Definition Alleinerziehende

in einer kleinen Anfrage der Linken kam es zu folgender Antwort zu dem Punkt Alleinerziehende:
Bereits zum 01.01.2016 erfolgte eine neue Definition, die zum 01.07.2017 und 01.01.2018 erneut überarbeitet wurde.
Seit dem 01.01.2016 ist die Alleinerziehung zu überprüfen, wenn der andere Elternteil sich im wesentlichen Umfang an der Erziehung und Betreuung beteiligt. Die Alleinerziehung ist zu verneinen, wenn die Eltern sich die Personensorge gleichmäßig, wenn auch nicht gleichwertig, teilen.
Zum 01.07.2017 erfolgte die Streichung der o.g. Definition und die 1/3-Grenze bzw. 50:50-Grenze der Betreuungsleistung wurde eingeführt. Hierbei hat das Kind die Hälfte der Zeit bei beiden Elternteilen zu verbringen, um die Alleinerziehung grundsätzlich zu verneinen. Bei 1/3 bis zur Hälfte der Zeit beim anderen Elternteil ist eine Einzelfallprüfung notwendig. In dieser Richtlinienänderung kam es weiter zu einer Fehlinterpretation des Gerichtsurteils des VG Berlin vom 27.09.16 (wie oben bei Frage 2).
Dieser Passus wurde zum 01.01.2018 aufgrund der Fehlauslegung des Urteils gestrichen. Auf Wunsch des BMFSFJ wurde er bundesweit im Zeitraum 01.07.2017 bis 31.12.2017 nicht in die Entscheidung der Unterhaltsvorschussstellen bei 33-50%- Betreuung durch den anderen Elternteil berücksichtigt.
Lebt das Kind weniger als 1/3 bei dem anderen Elternteil, ist das Merkmal der Alleinerziehung gegeben.

Meine Frage ist, hat das Ministerium hier eingewirkt und an den entscheidenen Stellen diese Weisung erteilt, so dass eine Einzelfallprüfung erfolgt. So dass eine Bevölkerungsgruppe bevorteilt wird und in den Genuss von UVG kommt obwohl der Vater eine Betreuungsleistung übernimmt.

Wie sehr greift das Ministerium in die Rechtsprechung ein und nutzt die Berater z.B. Verband der Alleinerziehenden oder Mütterverbände um Politisch Weichen zu stellen. So werden Väter und vor allem Trennungsväter weiter aus gegrenzt.
Wie ist das mit dem Grundsatz des Grundgesetzt zu vereinbaren, dass der Staat die Gleichheit, Würde oder wie im Artikel 6 Abs. 2 u. 3 Beide Eltern erziehen ... dafür Sorge trägt, dass die Gesetzte auch umgesetzt werden.

Ein Eingriff in die Rechtssprechung durch die Hintertür ist m.E. Machmissbrauch.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    6. Januar 2021
  • Frist
    9. Februar 2021
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: in einer kleinen An…
An Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Definition Alleinerziehende [#207988]
Datum
6. Januar 2021 13:41
An
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
in einer kleinen Anfrage der Linken kam es zu folgender Antwort zu dem Punkt Alleinerziehende: Bereits zum 01.01.2016 erfolgte eine neue Definition, die zum 01.07.2017 und 01.01.2018 erneut überarbeitet wurde. Seit dem 01.01.2016 ist die Alleinerziehung zu überprüfen, wenn der andere Elternteil sich im wesentlichen Umfang an der Erziehung und Betreuung beteiligt. Die Alleinerziehung ist zu verneinen, wenn die Eltern sich die Personensorge gleichmäßig, wenn auch nicht gleichwertig, teilen. Zum 01.07.2017 erfolgte die Streichung der o.g. Definition und die 1/3-Grenze bzw. 50:50-Grenze der Betreuungsleistung wurde eingeführt. Hierbei hat das Kind die Hälfte der Zeit bei beiden Elternteilen zu verbringen, um die Alleinerziehung grundsätzlich zu verneinen. Bei 1/3 bis zur Hälfte der Zeit beim anderen Elternteil ist eine Einzelfallprüfung notwendig. In dieser Richtlinienänderung kam es weiter zu einer Fehlinterpretation des Gerichtsurteils des VG Berlin vom 27.09.16 (wie oben bei Frage 2). Dieser Passus wurde zum 01.01.2018 aufgrund der Fehlauslegung des Urteils gestrichen. Auf Wunsch des BMFSFJ wurde er bundesweit im Zeitraum 01.07.2017 bis 31.12.2017 nicht in die Entscheidung der Unterhaltsvorschussstellen bei 33-50%- Betreuung durch den anderen Elternteil berücksichtigt. Lebt das Kind weniger als 1/3 bei dem anderen Elternteil, ist das Merkmal der Alleinerziehung gegeben. Meine Frage ist, hat das Ministerium hier eingewirkt und an den entscheidenen Stellen diese Weisung erteilt, so dass eine Einzelfallprüfung erfolgt. So dass eine Bevölkerungsgruppe bevorteilt wird und in den Genuss von UVG kommt obwohl der Vater eine Betreuungsleistung übernimmt. Wie sehr greift das Ministerium in die Rechtsprechung ein und nutzt die Berater z.B. Verband der Alleinerziehenden oder Mütterverbände um Politisch Weichen zu stellen. So werden Väter und vor allem Trennungsväter weiter aus gegrenzt. Wie ist das mit dem Grundsatz des Grundgesetzt zu vereinbaren, dass der Staat die Gleichheit, Würde oder wie im Artikel 6 Abs. 2 u. 3 Beide Eltern erziehen ... dafür Sorge trägt, dass die Gesetzte auch umgesetzt werden. Ein Eingriff in die Rechtssprechung durch die Hintertür ist m.E. Machmissbrauch.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 207988 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/207988/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Ihr IFG-Antrag vom 6. Januar 2021 Sehr geehrteAntragsteller/in ich wünsche ein Gutes Neues Jahr 2021. Vorab und …
Von
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Betreff
Ihr IFG-Antrag vom 6. Januar 2021
Datum
7. Januar 2021 13:39
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in ich wünsche ein Gutes Neues Jahr 2021. Vorab und zur Vermeidung von Missverständnissen: Sie beziehen sich auf diese "Kleine Anfrage der Linken" https://www.linksfraktion-tempelhof-schoeneberg.de/fileadmin/user_upload/Antwort_KleineAnfrage_Arbeit_der_Unterhaltsvorschussstelle_im_Bezirk_allris.pdf ? Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Sehr geehrteAntragsteller/in mit Ihrer E-Mail vom 06. Januar 2021 beantragen Sie auf Grundlage des Informationsfr…
Von
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Betreff
Definition Alleinerziehende [#207988]
Datum
27. Januar 2021 16:33
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in mit Ihrer E-Mail vom 06. Januar 2021 beantragen Sie auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) Informationen zur beiliegenden Anfrage und den nachfolgenden Fragen: 1. Hat das Ministerium hier eingewirkt und an den entscheidenden Stellen eine Weisung erteilt, so dass eine Einzelfallprüfung erfolgt? Aus Ihrer Sicht wird demnach eine Bevölkerungsgruppe bevorteilt und kommt in den Genuss von UVG, obwohl der Vater eine Betreuungsleistung übernimmt. 2. Wie sehr greift das Ministerium in die Rechtsprechung ein und nutzt die Berater z.B. Verband der Alleinerziehenden oder Mütterverbände um Politisch Weichen zu stellen. Aus Ihrer Sicht werden Väter und vor allem Trennungsväter weiter ausgegrenzt. 3. Wie vereinbart der Staat die Grundsätze des Grundgesetzes (Gleichheit, Würde und Artikel 6 Abs. 2 u. 3 des Grundgesetzes). Trägt er dafür Sorge, dass die Gesetze auch umgesetzt werden? Nach Kriterien des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) stellt Ihr Anliegen keinen IFG-Antrag dar, sondern es wird vielmehr eine Sachanfrage an die fachlich zuständige Stelle des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gestellt. Mit dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) erhält jede/r grundsätzlich einen voraussetzungslosen - wenn auch nicht ausnahmslosen - Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber Behörden des Bundes. Gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG besteht ein Anspruch auf Zugang zu vorhandenen amtlichen Aufzeichnungen. Demgegenüber gewährt das IFG insbesondere kein Recht auf Beantwortung von allgemeinen Fragen und Zusammenstellungen von Auskünften, die über die Einsichtnahme in amtliche Informationen hinausgehen. Bei Ihrem Anliegen handelt es sich um Letzteres, daher ergeht in diesem Fall kein Bescheid nach dem IFG. Ihres als Bürgeranfrage gewertetes Anliegen wurde innerhalb des BMFSFJ durch das Fachreferat fachlich geprüft. Nachfolgend habe ich Ihnen die zusammengefasste Antwort beigefügt. Aufgrund der zitierten Textpassagen wird auf die kleine Anfrage, welche unter https://www.linksfraktion-tempelhof-sch… abrufbar ist, Bezug genommen. Frage 1: Die Antwort des Bezirksamtes nimmt Bezug auf die Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG-RL). Diese Richtlinien beruhen auf einvernehmlichen Abstimmungen der zuständigen obersten Landesbehörden mit dem Bundesfamilienministerium. In der Richtlinie zum Unterhaltsvorschussgesetz ist folgendes geregelt: „Das Unterhaltsvorschussgesetz wird nach Artikel 83 des Grundgesetzes von den Ländern als eigene Angelegenheit ausgeführt. Zur Gewährleistung einer bundeseinheitlichen Verwaltungspraxis ist zwischen Bund und Ländern im Hinblick auf Artikel 84 des Grundgesetzes vereinbart: - Gemäß den nachstehenden Richtlinien zu verfahren, erforderlichenfalls auch im Rechtsmittelverfahren; - In Fällen, in denen es zu einem Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungs-gericht oder vor einem anderen obersten Gerichtshof des Bundes kommt, die oberste Landesbehörde bei der Abfassung der Revisionsbegründung oder Revisionserwiderung zu beteiligen. Insofern besteht – je nach landesrechtlicher Regelung – ein Weisungsverhältnis innerhalb des Landes. Auf diesem Weg stellen die Länder sicher, dass die vereinbarten UVG-Richtlinien beachtet werden. Zum Alleinerziehendenbegriff im Sinne des UVG: Im Gesetz ist dieser Begriff nicht näher definiert. Die Leistungen nach dem UVG, also Unterhaltsvorschuss oder Unterhaltsausfall-Leistung, kann ein Kind erhalten, welches bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt. Die Auslegung orientiert sich neben dem Wortlaut auch am Gesetzeszweck, konkret dem Ausgleich besonderer Härten, die aus dem Zusammentreffen der alleinigen Alltagsverantwortung für ein Kind und dem gleichzeitigen Ausbleiben der laufenden Unterhaltszahlungen entstehen. Insofern knüpft die Leistung an das unterhaltsrechtliche Residenzmodell an, bei dem die Belastungen auf die Elternteile aufgeteilt werden in den Betreuungsunterhalt einerseits und den Barunterhalt andererseits. Ab einem mehr als üblichen Anteil der Mitbetreuung durch den anderen Elternteil kann man nicht mehr davon ausgehen, dass der hauptsächlich betreuende Elternteil eine Doppelbelastung im Sinne einer besonderen, auszugleichenden Härte trägt. Das Unterhaltsrecht geht derzeit bis zu einer im wesentlichen gleichumfänglichen Betreuung durch beide Elternteile vom Vorliegen eines Residenzmodells und der Barunterhaltspflicht nur eines Elternteils aus. Insofern ist es aus Sicht des barunterhaltspflichtigen Elternteils auch ohne Bedeutung, ab genau welchem Umfang der Mitbetreuung keine Leistungen nach dem UVG mehr gewährt werden. Der Unterhalt wird unabhängig davon geschuldet, ob Unterhaltsvorschuss gezahlt wird oder nicht und ob 1/4, 1/3 oder 40% des Monats durch diesen Elternteil betreut werden. Die in der Antwort zur Kleinen Anfrage dargestellten Veränderungsschritte der UVG-RL beschreiben die historische Entwicklung. Die nun umfassende Darstellung zur Prüfung des „nur bei einem Elternteil lebend“ in der Richtlinie wurde aufgenommen, da die zuvor knappe Darstellung nach Rückmeldungen aus der Praxis keine ausreichende Orientierung bot. Das beschriebene Vorgehen der UV-Stelle bei der Sachverhaltsermittlung im UVG-Antragsverfahren sowie folgenden Überprüfungen erscheint zutreffend. Gemäß der UVG-Richtlinie sollen die UV-Stellen die Einzelfälle zunächst schematisch und bei Anhaltspunkten für besondere Verantwortungsübernahmen vertieft einzelfallbezogen prüfen. Frage 2: Das Bundesfamilienministerium greift nicht in die Rechtsprechung ein. Hinsichtlich der Gestaltung des UVG-Vollzugs gab es keine Nutzung von Beratern. Frage 3: Der Staat schützt die Rechte seiner Bevölkerung. Dies geschieht auch im Rahmen der Bundesaufsicht über den Vollzug des UVG. Der Bund ist hier nach Artikel 84 Absatz 3 Satz 1 GG zur Aufsicht verpflichtet. Die Aufsicht erstreckt sich nicht nur auf das „Wie“, sondern auch auf das „Ob“ der Ausführung. Von einem rechtmäßigen Vollzug ist dann auszugehen, wenn im Rahmen der hinreichenden Beobachtung und Begleitung des Gesetzesvollzugs weder Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Durchführung noch für pflichtwidrige Untätigkeit vorliegen. Mit freundlichen Grüßen