Formulierungshilfen zum Transparenzgesetz

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Die Formulierungshilfen zum Transparenzgesetz des MIK

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW). Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    13. März 2017
  • Frist
    14. April 2017
  • 2 Follower:innen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes z…
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Formulierungshilfen zum Transparenzgesetz [#20674]
Datum
13. März 2017 21:51
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Die Formulierungshilfen zum Transparenzgesetz des MIK Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW). Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. <<E-Mail-Adresse>>
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrter Herr Semsrott, Ihr Antrag ist beim Ministerium für Inneres und Kommunales eingegangen. Ich bitte i…
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Formulierungshilfen zum Transparenzgesetz [#20674]
Datum
17. März 2017 10:28
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, Ihr Antrag ist beim Ministerium für Inneres und Kommunales eingegangen. Ich bitte im Interesse der Bearbeitungsfähigkeit Ihres Antrages um Klarstellung, ob Sie tatsächlich eine "Formulierungshilfe zum Transparenzgesetz des MIK" meinen. Ich verweise hierzu auf das Gesetz zur Schaffung von mehr Transparenz in öffentlichen Unternehmen in Lande Nordrhein-Westfalen (Transparenzgesetz) vom 17.12.2009. Die Konkretisierung dieses Auskunftsbegehrens hätte auch Auswirkungen auf die Zuständigkeit innerhalb unseres Hauses. Im Übrigen widerspreche ich einer Veröffentlichung von personenbezogenen Daten. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr geehrt<< Anrede >> ich beziehe mich auf das Transparenzgesetz des Landes NRW, das die Weiterentwi…
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: AW: Formulierungshilfen zum Transparenzgesetz [#20674]
Datum
17. März 2017 10:38
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> ich beziehe mich auf das Transparenzgesetz des Landes NRW, das die Weiterentwicklung des Informationsfreiheitsgesetzes darstellen sollte (vgl. http://www1.wdr.de/nachrichten/landespolitik/transparenzgesetz-100.html). Hierzu gab es einen Entwurf bzw. Formulierungshilfen des MIK. Ich bitte Sie um Zusendung. FragDenStaat.de schwärzt bei der Veröffentlichung von E-Mails automatisch die Bereiche hinter "Sehr geehrte/r" sowie "Mit freundlichen Grüßen" bzw. vergleichbaren Grußformeln. So wird sichergestellt, dass im Regelfall personenbezogene Daten nicht veröffentlicht werden. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 20674 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Open Knowledge Foundation Deutschland e. V. Sehr geehrter Herr Semsrott, ich beabsichtige, Ihren Antrag auf Ausk…
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: AW: Formulierungshilfen zum Transparenzgesetz [#20674]
Datum
29. März 2017 10:08
Status
Warte auf Antwort
Open Knowledge Foundation Deutschland e. V. Sehr geehrter Herr Semsrott, ich beabsichtige, Ihren Antrag auf Auskunft hinsichtlich einer Formulierungshilfe, in der die Weiterentwicklung des Informationsfreiheitsgesetzes dargestellt ist, abzulehnen. Um Ihnen einen schriftlichen ablehnenden Bescheid gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 IFG NRW zukommen lassen zu können, bitte ich um eine zustellungsfähige Postanschrift. Der Veröffentlichung von personenbezogenen Daten wird widersprochen. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr geehrt<< Anrede >> anbei meine Postadresse. Ich würde mich freuen, wenn Sie mir die Ablehnung auc…
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: AW: AW: Formulierungshilfen zum Transparenzgesetz [#20674]
Datum
29. März 2017 12:39
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> anbei meine Postadresse. Ich würde mich freuen, wenn Sie mir die Ablehnung auch direkt elektronisch zusenden könnten. Anhänge werden nicht direkt veröffentlicht. Die personenbezogenen Daten darin würde ich schwärzen. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 20674 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Antrag auf Auskunft Sehr geehrter Herr Semsrott, Ihren Antrag auf Übersendung einer Formulierungshilfe zum "…
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Via
Briefpost
Betreff
Antrag auf Auskunft
Datum
6. April 2017
Status
Anfrage abgeschlossen
3,3 MB
Sehr geehrter Herr Semsrott, Ihren Antrag auf Übersendung einer Formulierungshilfe zum "Gesetz zur Stärkung der Transparenz" des MIK lehne ich ab. Sachverhalt: Das Ministerium für Inneres und Kommunales hat auf Wunsch der Regierungsfraktionen eine Formulierungshilfe für ein "Gesetz zur Stärkung der Transparenz" gefertigt, die - sofern sie eine Billigung der Landesregierung im Wege einer Kabineübefassung gefunden hätte - den Regierungsfraktionen zur Verfügung gestellt werden sollte. Es liegt in der Entscheidungsgewalt der Regierungsfraktionen, unter Berücksichtigung dieser Formulierungshilfe ein Gesetzgebungsverfahren aus der Mitte des Landtages einzuleiten. Eine offizielle Abstimmung über die Formulierungshilfe ist im Kabinett (noch) nicht erfolgt. Eine Einbringung dieses Gesetzes noch in dieser oder in der nächsten Legislaturperiode ist aber möglich. Eine abschließende Positionierung der Landesregierung zu der Frage, ob und wie das IFG NRW zu einem Transparenzgesetz (nach Hamburger Vorbild) weiterentwickelt werden soll, liegt derzeit nicht vor. Begründung: Der Anspruch auf Übersendung der Formulierungshilfe ist nicht begründet. Als eingetragener Verein besitzen Sie den Status einer juristischen Person. Da § 4 Abs. 1 IFG NRW nur einer "natürlichen Person" den Anspruch auf Zugang zu vorhandenen amtlichen Informationen nach dem IFG NRW einräumt, sind Sie kein nach diesem Gesetz befugter Antragsteller. Ein Anspruch auf Übersendung der besagten Formulierungshilfe lässt sich auch im Übrigen nicht auf die Vorschriften des IFG NRW stützen. Der Auskunftsanspruch nach dem IFG NRW setzt eine Verwaltungstätigkeit der öffentlichen Stellen voraus (§ 2 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW). Bei der Entwicklung eines Formulierungshilfe und der Zurverfügungstellung derselben handelt es sich nicht um eine Ausführung oder Anwendung geltender Gesetze im Rahmen des Zuständigkeitsbereichs des Ministeriums für Inneres und Kommunales, sondern um eine Unterstützungshandlung der Landesregierung für die Regierungsfraktionen im Zusammenhang mit einem · Gesetzgebungsverfahren. Dass der Landtag, soweit er keine Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, sondern als Organ der Legislative tätig wird, vom Anwendungsbereich des IFG NRW ausgenommen ist, ergibt sich im Übrigen aus § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW. Bei der unterstützenden Zuarbeit der Landesregierung im Zusammenhang mit einem Gesetzgebungsverfahren der Regierungsfraktionen fehlt es daher an einer Verwaltungstätigkeit Aber selbst wenn man die Fertigung und Zurverfügungstellung der Formulierungshilfe für die Regierungsfraktionen als Verwaltungstätigkeit ansehen wollte, würde diese Tätigkeit dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung unterliegen, wie er durch das Grundgesetz als ungeschriebener Versagungsgrund geschützt ist. Diese ausgehend vom Gewaltenteilungsprinzip insbesondere im Parlamentsrecht entwickelte Rechtsfigur schließt zur Wahrung der Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Regierung einen auch von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ- , Beratungs- und Handlungsbereich ein. Zu diesem Bereich gehört die Willensbildung der Regierung selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinettsund Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortybergreifenden und -internen Abstimmungsprozessen vollzieht. Laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen sind zur Wahrung eigenverantwortlicher Kompetenzausübung der Regierung geschützt. ·Aber auch bei abgeschlossenen Vorgängen sind Fälle möglich, die dem Einblick Außenstehender weiterhin verschlossen bleiben müssen. Dieser Schutz der Regierungstätigkeit muss sich auch gegenüber einfachgesetzlichen Auskunftsansprüchen Dritter durchsetzen, damit er im Verhältnis der Verfassungsorgane untereinander nicht unterlaufen wird und ins Leere geht. Die Entscheidung, ob und wie ein Gesetz geändert werden soll einschließlich der Frage, zu welchem Zeitpunkt eine solche Gesetzesänderung erfolgen soll, unterliegt allein der Entscheidung der Landesregierung. Mit Einbringunq des Gesetzentwurfes - sei es aus der Mitte des Landtages, sei es durch eine Initiative der Landesregierung - wird das Gesetzgebungsverfahren mit sämtlichen Beteiligungsmöglichkeiten wie z.B. Sachverständigenanhörung eröffnet. Die Landesregierung kann nicht zu einer Veröffentlichung von Gesetzentwürfen und damit zu einer Diskussion über einen Gesetzentwurf gezwungen werden, obwohl sie den besagten Entwurf nicht bzw. derzeit nicht für einbringungsreif bewertet. Im vorliegenqen Fall kommt hinzu, dass die Landesregierung - wie ausgeführt - nur einen Beitrag zu einem Gesetzgebungsverfahren der Regierungsfraktionen leisten wollte, das aus der Mitte des Landtages angestoßen werden sollte. Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen genießt die besagte Formulierungshilfe den Schutz des behördlichen Entscheidungsbildungsprozesses nach § 7 IFG NRW. Der Antrag wird daher (hilfsweise) unter Bezugnahme auf diesen Ablehnungsgrund abgelehnt. Wie bereits ausgeführt, wurde die Formulierungshilfe vom Ministerium für Inneres und Kommunales entwickelt. Zu einer abschließenden Abstimmung der Landesregierung über diese Formulierungshilfe im Wege einer Kabinettbefassunq ist es aber nicht gekormmen. Wäre die Landesregierung gezwungen, diese Formulierungshilfe gleichwohl an den Antragsteller herauszugeben, so müsste sie diesen Gesetzentwurf an den Antragsteller übersenden, obwohl der behördliche Entscheidungsprozess - hier die notwendige Entscheidung der Landesregierung, ob der Innenminister ermächtigt wird, die Formulierungshilfe an den Landtag weiterzugeben - nicht zu einem Abschluss gekommen ist. Mit der Herausgabe der Formulierungshilfe würden daher Vorarbeiten bzw. Entwürfe für ein immer noch mögliches Gesetzgebungsverfahren offenbart, die zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind und sich deswegen in der geschützten Sphäre des Ministeriums für Inneres und Kommunales befinden. Auch ist nicht auszuschließen, dass diese Formulierungshilfe noch .Veränderungen erfahren kann, zumal die Landesregierung das Vorhaben, das IFG NRW weiterzuentwickeln, noch nicht abschließend aufgegeben hat. Der Antrag ist daher gemäߧ 7 Abs. 1 IFG NRW abzulehnen. Im Übrigen wird der Antrag gemäߧ 7 Abs. 2 Buchstabe a IFG NRW abgelehnt, weil der Inhalt der Information sich auf den Prozess der Willensbildung innerhalb von und zwischen öffentlichen Stellen bezieht. Zweck dieser Bestimmung ist es, die nach außen tretende Entscheidung einer öffentlichen Stelle nicht dadurch angreifbar zu machen, dass interne Meinungsverschiedenheiten oder unterschiedliche Auffassungen zwischen mehreren beteiligten Stellen veröffentlicht werden. Staatliche Maßnahmen sollen als solche des Verwaltungsträgers als Einheit wahrgenommen werden. Angesichts des nicht zu einem Abschluss gekommenen Entscheidungsverfahrens der Landesregierung (fehlende Kabinettentscheidung) kann die vorliegende Formulierungshilfe nicht für sich in Anspruch nehmen, die Gesamtheit der Position der Landesregierung abschließend abzubilden. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass sie in Teilen Positionen enthält, die nicht von allen Ressorts der Landesregierung geteilt werden. Es besteht insofern die Gefahr, dass die Formulierungshilfe in der derzeitigen Fassung eben nicht die abgestimmte Position der Landesregierung als Ganzes, sondern nur von Teilen davon, wiedergibt. Der Antrag auf Auskunft wird darüber hinaus unter Bezugnahme auf § 7 Abs. 2 Buchstabe b IFG NRW abgelehnt, weil das Bekanntwerden des Inhalts die Funktionsfähigkeit und die Eigenverantwortung der Landesregierung beeinträchtigen würde. Der Begriff der Eigenverantwortung der Landesregierung nimmt Bezug auf die vom Bundesverfassungsgericht zum Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse entwickelte Rechtsfigur des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung. Unter Bezugnahme auf die vorstehenden Ausführungen zum Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung wird an dieser Stelle nochmals betont, dass die Landesregierung sich in diesem geschützten Kernbereich verletzt sieht, sollte sie zur Veröffentlichung verpflichtet sein. ln diesem noch nicht zu einem Abschluss gekommenen Verfahren der Meinungsbildung, ob - und, wennja-in welcher Weise das IFG NRW weiterentwickelt werden soll, muss es einen nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich geben, zu dem die Willensbildung der Regierung gehört. Der Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses wäre daher auf jeden Fall verletzt, wenn eine Offenbarungspflicht bestünde. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 IFG NRW weise ich Sie darauf hin, dass Sie gemäߧ 13 Abs. 2 IFG NRW das Recht haben, die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit anzurufen. [Rechtsbehelfsbelehrung] Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: Antrag auf Auskunft - Formulierungshilfen Transparenzgesetz [#20674] Ihr Az.: 112-30.01 Sehr geehrt<< …
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Antrag auf Auskunft - Formulierungshilfen Transparenzgesetz [#20674]
Datum
27. Mai 2017 11:42
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Ihr Az.: 112-30.01 Sehr geehrt<< Anrede >> da das Transparenzgesetz offensichtlich nicht mehr vom Kabinett beschlossen wurde, möchte ich Sie bitten, mir nunmehr die Formulierungshilfen des MIK dazu nach dem IFG zuzusenden. Ich weise daraufhin, dass ich diesen Antrag als Privatperson stelle. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 20674 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
AW: Antrag auf Auskunft - Formulierungshilfen Transparenzgesetz [#20674] Sehr geehrter Herr Semsrott, der Ihnen v…
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Antrag auf Auskunft - Formulierungshilfen Transparenzgesetz [#20674]
Datum
31. Mai 2017 10:02
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Semsrott, der Ihnen vorliegende Ablehnungsbescheid vom 06. April 2017 hat sich nicht darauf beschränkt, den erhobenen Anspruch aus dem IFG NRW allein aus dem Gesichtspunkt des nach dem Gesetz zulässigen Antragstellers abzulehnen. Insofern führt Ihre Darlegung, dass Sie denselben Antrag nunmehr als Privatperson zu stellen gedenken, nicht zu einer insgesamt anderen Rechtseinschätzung. Weiterhin geht der Ablehnungsbescheid davon aus, dass das besagte Gesetzgebungsvorhaben auch noch in der nächsten Legislaturperiode möglich ist. Nur zur Ihrer Information weise ich darauf hin, dass die derzeitige Landesregierung die Amtsgeschäfte einschließlich der Durchführung von Kabinettsitzungen weiter wahrnimmt. Dass über die Formulierungshilfe im Kabinett bisher noch nicht entschieden wurde, bedeutet vielmehr, dass eine abgestimmte Position der Landesregierung dazu noch nicht erzielt wurde. Gerade dies steht neben anderen Gründen einer Auskunftserteilung entgegen. Ich darf daher auf die vielschichtige Argumentation im Ablehnungsbescheid verweisen. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem IFG Nordrhein-Westfalen. Die b…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Formulierungshilfen zum Transparenzgesetz“ [#20674]
Datum
6. Juni 2017 12:23
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem IFG Nordrhein-Westfalen. Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/20674 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil die Argumentation des MIK auf eine unendliche Geheimhaltung des Dokuments herauslaufen würde. Der fragliche Gesetzgebungsprozess ist eindeutig abgeschlossen, da dies von der Regierung erklärt wurde. Einer Herausgabe steht damit nichts entgegen. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 20674 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Ihr Antrag auf Informationszugang an das Innenministerium NRW vom 13.03.2017 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihr Antrag auf Informationszugang an das Innenministerium NRW vom 13.03.2017
Datum
21. Juli 2017 11:27
Status
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag auf Informationszugang an das Innenministerium NRW vom 13.03.2017 Aktenzeichen: 209.2.3.1.16-1927/17 _____ Sehr geehrter Herr Semsrott, am 06.06.2017 haben Sie sich nach § 13 Abs. 2 IFG NRW an mich gewandt und mitgeteilt, beim Innenministerium NRW den o.g. Antrag auf Übersendung der Formulierungshilfe zum "Gesetz zur Stärkung der Transparenz" gestellt zu haben, welcher mit Bescheid vom 06.04.2017 abgelehnt wurde. Aufgrund Ihres Vermittlungsersuchens habe ich diesen Ablehnungsbescheid einer informationsfreiheitsrechtlichen Prüfung unterzogen. Diese Prüfung hat ergeben, dass zwar nicht alle der vom Innenministerium angeführten Ausnahmetatbestände hier eingreifen dürften, jedoch zumindest der des § 7 Abs. 2 lit. a IFG NRW sowie ggf. der des § 7 Abs. 1 IFG NRW. Aus diesem Grund sehe ich davon ab, den Vorgang gegenüber dem Innenministerium aufzugreifen und hoffe insoweit auf Ihr Verständnis. Zu den einzelnen Aspekten, die zur Begründung der Ablehnung angeführt werden, teile ich Ihnen das Ergebnis meiner rechtlichen Prüfung mit: 1.) Antragsberechtigung nach § 4 Abs. 1 IFG NRW Die Ablehnung des Informationszugangsantrags begründet das Innenministerium zunächst damit, dass Sie nicht antragsberechtigt i.S.v. § 4 Abs. 1 IFG NRW seien, da Sie als eingetragener Verein den Status einer juristischen Person besäßen. Die Frage der Antragsberechtigung hat sich mittlerweile zwar durch Ihre Mitteilung vom 27.05.2017, dass Sie den Antrag nun als Privatperson stellen, erledigt. Gleichwohl sei in diesem Zusammenhang Folgendes angemerkt: Nach oberverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist selbst bei einem unterstellten Vorschieben einer natürlichen durch eine juristische Person kein Anlass für eine Ablehnung gegeben, vgl. OVG NRW vom 21.08.2008, Az. 8 B 913/08: "Das IFG NRW stellt für das Vorliegen eines Informationszugangsanspruchs nicht auf das Vorliegen eines besonderen Interesses oder auf die Motive des jeweiligen Antragstellers für dessen Informationszugangsbegehren ab. Angesichts dessen ist es unerheblich, ob der jeweilige Antragsteller die Weitergabe der Informationen an eine andere natürliche oder an eine juristische Person beabsichtigt. Wollte man auf diesen Umstand abstellen, liefe dies der gesetzgeberischen Intention entgegen, den Anspruch gerade nicht vom Nachweis eines rechtlichen, eines berechtigten oder eines sonstigen Interesses abhängig zu machen. Deshalb ist es auch unerheblich, ob ein Antragsteller im Sinne eines "Strohmanns" lediglich von einer juristischen Person vorgeschoben wird." Hintergrund der Beschränkung des Anwendungsbereichs auf natürliche Personen in § 4 Abs. 1 IFG NRW ist die gesetzgeberische Intention, den allgemeinen Informationszugangsanspruch ausdrücklich als Bürgerrecht zu regeln. Dieses Bürgerrecht kann aber grundsätzlich jede natürliche Person in Anspruch nehmen. Eine informationssuchende Person kann nicht deshalb von dem Anspruch auf freien Zugang zu Informationen ausgeschlossen sein, weil sie die E-Mail, mittels derer sie den Antrag gestellt hat, mit einer Signatur versehen hat, in welcher neben ihrem Namen auch der eingetragene Verein, für den sie tätig ist, aufgeführt ist. 2.) Verwaltungstätigkeit i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW Weiter begründet das Innenministerium die Ablehnung damit, dass es sich bei der Entwicklung der Formulierungshilfe nicht um eine dem Anwendungsbereich des IFG NRW nach dessen § 2 Abs. 1 Satz 1 unterfallende Verwaltungstätigkeit, sondern vielmehr um eine Unterstützungshandlung der Landesregierung für die Regierungsfraktionen im Zusammenhang mit einem Gesetzgebungsverfahren handele. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW vom 15.01.2014, Az. 8 A 467/11, ist in einem solchen Fall klar zwischen dem Erlass einer Norm und deren Vorbereitung zu unterscheiden: "Die Vorbereitung von Normen durch Stellen i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG ist Verwaltungstätigkeit im materiellen Sinne. Dies gilt nicht nur für die Vorbereitung von Gesetzen, sondern - erst recht - auch für die Vorbereitung untergesetzlicher Normen." Die Erstellung einer Formulierungshilfe gehört zu den üblichen Aufgaben eines Ministeriums und unterscheidet sich im Prinzip nicht von der Erarbeitung eines Gesetzentwurfes der Landesregierung. Die Formulierungshilfe wird den Regierungsfraktionen zwar im Zusammenhang mit einem beabsichtigten Gesetzgebungsverfahren zur Verfügung gestellt, dies führt aber nicht dazu, dass die Erstellung der Formulierungshilfe nach § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW als eine Tätigkeit des Landtages zu bewerten ist. Die Erarbeitung einer Formulierungshilfe ist im Sinne der Rechtsprechung des OVG eine Vorbereitung und nicht der Erlass einer Norm, so dass diese Tätigkeit - entgegen der Auffassung des Innenministeriums - dem sachlichen Anwendungsbereich des IFG NRW unterfällt. Es kommt also im Weiteren darauf an, ob ein Ablehnungsgrund nach § 7 IFG NRW vorliegt. 3.) Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung i.V.m. § 7 Abs. 2 lit. b IFG NRW Das Innenministerium ordnet die Formulierungshilfe dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung zu. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 03.11.2011, 7 C 3/11, dazu folgendes festgestellt: "Diese ausgehend vom Gewaltenteilungsprinzip insbesondere im Parlamentsrecht entwickelte Rechtsfigur schließt zur Wahrung der Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Regierung einen auch von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich ein (siehe zuletzt BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2009 - 2 BvE 3/07). Zu diesem Bereich gehört die Willensbildung der Regierung selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und -internen Abstimmungsprozessen vollzieht." Dieser verfassungsrechtlich geschützte Bereich ist hier im Zusammenhang mit dem ebenfalls vom Innenministerium angeführten Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 2 lit. b IFG NRW ("Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit und der Eigenverantwortung der Landesregierung") zu sehen (vgl. dazu OVG NRW vom 02.06.2015, Az. 15 A 2062/12). 03.11.2011 Bei der Frage, ob durch die Offenbarung der Information die Funktionsfähigkeit und die Eigenverantwortung der Landesregierung beeinträchtigt wird (diese Voraussetzung sieht sowohl die Rechtsfigur des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung als auch § 7 Abs. 2 lit. b IFG NRW vor), ist im Einzelfall ein hoher Maßstab anzulegen. Das Vorliegen dieser Voraussetzung erscheint nur in wenigen Fällen überhaupt denkbar. Hier kann die zum Zeitpunkt der Fertigung der Formulierungshilfe amtierende Landesregierung zum jetzigen Zeitpunkt bzw. seit der Neubildung des Kabinetts am 30.06.2017 bereits aus diesem Grund nicht mehr in ihrer Funktionsfähigkeit beeinträchtigt werden kann. Geht man davon aus, dass das Vorhaben auch in der nun laufenden Legislaturperiode möglicherweise aufgegriffen werden könnte, besteht die Möglichkeit einer Beeinträchtigung im Prinzip zwar auch für die neue Landesregierung. Es erscheint allerdings zweifelhaft, ob die Offenlegung der Formulierungshilfe eine solche konkrete Beeinträchtigung der bisherigen bzw. der neuen Landesregierung verursachen würde. 4.) Schutz von Entwürfen zu Entscheidungen nach § 7 Abs. 1 IFG NRW Weiter bezieht sich das Innenministerium auf § 7 Abs. 1 IFG NRW, die Ablehnung des Informationszugangsantrags für Entwürfe zu Entscheidungen. Bei der Formulierungshilfe handelt es sich nach der Beschreibung durch das Innenministerium um eine gesetzesvorbereitende Maßnahme und damit zumindest mittelbar um einen solchen Entwurf zu einer Entscheidung. Nach § 7 Abs. 3 S. 1 IFG NRW sind nach Abs.1 vorenthaltene Informationen allerdings nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens zugänglich zu machen. Mit Ablösung der letzten Landesregierung und damit auch der entsprechenden Regierungsfraktion, für die das MIK die Formulierungshilfe erstellt hat, könnte das damalige Verfahren einen Abschluss gefunden haben. Es ist allerdings nicht von vornherein auszuschließen, dass das Vorhaben auf die eine oder andere Weise weiterhin auch für die neue Landesregierung als Grundlage für entsprechende Vorhaben dienen könnte. Daher ist nicht mit Sicherheit davon auszugehen, dass das Verfahren im Sinne von § 7 Abs. 3 IFG NRW tatsächlich zum Abschluss gekommen ist. Zudem endet der Schutz des § 7 Abs. 1 IFG NRW auch nicht mit dem Regierungswechsel. Das bedeutet zwar nicht, dass die Formulierungshilfe zu keinem zukünftigen Zeitpunkt offen gelegt werden müsste. Solange das Verfahren unter Umständen aber noch nicht abgeschlossen ist, wäre ein Anspruch auf Information unter diesem Aspekt nicht gegeben. 5.) Schutz des Willensbildungsprozesses nach § 7 Abs. 2 lit. a IFG NRW Schließlich begründet das Innenministerium seine Entscheidung mit dem Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 2 lit. a IFG NRW, dem Schutz des Willensbildungsprozesses innerhalb von und zwischen öffentlichen Stellen. Zweck der Bestimmung des § 7 Abs. 2 lit. a IFG NRW ist es, die nach außen vertretene Entscheidung einer Behörde nicht dadurch angreifbar zu machen, dass interne Meinungsverschiedenheiten oder unterschiedliche Auffassungen zwischen mehreren beteiligten Stellen veröffentlicht werden. Nach OVG NRW vom 09.11.2006, Az. 8 A 1679/04 bedarf der Ausschlussgrund § 7 Abs. 2 lit. a IFG NRW einer an dessen Schutzzweck orientierten einschränkenden Auslegung. Danach sei jedenfalls für solche Unterlagen ein Zugangsanspruch in der Regel nicht ausgeschlossen, die weder interne Meinungsverschiedenheiten noch unterschiedliche Auffassungen innerhalb einer Behörde oder zwischen verschiedenen Behörden erkennen lassen. Der Unterzeichner des Bescheids schließt es nicht aus, dass die Formulierungshilfe "in Teilen Positionen enthält, die nicht von allen Ressorts der Landesregierung geteilt werden", also insofern unterschiedliche Auffassungen erkennen lässt. Diese Aussage wird gestützt durch die Tatsache, dass das vorherige Kabinett keine abschließende Entscheidung zu dem Vorhaben getroffen hat. Was wiederum darauf hindeutet, dass die vorherige Regierung zu der Formulierungshilfe keine einheitliche, von allen getragene Auffassung hatte. Im Ergebnis lässt sich nicht widerlegen, dass die Formulierungshilfe auch Meinungsverschiedenheiten enthält, sodass insofern vom Vorliegen des Ausnahmetatbestands des § 7 Abs. 2 lit. a IFG NRW auszugehen ist. Auch der Regierungswechsel führt zu keiner anderen Bewertung, da das Gesetzesvorhaben auch in der neuen Legislaturperiode aufgegriffen werden könnte oder zumindest als Basis für weitere Entscheidungen herangezogen werden könnte. Dem Innenministerium habe ich eine Kopie dieses Schreibens zur Information übersandt. Mit freundlichen Grüßen