Zahlen für Stille SMS nach §100 StPO im Jahr 2020

Die Zahlen für Stille SMS, die Ihre Behörde 2020 nach §100 StPO versandt hat.

Bitte ausweisen wie in der Bundestagsdrucksache 19/3678, Frage 4 (https://dipbt.bundestag.de/doc/btd/19/036/1903678.pdf).

Ausserdem bitte ich, sofern möglich, um Aufschlüsselung der Zahl der Ermittlungsverfahren sowie der Betroffenen.

Schließlich bitte ich um Mitteilung, welche Software von der Polizei für den Versand Stiller SMS genutzt wird bzw. welcher private Dienstleister den Versand übernimmt.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    6. Januar 2021
  • Frist
    9. Februar 2021
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Zahlen für St…
An Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Zahlen für Stille SMS nach §100 StPO im Jahr 2020 [#208009]
Datum
6. Januar 2021 17:57
An
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Zahlen für Stille SMS, die Ihre Behörde 2020 nach §100 StPO versandt hat. Bitte ausweisen wie in der Bundestagsdrucksache 19/3678, Frage 4 (https://dipbt.bundestag.de/doc/btd/19/036/1903678.pdf). Ausserdem bitte ich, sofern möglich, um Aufschlüsselung der Zahl der Ermittlungsverfahren sowie der Betroffenen. Schließlich bitte ich um Mitteilung, welche Software von der Polizei für den Versand Stiller SMS genutzt wird bzw. welcher private Dienstleister den Versand übernimmt.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 208009 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/208009/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Sehr geehrteAntragsteller/in wir nehmen Bezug auf Ihre Anfrage vom 06.01.2021 und dürfen hierzu Folgendes mittei…
Von
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Betreff
C5; Zahlen für Stille SMS nach §100 StPO im Jahr 2020 [#208009]
Datum
22. Januar 2021 08:22
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in wir nehmen Bezug auf Ihre Anfrage vom 06.01.2021 und dürfen hierzu Folgendes mitteilen: Die Anzahl an sog. "Stillen SMS", welche im Jahr 2020 zu strafprozessualen Zwecken durch Dienststellen der Bayer. Polizei versandt wurden, liegt hier in der angefragten Form nicht vor und müsste durch das Bayer. Landeskriminalamt aufwändig erhoben werden. Gerade mit Blick auf die derzeitigen Herausforderungen der Bayer. Polizei im Lichte der "Corona-Krise" gilt es, sich auf die Kernaufgaben zu fokussieren und Prioritäten zu setzen. Ich bitte daher um Ihr Verständnis, dass Bürgeranfragen, die zur Beantwortung aufwändiger Recherchen bedürfen, gerade derzeit nicht beantwortet werden können. Auch wenn es nicht in unmittelbarem Zusammenhang zu Ihrer ursprünglichen Fragestellung steht, darf ich Sie - sofern für Sie von Interesse - darauf hinweisen, dass im Internetangebot des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration unter https://www.stmi.bayern.de/assets/stmi/sus/polizei/c5-2808-4-14_statistik_-_nach_dl.pdf eine Übersicht zu den verdeckt durchgeführten polizeilichen Maßnahmen im Jahr 2019 abgerufen werden kann. Abschließend erlaube ich mir den Hinweis, dass die von Ihnen angeführte Bestimmung des § 39 BayDSG grundsätzlich vorsieht, dass bei Auskunftsersuchen, die auf Abs. 1 dieser Bestimmung basieren, das berechtigte Interesse des Ersuchens glaubhaft darzulegen ist. Dies kann ich bei Ihrer gegenständlichen Anfrage nicht feststellen. Ferner stellt § 39 Abs. 4 Nr. 4 BayDSG klar, dass die Polizei und das Landesamt für Verfassungsschutz einschließlich der für ihre Aufsicht zuständigen Stellen von einer Auskunft nach Abs. 1 ausgenommen sind. Mit freundlichen Grüßen