Beteiligung der Lobbygruppe "Familien in der Krise" in der Coronakrise

eine Auflistung aller stattgefundenen oder in den nächsten 6 Monaten geplanten Termine, Besprechungen und Telefonate des Ministeriums mit Vertreter:innen der Lobbygruppen "Familien in der Krise" bzw. "Initiative Neue Soziale Marktwirtschaft" zum Thema Corona sowie besprochene Inhalte, Gesprächsnotizen, Vermerke, Protokolle, o.ä.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    27. Dezember 2020
  • Frist
    30. Januar 2021
  • 24 Follower:innen
Simon Martin
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: eine Auflistun…
An Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Details
Von
Simon Martin
Betreff
Beteiligung der Lobbygruppe "Familien in der Krise" in der Coronakrise [#207276]
Datum
27. Dezember 2020 09:40
An
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
eine Auflistung aller stattgefundenen oder in den nächsten 6 Monaten geplanten Termine, Besprechungen und Telefonate des Ministeriums mit Vertreter:innen der Lobbygruppen "Familien in der Krise" bzw. "Initiative Neue Soziale Marktwirtschaft" zum Thema Corona sowie besprochene Inhalte, Gesprächsnotizen, Vermerke, Protokolle, o.ä.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Simon Martin Anfragenr: 207276 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/207276/ Postanschrift Simon Martin << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Simon Martin
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Ihre E-Mail vom 27. Dezember 2020 Sehr geehrter Herr [geschwärzt], mit E-Mail vom 27. Dezember 2020 haben Sie sic…
Von
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Betreff
Ihre E-Mail vom 27. Dezember 2020
Datum
22. Januar 2021 10:35
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrter Herr [geschwärzt], mit E-Mail vom 27. Dezember 2020 haben Sie sich mit einem Aktenauskunftsersuchen an das Kultusministerium gewandt. Sie bitten um eine Auflistung aller stattgefundenen oder in den nächsten 6 Monaten geplanten Termine, Besprechungen und Telefonate des Ministeriums mit Vertreter/innen der Lobby-gruppen "Familien in der Krise" bzw. "lnitiative Neue Soziale Marktwirtschaft" zum Thema Corona sowie besprochene Inhalte, Gesprächsnotizen, Vermerke, Protokolle, o.ä.. Die von Ihnen begehrten Daten unterfallen nicht dem Begriff der Umweltinformation im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG. Das Umweltinformationsgesetz gilt zudem nicht für Stellen des Landes Baden-Württemberg (vgl. § 1 Abs. 2). Es handelt sich ferner nicht um Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 Verbraucherinformationsgesetz - VIG. Ein Auskunftsanspruch kann sich daher nur aus § 1 Abs. 2 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) ergeben. Danach haben Antragsberechtigte nach Maßgabe des LIFG gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Gemäß § 3 Nummer 3 LIFG sind amtliche Informationen im Sinne des genannten Gesetzes jede bei einer informationspflichtigen Stelle bereits vorhandene, amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, außer Entwürfen und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen. Auf Ihre Frage können wir Ihnen die Auskunft erteilen, dass am 11. Januar 2021 ein Gespräch von Frau Ministerin Dr. Eisenmann mit der Elterninitiative "Familien in der Krise" stattgefunden hat. Auf Wunsch der Elterninitiative soll ein weiteres Gespräch stattfinden, das allerdings noch nicht terminiert ist. Ein Protokoll über das geführte Gespräch oder sonstige amtliche Aufzeichnungen gibt es in diesem Zusammenhang nicht. Mit der "Initiative Neue Soziale Marktwirtschaft" fanden zum Thema Corona bisher keine Gespräche statt. Daher besteht insofern auch kein Anspruch auf Auskunft gemäß § 1 Abs. 2 LIFG. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [[geschwärzt]] [[geschwärzt]] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt]
Simon Martin
AW: Ihre E-Mail vom 27. Dezember 2020 [#207276] Sehr geehrte [geschwärzt], vielen Dank für Ihre Nachricht. Bezug…
An Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Details
Von
Simon Martin
Betreff
AW: Ihre E-Mail vom 27. Dezember 2020 [#207276]
Datum
23. Januar 2021 23:15
An
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte [geschwärzt], vielen Dank für Ihre Nachricht. Bezugnehmend auf Ihre Nachricht möchte ich Sie daher bitten den vorhandenen Schriftverkehr (Emails, Faxe, Briefe, SMS, Messenger Nachichten, o.ä.) zu den stattgefundenen bzw. geplanten Treffen zu übermitteln. Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 207276 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]

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Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Ihre E-Mail vom 23. Januar 2021 Sehr geehrter Herr Martin, mit E-Mail vom 23. Januar 2021 haben Sie sich mit eine…
Von
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Betreff
Ihre E-Mail vom 23. Januar 2021
Datum
23. Februar 2021 15:41
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr geehrter Herr Martin, mit E-Mail vom 23. Januar 2021 haben Sie sich mit einem weiteren Aktenauskunftsersuchen an das Kultusministerium gewandt. Sie bitten um Übermittlung des vorhandenen Schriftverkehrs (Emails, Faxe, Briefe, SMS, Messenger Nachrichten, o.ä.) zu den stattgefundenen bzw. geplanten Treffen mit der Elterninitiative "Familien in der Krise". Die von Ihnen begehrte Information unterfällt nicht dem Begriff der Umweltinformation im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG. Das Umweltinformationsgesetz gilt zudem nicht für Stellen des Landes Baden-Württemberg (vgl. § 1 Abs. 2). Es handelt sich ferner nicht um Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 Verbraucherinformationsgesetz - VIG. Ein Auskunftsanspruch kann sich daher allenfalls aus § 1 Abs. 2 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) ergeben. Danach haben Antragsberechtigte nach Maßgabe des LIFG gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Gemäß § 3 Nummer 3 LIFG sind amtliche Informationen im Sinne des genannten Gesetzes jede bei einer informationspflichtigen Stelle bereits vorhandene, amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, außer Entwürfen und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen. Wie Ihnen bereits mitgeteilt wurde, liegen weder zu dem Gespräch der Elterninitiative "Familien in der Krise" mit Frau Ministerin Dr. Eisenmann vom 11. Januar 2021 noch zu möglichen künftigen Gesprächen amtliche Aufzeichnungen im Sinne des § 3 Nummer 3 LIFG vor. Daher besteht insofern auch kein Anspruch auf Auskunft gemäß § 1 Abs. 2 LIFG. Mit freundlichen Grüßen