Anfrage bzgl. falscher Maskenatteste

Es werden aktuell von einigen wenigen Ärzten aus ideologischen Gründen im Zusammenhang mit der Corona Pandemie falsche Atteste ohne medizinische Indikation ausgestellt, die von der Maskenpflicht befreien sollen.

Gibt es Zahlen, die aussagen, wie viele solcher Ärzte es gibt?

Gibt es Zahlen dazu, wie viele solcher falscher Masken Atteste seit Beginn der Pandemie bzw. seit Beginn der Schutzmaßnahmen ausgestellt wurden?

Welche berufs- , zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen ergeben sich aus der Erstellung eines falschen Attestes?

Welche Konsequenzen ergeben sich im Bezug auf die Berufsausübung?

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    19. Dezember 2020
  • Frist
    23. Januar 2021
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG M-V, LUIG, VIG – (vorab per E-Mail, parallel per Fax) Sehr geehrteAntragsteller/in bitte sen…
An Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz Mecklenburg Vorpommern Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anfrage bzgl. falscher Maskenatteste [#206897]
Datum
19. Dezember 2020 11:54
An
Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz Mecklenburg Vorpommern
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG M-V, LUIG, VIG – (vorab per E-Mail, parallel per Fax) Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Es werden aktuell von einigen wenigen Ärzten aus ideologischen Gründen im Zusammenhang mit der Corona Pandemie falsche Atteste ohne medizinische Indikation ausgestellt, die von der Maskenpflicht befreien sollen. Gibt es Zahlen, die aussagen, wie viele solcher Ärzte es gibt? Gibt es Zahlen dazu, wie viele solcher falscher Masken Atteste seit Beginn der Pandemie bzw. seit Beginn der Schutzmaßnahmen ausgestellt wurden? Welche berufs- , zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen ergeben sich aus der Erstellung eines falschen Attestes? Welche Konsequenzen ergeben sich im Bezug auf die Berufsausübung?
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) bzw. nach Landesumweltinformationsgesetz (LUIG), soweit Umweltinformationen nach § 3 Abs. 3 UIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 11 Abs. 1 Satz 1 LIFG und bitte Sie, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Satz 1 UIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an sonstige Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 206897 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/206897/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz Mecklenburg Vorpommern
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre nachstehende Eingabe habe ich mit Blick auf Ihre Frage nach zivil- und strafrec…
Von
Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz Mecklenburg Vorpommern
Betreff
AW: Anfrage bzgl. falscher Maskenatteste [#206897]
Datum
21. Dezember 2020 10:18
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre nachstehende Eingabe habe ich mit Blick auf Ihre Frage nach zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen der Erstellung eines falschen Attestes in die zuständige Fachabteilung unseres Hauses gegeben. Soweit Sie nach Konsequenzen in Bezug auf die Berufsausübung von Ärzten fragen, habe ich die Eingabe zuständigkeitshalber an das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern weitergeleitet. Sie werden von dort bzw. von hiesiger Fachabteilung jeweils weitere Nachricht erhalten. Mit freundlichen Grüßen
Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz Mecklenburg Vorpommern
Sehr geehrteAntragsteller/in Ich habe Ihre Anfrage an die Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern zuständigkeitshalber…
Von
Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz Mecklenburg Vorpommern
Betreff
WG: Anfrage bzgl. falscher Maskenatteste [#206897]
Datum
21. Dezember 2020 14:22
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in Ich habe Ihre Anfrage an die Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern zuständigkeitshalber an obenstehende Adresse weitergegeben. Mit freundlichen Grüßen

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Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz Mecklenburg Vorpommern
Sehr geehrteAntragsteller/in hinsichtlich Ihres Antrags vom 19.12.2020 muss ich Ihnen mitteilen, dass ein ledigli…
Von
Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz Mecklenburg Vorpommern
Betreff
Anfrage bzgl. falscher Maskenatteste [#206897]
Datum
5. Januar 2021 13:53
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in hinsichtlich Ihres Antrags vom 19.12.2020 muss ich Ihnen mitteilen, dass ein lediglich per E-Mail gestellter Antrag nicht den Formanforderungen des § 10 IFG M-V entspricht. Danach ist der Antrag schriftlich oder zur Niederschrift an die Behörde zu richten, bei der die begehrten Informationen vorhanden sind. Die Schriftform verlangt einen mit einer eigenhändigen Unterschrift versehenen Antrag, der per Post, FAX oder DE-Mail (mit elektronischer Signatur im Sinne des § 3a Abs. 2 VwVfG M-V) übermittelt wird. Ihr per E-Mail gestellter Antrag vom 19.12.2020 kann daher erst weiterbearbeitet werden, wenn Sie Ihren Antrag den Formanforderungen entsprechend eingereicht haben. Mit freundlichen Grüßen