Bußgelder für Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der Corona-Verordnung

Anfrage an: Stadt Pforzheim

Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

in Bezug auf die Pressemitteilung des Landes Baden-Württemberg „Bußgeldkatalog für Verstöße gegen Corona-Verordnung“ vom 29.03.2020 (https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/bussgeldkatalog-fuer-verstoesse-gegen-corona-verordnung/) bitte ich um Zusendung der folgenden Informationen:

1. die Gesamtanzahl der bisher durchgeführten Bußgeldverfahren für Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der Corona-Verordnung in Pforzheim

Insbesondere bitte ich um die Aufschlüsselung der Anzahlen nach den folgenden Ordnungswidrigkeiten:

2. Teilnahme an einer Ansammlung oder privaten Zusammenkunft im öffentlichen Raum (§ 19 Nr. 1 i.V.m. §1b Abs. 1 CoronaVO)

3. Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder Unterkunft ohne triftigen Grund (§ 19 Nr. 3 i.V.m. § 1c Abs. 1 oder 2 CoronaVO)

4. Nichteinhaltung der Verpflichtung, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen bei der Nutzung des öffentlichen und des touristischen Personenverkehrs (§ 19 Nr. 10 i.V.m. § 3
Abs. 1 Nr. 1 CoronaVO)

5. Kein Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in anderen Fällen (§ 19 Nr. 10 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 8 CoronaVO)

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Vielen Dank für Ihre Mühe! Bleiben Sie gesund!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    22. Dezember 2020
  • Frist
    26. Januar 2021
  • Kosten dieser Information:
    40,50 Euro
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in in Bezug auf die Pressemitteilung des Landes Baden-Wü…
An Stadt Pforzheim Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Bußgelder für Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der Corona-Verordnung [#207067]
Datum
22. Dezember 2020 11:26
An
Stadt Pforzheim
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in in Bezug auf die Pressemitteilung des Landes Baden-Württemberg „Bußgeldkatalog für Verstöße gegen Corona-Verordnung“ vom 29.03.2020 (https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/bussgeldkatalog-fuer-verstoesse-gegen-corona-verordnung/) bitte ich um Zusendung der folgenden Informationen: 1. die Gesamtanzahl der bisher durchgeführten Bußgeldverfahren für Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der Corona-Verordnung in Pforzheim Insbesondere bitte ich um die Aufschlüsselung der Anzahlen nach den folgenden Ordnungswidrigkeiten: 2. Teilnahme an einer Ansammlung oder privaten Zusammenkunft im öffentlichen Raum (§ 19 Nr. 1 i.V.m. §1b Abs. 1 CoronaVO) 3. Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder Unterkunft ohne triftigen Grund (§ 19 Nr. 3 i.V.m. § 1c Abs. 1 oder 2 CoronaVO) 4. Nichteinhaltung der Verpflichtung, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen bei der Nutzung des öffentlichen und des touristischen Personenverkehrs (§ 19 Nr. 10 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 CoronaVO) 5. Kein Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in anderen Fällen (§ 19 Nr. 10 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 8 CoronaVO) Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Vielen Dank für Ihre Mühe! Bleiben Sie gesund! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 207067 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/207067/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Stadt Pforzheim
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom 22.12.2020. Ihr Antrag auf Informationszugang wird …
Von
Stadt Pforzheim
Betreff
Bußgelder für Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der Corona-Verordnung [#207067]
Datum
23. Dezember 2020 11:59
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom 22.12.2020. Ihr Antrag auf Informationszugang wird vom Rechtsamt der Stadt Pforzheim bearbeitet. Ihre Anfrage wurde an das zuständige Fachamt weitergeleitet. Nach Rückmeldung des Fachamtes werden Sie vom Rechtsamt eine Antwort erhalten. Mit freundlichen Grüßen
Stadt Pforzheim
Sehr geehrteAntragsteller/in in Ihrer Informationsanfrage vom 22.12.2020 hatten Sie darum gebeten, über anfallend…
Von
Stadt Pforzheim
Betreff
WG: Bußgelder für Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der Corona-Verordnung [#207067]
Datum
21. Januar 2021 08:53
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in in Ihrer Informationsanfrage vom 22.12.2020 hatten Sie darum gebeten, über anfallende Gebühren Ihre Auskunft betreffend vorab informiert zu werden. Nach Prüfung Ihrer Anfrage möchten wir Ihnen daher den Hinweis geben, dass gemäß § 10 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) i.V.m. der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Pforzheim Gebühren von 4,50 € je angefangener 5 Minuten Bearbeitungszeit in Rechnung gestellt werden und Ihnen somit für die Bearbeitung Ihrer Anfrage Kosten in Höhe von 40,50 € entstehen würden. Bitte teilen Sie uns mit, ob Sie trotz der für Sie anfallenden Kosten die Auskunft erhalten möchten oder Ihren Antrag zurückziehen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Meines Erachtens handelt es sich bei meiner Anfr…
An Stadt Pforzheim Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Bußgelder für Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der Corona-Verordnung [#207067]
Datum
21. Januar 2021 10:44
An
Stadt Pforzheim
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Meines Erachtens handelt es sich bei meiner Anfrage um eine einfachen Fall nach LIFG § 10 Abs. 3, für den keine Gebühren erhoben werden dürfen. Diese Auffassung sehe ich durch vergleichbare Anfragen aus Baden-Württemberg bestätigt. Pforzheim: https://fragdenstaat.de/anfrage/abstandsverstoe-l574-von-pforzheim-bis-neuhausen/ Heilbronn: https://fragdenstaat.de/anfrage/verstoe-gegen-die-corona-verordnung-3/ Offenburg: https://fragdenstaat.de/anfrage/bugeldverfahren-corona/ Falls meine Anfrage im Unterschied zu den oben genannten nicht gebührenfrei beantwortet werden kann, bitte ich um eine kurze Erklärung, worin der besondere Aufwand in meinem Fall besteht. Falls die Beantwortung jedoch gebührenfrei möglich ist, bitte ich erneut um die Zusendung der angefragten Statistiken. Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 207067 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/207067/
Stadt Pforzheim
Sehr geehrteAntragsteller/in Bezugnehmend auf Ihre Mail vom 21.01.2021 teilen wir folgendes mit: Gemäß § 10 Abs.…
Von
Stadt Pforzheim
Betreff
WG: WG: Bußgelder für Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der Corona-Verordnung [#207067]
Datum
22. Januar 2021 11:06
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in Bezugnehmend auf Ihre Mail vom 21.01.2021 teilen wir folgendes mit: Gemäß § 10 Abs. 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) können für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem LIFG Gebühren und Auslagen nach dem für die informationspflichtige Stelle jeweils maßgebenden Gebührenrecht erhoben werden. Sie nehmen in Ihrer Mail Bezug auf § 10 Abs. 3 LIFG. Diese Vorschrift besagt, dass informationspflichtige Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 LIFG für den Informationszugang in einfachen Fällen keine Gebühren und Auslagen erheben dürfen. § 2 Abs. 1 Nr. 1 LIFG bezieht sich aber auf Stellen des Landes. Die Stadt Pforzheim ist keine Landesbehörde, sondern eine Gemeinde gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 LIFG. Aufgrund dessen können Gemeinden auch für einfache Auskünfte Gebühren verlangen. Ob hier ein einfacher Fall gegeben ist oder nicht, ist somit für die Gebührenerhebung seitens der Stadt Pforzheim nicht entscheidend. Nach § 7 Abs. 1 Landesgebührengesetz (LGebG) soll die Gebühr die mit der öffentlichen Leistung verbundenen Verwaltungskosten aller an der Leistung Beteiligten decken. Die Gebühr darf nach § 7 Abs. 3 LGebG aber nicht in einem Missverhältnis zur öffentlichen Leistung stehen. Zur Ermittlung der Antworten zu Ihrer Informationsanfrage war seitens der Verwaltung ein gewisser zeitlicher Aufwand erforderlich. Dieser wurde ermittelt und anhand dessen wurde gemäß § 10 Abs. 1 LIFG i.V.m. der Gebührensatzung der Stadt Pforzheim (Geb.-Ziffer 10.00.00.22) die voraussichtliche Gebühr berechnet. Die Ihnen mitgeteilten voraussichtlichen Kosten i.H.v. 40,50 € stehen keinesfalls in einem Missverhältnis zu unserem Aufwand. Die Gebühren würden daher zurecht von uns erhoben. In dem letzten Satz in Ihrer Mail vom 21.01.2021 hatten Sie um Zusendung der Informationen geben, falls die Beantwortung gebührenfrei möglich ist. Da die Auskunft nicht gebührenfrei ist, würde das im Umkehrschluss bedeuten, dass Sie demnach auf die Zusendung der Informationen in diesem Fall verzichten. Es wäre nett, wenn Sie uns - um Missverständnisse zu vermeiden - kurz bestätigen könnten, dass Sie somit auf die Beantwortung Ihrer Anfrage verzichten und den Antrag auf Informationszugang zurückziehen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Bad…
An Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Bußgelder für Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der Corona-Verordnung“ [#207067] [#207067]
Datum
23. Januar 2021 10:25
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Baden-Württemberg (LIFG, UVwG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/207067/ Ich bin verunsichert, da ich im Zusammenhang mit meiner Anfrage widersprüchliche Informationen über eine mögliche Gebührenpflicht erhalten habe, einerseits von der Stadtverwaltung in Pforzheim, andererseits von Vertreterinnen der Plattform FragDenStaat via Social Media. Insbesondere kann ich nicht beurteilen, inwiefern sich meine Anfrage von anderen gebührenfreien Anfragen bei derselben Behörde unterscheidet, z. B. - https://fragdenstaat.de/anfrage/abstandsverstoe-l574-von-pforzheim-bis-neuhausen/ - https://fragdenstaat.de/anfrage/tetra-digitalfunk-netz-der-stadtwerke-pforzheim/ - https://fragdenstaat.de/anfrage/bugelder-fur-umweltzone-ohne-umweltplakette-befahren-tatbestand-141621-24/ - https://fragdenstaat.de/anfrage/berechnung-des-seitenabstands-zwischen-radfahrer-und-uberholenden-fahrzeug/ Vielen Dank für Ihre Hilfe bei der Aufklärung. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 207067.pdf Anfragenr: 207067 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/207067/
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

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<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort und Ihre Quellenverweise. Da ich leider n…
An Stadt Pforzheim Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Automatische Antwort: Vermittlung bei Anfrage „Bußgelder für Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der Corona-Verordnung“ [#207067] [#207067]
Datum
23. Januar 2021 10:33
An
Stadt Pforzheim
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort und Ihre Quellenverweise. Da ich leider nicht beurteilen kann, ob bei vergleichbaren, zum Teil aufwendigeren Anfragen an Ihre Behörde nur aus Kulanz gebührenfrei geantwortet wurde oder ob mein Fall womöglich nicht richtig bewertet wurde, habe ich die Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit um Hilfe bei der Vermittlung gebeten. Ich hoffe, ich kann auf diese Weise meine Unklarheiten beseitigen. Vielen Dank für Ihr Verständnis. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 207067 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/207067/
Stadt Pforzheim
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Stadt Pforzheim
Betreff
Betreff versteckt
Datum
23. Januar 2021 10:33
Status

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

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Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Ihr Schreiben vom 23. Januar 2021 Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihr o. g. Schreiben. Als Anlage senden wi…
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Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihr o. g. Schreiben. Als Anlage senden wir Ihnen unsere Antwort dazu. Mit freundlichen Grüßen