahmen in Bezug auf die ÖPP-Beschaffungsvariante getroffen. Die Informationen sind nur einem beschränkten Personenkreis bekannt, der mit der Erstellung der Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen beauftragt und zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Daneben erhält der Bundesrechnungshof im Rahmen etwaiger Prüfungen Einsicht in Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen. Der Bund hat ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse, da die Kenntnis der genannten Kostenansätze und Annahmen Rückschlüsse der Marktteilnehmer auf die Wirtschaftlichkeitsschwelle der Angebote in dem laufenden Vergabeprozess für das ÖPP-Projekt B 247 bzw. in zukünftigen, gleichgelagerten ÖPP-Vergabeverfahren ermöglicht, was zu einer Wettbewerbseinschränkung führen könnte. Die Möglichkeit entsprechender Schlussfolgerungen führt zu einer Gefährdung der mit der Ausschreibung des untersuchungsgegenständlichen Projektes verbundenen fiskalischen Interessen des Bundes, da nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann, dass sich die Bieter im Vergabeverfahren an dem in den Untersuchungen enthaltenen Vergleichsmaßstab der konventionellen Realisierung des Vorhabens orientieren und weitere mögliche Potenziale zugunsten des Bundes durch den Wettbewerb nicht mehr erschlossen werden. Zwar verbleibt immer der Wettbewerb der Bieter untereinander, jedoch ist nicht auszuschließen, dass sich ein bestimmtes Marktniveau etabliert, an dem sich der Wettbewerb der Marktteilnehmer insgesamt orientiert. Ein dem entgegenstehendes und überwiegendes sonstiges öffentliches Interesse an der Bekanntgabe ist nicht ersichtlich. Dafür käme nur ein wann,rm Interesse in Betracht, das über das allgemeine Interesse hinausgeht, das bereits jeden Antrag rechtfertigt. Ein solches ist aber weder vorgetragen, noch sonst erkennbar. Damit ist die Einsicht in die genannten Informationen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 3 UIG abzulehnen und diese sind im Rahmen einer Zugangsgewährung unkenntlich zu machen. Auf Zugang zu einer derartigen Fassung besteht allerdings ein Anspruch, weswegen ich Ihrem Antrag insoweit stattgebe. Der darüber hinaus gehende Antrag auf Übersendung einer ungeschwärzten Fassung ist allerdings aus den genannten Gründen abzulehnen. Die teilweise Unkenntlichmachung der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung erforderte ihre Durchsicht und die Vornahme der Unkenntlichmachung durch eine Mitarbeiterin des höheren Dienstes mit einem Zeitaufwand von 1,5 Arbeitstagen. Unter Zugrundelegung des Stundensatzes von 60 Euro/Stunde höherer Dienst, der sich aus der Begründung zur IFG-GebV ergibt und sich ebenfalls in der Internen Arbeitshilfe zur Umsetzung des Informationsfreiheitsgesetzes im Bundesministerium des Innern v. 20.12.2005 (Az: BDS - 004 294 - 22/2) findet und auf den mangels spezieller Regelungen im Kontext des UIG hier zurückzugreifen ist, ergeben sich bereits insoweit Kosten von 765 Euro. Hinzu kommen weitere Kosten für die übrige Bearbeitung des Antrags. Insgesamt ergibt sich ein Aufwand, der bezogen auf die von Nr. 1.3 Anlage zu § 1 Abs. 1 UlGGebV erfassten Fälle der Erteilung einer schriftlichen Auskunft bei Herausgabe von Duplikaten, bei denen im Einzelfall zum Schutz öffentlicher oder privater Belange in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen, im zumindest mittleren Bereich liegt. Dementsprechend sind Gebühren in der Mitte des Gebührenrahmens, d. h. in Höhe von 250 Euro zu erheben. Gründe für die Annahme, dass durch die ermittelten Gebühren die Inanspruchnahme des Informationsrechts aus § 3 Abs. 1 UIG erschwert oder verhindert wird, sind nicht ersichtlich. Insbesondere die Tatsache, dass Sie im Rahmen der Anhörung wegen der zu erwartenden Kosten Ihren Antrag aufrechterhalten haben, spricht für das Gegenteil. Bitte überweisen Sie den Betrag i.H. von 250 EUR innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheides an das Bundesministeri- um für Verkehr und digitale Infrastruktur, BIC: MARKDEF1860, IBAN: DE38 8600 0000 0086 0010 40 bei der BBk Leipzig. Bitte geben Sie als Verwendungszweck unbedingt das folgende Kassenzeichen an: 1180 0525 0060. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, Invalidenstraße 44, 10115 Berlin einzulegen. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Widerspruch - Ihr Zeichen: StB 26/7231.1/16/3427874 [#206688] -- per Mail und Fax -- Ihr Bescheid vom 15. Januar …
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Widerspruch - Ihr Zeichen: StB 26/7231.1/16/3427874 [#206688]
Datum
30. Januar 2021 21:53
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
-- per Mail und Fax -- Ihr Bescheid vom 15. Januar 2021 Sehr geehrte << Anrede >> gegen Ihren Bescheid vom 15. Januar 2021 mit dem Zeichen StB 26/7231.1/16/3427874 lege ich Widerspruch ein. Aus dem Widerspruch wird nicht ersichtlich, welche Passagen der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung aus welchem Grund unkenntlich gemacht wurden. Er entspricht damit nicht dem Erfordernis der Begründung nach § 5 Abs. 1 UIG. Eine pauschale Begründung reicht nicht aus. Zudem ist aus der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung nicht erkennbar, was unkenntlich gemacht wurde und was nicht darin enthalten wurde, da offenbar nichts geschwärzt wurde. Es ist unklar, wie das BMVI vorgegangen ist. Schließlich ist die Gebühr nicht gerechtfertigt, weil der Arbeitsaufwand offenbar durch die Unkenntlichmachung von Inhalten entstanden ist. Da die Unkenntlichmachungen allerdings auf die (Teil-)Ablehnung meines Antrags zurückzuführen ist und gemäß § 3 UIGGebV für Ablehnungen keine Gebühr erhoben werden darf, sind diese Gebühren zu erlassen. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 206688 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/206688/ Postanschrift Arne Semsrott << Adresse entfernt >>
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Widerspruch - Ihr Zeichen: StB 26/7231.1/16/3427874 [#206688]
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Via
Fax
Betreff
Widerspruch - Ihr Zeichen: StB 26/7231.1/16/3427874 [#206688]
Datum
19. Februar 2021 09:41
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
Fax wurde erfolgreich versendet.
Nicht-öffentliche Anhänge:
fax.pdf
42,3 KB
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Widerspruchsbescheid 1. Auf lhren Widerspruch hin stelle ich Ihnen ein spezifiziertes Inhaltsverzeichnis der Unken…
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruchsbescheid
Datum
22. März 2021
Status
Anfrage abgeschlossen
1. Auf lhren Widerspruch hin stelle ich Ihnen ein spezifiziertes Inhaltsverzeichnis der Unkenntlichmachungen und eine geschwärzte Fassung der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung zur Verfügung. Im Übrigen weise ich Ihren Widerspruch vom 30.01.2021 zurück. 2. Dieser Bescheid ergeht gebühren- und auslagenfrei;

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Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
K
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Via
Briefpost
Betreff
K
Datum
19. April 2021
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status

Dokumente