Stichprobe Grundsteuer

Im Hamburger Abendblatt vom 28.03. wird darüber berichtet, dass die Finanzbehörde eine Stichprobe über die Erhöhung der Grundsteuer gemacht hat. Die Stichprobe sollen 850, über die Stadt verteilte Gebäuden umfassen.

Bitte senden Sie mir die Ergebnisse dieser Stichprobe, gerne z.B. nach Stadtteilen anonymisiert zu.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    28. März 2017
  • Frist
    29. April 2017
  • Kosten dieser Information:
    213,35 Euro
  • 0 Follower:innen
Sven Anders
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie bitten, m…
An Finanzbehörde Hamburg Details
Von
Sven Anders
Betreff
Stichprobe Grundsteuer [#20814]
Datum
28. März 2017 14:55
An
Finanzbehörde Hamburg
Status
Warte auf Antwort
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
Im Hamburger Abendblatt vom 28.03. wird darüber berichtet, dass die Finanzbehörde eine Stichprobe über die Erhöhung der Grundsteuer gemacht hat. Die Stichprobe sollen 850, über die Stadt verteilte Gebäuden umfassen. Bitte senden Sie mir die Ergebnisse dieser Stichprobe, gerne z.B. nach Stadtteilen anonymisiert zu.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Sven Anders <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Sven Anders
Finanzbehörde Hamburg
Sehr geehrter Herr Anders, Ihre Anfrage über das Portal "fragdenstaat.de" habe ich zuständigkeitshalber…
Von
Finanzbehörde Hamburg
Betreff
WG: Stichprobe Grundsteuer [#20814]
Datum
29. März 2017 10:18
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Anders, Ihre Anfrage über das Portal "fragdenstaat.de" habe ich zuständigkeitshalber erhalten. Um mit der Bearbeitung beginnen zu können, bitte ich Sie, mir Ihre postalische Anschrift zu benennen. Diese werde ich für die weitere Korrespondenz in dieser Sache nutzen. Mit freundlichen Grüßen
Sven Anders
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für die schnelle Antwort. Es erschließt sich mir nicht, warum Sie…
An Finanzbehörde Hamburg Details
Von
Sven Anders
Betreff
AW: WG: Stichprobe Grundsteuer [#20814]
Datum
29. März 2017 12:54
An
Finanzbehörde Hamburg
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für die schnelle Antwort. Es erschließt sich mir nicht, warum Sie mir nicht per E-Mail und die Plattform FragDenStaat.de antworten wollen und warum sie nicht mal mit der Bearbeitung beginnen können. Laut § 12 HmbTG Absatz 4, "ist regelmäßig die kostengünstigste Form der Übermittlung zu wählen.", das wäre die elektonische Form. Es wäre auch Datensparsamer (vgl. §3a BDSG) die Anschrift nicht erst zu erfassen. Ich bitte Sie, auch um Portokosten zu vermeiden, mir weiterhin per E-Mail zu antworten. Das ist außerdem wesentlich schneller. Unabhängig davon erhalten Sie hier auch meine Postanschrift. Diese übermittle ich Ihnen nur für diese Anfrage und soll im Anschluss gelöscht werden. Mit freundlichen Grüßen Sven Anders Anfragenr: 20814 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Sven Anders << Adresse entfernt >>
Finanzbehörde Hamburg
Anfrage nach dem Transparenzgesetz
Von
Finanzbehörde Hamburg
Via
Briefpost
Betreff
Anfrage nach dem Transparenzgesetz
Datum
30. März 2017
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
212,5 KB
Sven Anders
AW: Anfrage nach dem Transparenzgesetz [#20814] Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihr Schreiben…
An Finanzbehörde Hamburg Details
Von
Sven Anders
Betreff
AW: Anfrage nach dem Transparenzgesetz [#20814]
Datum
5. April 2017 17:42
An
Finanzbehörde Hamburg
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihr Schreiben vom 30.03.2017, welches ich heute erhalten habe. Ich bin sehr überrascht über die vorläufige Schätzung der Gebühren und werde erstmal überlegen ob es mir das Wert ist, und ob ich die Höhe z.B. durch den Datenschutzbeauftragten prüfen lasse. Ich bitte Sie meinen Antrag solange ruhen zu lassen. Können Sie mir evtl. kurz erklären, wie diese Höhe zustande kommt, bzw. wie die Daten im Moment vorliegen (ich stelle mir eine Exel-Tabelle mit Spalten wie "alte Höhe der Grundsteuer", "neue Höhe der Grundsteuer", "Flurstück", "Stadteil" vor)? Vielleicht finden wir dann gemeinsam eine Lösung, wie Sie wenig Aufwand haben und ich trotzdem abschätzen kann, um wie viel die Steuer wo steigen wird. Ich fände es schade, wenn die Finanzbehörde sich so viel Mühe macht, diese Daten zu erfassen und dann die Öffentlichkeit nichts bis auf einen Satz daraus erfährt. Auch wenn Sie evtl. von Gesetz verpflichtet sind mir die Informationen auch per Post zu schicken bitte ich um vorab Information per E-Mail. Mit freundlichen Grüßen Sven Anders Anfragenr: 20814 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Finanzbehörde Hamburg
AW: Anfrage nach dem Transparenzgesetz [#20814] Sehr geehrter Herr Anders, ein nicht unerheblicher Anteil der ver…
Von
Finanzbehörde Hamburg
Betreff
AW: Anfrage nach dem Transparenzgesetz [#20814]
Datum
6. April 2017 21:18
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Anders, ein nicht unerheblicher Anteil der veranschlagten Zeit entfällt auf die Prüfung, inwieweit Ausschlusstatbestände, wie z.B. der § 6 Abs. 2 Nr. 1 HmbTG, eingreifen. Bekanntlich ist die Stichprobe zur Erhebung der Folgen einer möglichen Grundsteuerreform erstellt worden. Innerhalb der Behördenhierarchie ist nunmehr zu klären, inwieweit die Stichprobe in die andauernde Diskussion um die Reform einbezogen bleibt. Vor diesem Hintergrund gehe ich davon aus, da die veranschlagte Zeit zur Klärung dieser Frage anfallen wird. Vielleicht ist Ihnen der geschätzte Zeitanteil nunmehr etwas besser verständlich geworden. Ich werde Ihren Antrag - Ihrem Wunsch folgend - ruhend stellen und die Bearbeitung erst dann wieder aufnehmen, wenn ich von Ihnen ein entsprechendes Signal erhalte. Bitte verstehen Sie, dass während der Ruhenszeit die Bearbeitungszeit des § 13 Abs. 1 HmbTG ebenfalls nicht weiter läuft. Mit freundlichen Grüßen
Sven Anders
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Hamburgisches Transparenzgeset…
An Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
Sven Anders
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Stichprobe Grundsteuer“ [#20814]
Datum
6. April 2017 21:28
An
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/20814 Ich bin der Meinung, dass hier durch eine sehr hohe Gebührenschätzung und durch die Pflicht zur Angabe einer Anschrift versucht wird das Transparenzgesetz ad absurdum zu führen. Anscheinend geht es meinem Ansprechpartner nicht darum die Daten möglichst herauszugeben sondern möglichst aufwendig nach Gründen zu suchen, weshalb man die Daten nicht veröffentlichen kann. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Sven Anders Anfragenr: 20814 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Sehr geehrter Herr Anders, wir haben Ihre Anfrage bzgl. einer Gebührenschätzung der FB erhalten. Wir werden uns …
Von
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Stichprobe Grundsteuer“ [#20814] (D3/2017/29-IFG)
Datum
10. April 2017 11:38
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Anders, wir haben Ihre Anfrage bzgl. einer Gebührenschätzung der FB erhalten. Wir werden uns mit der Behörde in Verbindung setzen und Ihnen dann eine Rückmeldung zukommen lassen. Mit freundlichen Grüßen
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Sehr geehrter Herr Anders, ich hatte in der Zwischenzeit Gelegenheit, mich mit der FB auseinanderzusetzen. Ich ka…
Von
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Stichprobe Grundsteuer“ [#20814] (D3/2017/29-IFG)
Datum
21. April 2017 14:30
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Anders, ich hatte in der Zwischenzeit Gelegenheit, mich mit der FB auseinanderzusetzen. Ich kann nachvollziehen, dass das Ergebnis für Sie äußerst unbefriedigend ist, nach meiner Einschätzung entspricht es aber wohl dem Wortlaut des Gesetzes. Sie hatten im Verlauf Ihres Antrags mit der FB über die Frage gestritten, ob die Kommunikation schriftlich erfolgen muss. Die FB hatte Ihnen ausführlich und inhaltlich zutreffend dargelegt, dass die elektronische Kommunikation nach § 3a HmbVwVfG nur dann die Schriftform ersetzt, wenn eine qualifizierte elektronische Signatur erfordert. Dies ist bei E-Mails der FB an FragdenStaat.de nicht möglich. Die Schriftform ist nach § 13 Abs. 2 Satz 1 HmbTG für (Teil-)Ablehnungen zwingend vorgesehen. Für Gebührenbescheide ist die Kenntnis einer Anschrift ohnehin erforderlich. Die Abfrage einer Postadresse halte ich daher nicht für problematisch. Wären Sie nicht bereit gewesen, eine Postadresse anzugeben, so hätte die Behörde Ihnen weder den Gebührenbescheid bei einer erfolgreichen Anfrage zukommen lassen können (da absehbar war, dass die Auskunft nicht gebührenfrei erteilt werden kann), noch den Bescheid im Falle einer Ablehnung. Gegen die Abfrage einer Postadresse bestehen daher keine Bedenken. Problematischer (auch vom Ergebnis her) ist die Frage der Gebühren. Nach § 13 Abs. 4 HmbTG ist die Verwaltung verpflichtet, Gebühren und Auslagen zu erheben. Die von der FB angegebenen Stundensätze stammen aus einem allgemeinen Rundschreiben der FB. Sie sind nicht verbindlich, aber Sie bieten einen guten Anhaltspunkt, um die abstrakte Bandbreite der Gebührentatbestände auszufüllen. Meines Wissens werden diese Stundensätze auch von der Rechtsprechung nicht angezweifelt. Die FB hat im Voraus angekündigt, dass man die Anwendbarkeit des Ausnahmetatbestands § 6 Abs. 2 Nr. 1 HmbTG prüfen wolle. Die Vorschrift lautet: "Ebenfalls von der Informationspflicht sollen ausgenommen werden 1. Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidungen oder bevorstehender Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsfindung nach Satz 1 dienen Statistiken, Datensammlungen, Geodaten, regelmäßige Ergebnisse der Beweiserhebung, Auskünfte, Gutachten oder Stellungnahmen Dritter" Die von Ihnen angeforderte "Stichprobe Grundsteuer" dient wohl der Vorbereitung einer Maßnahme, nämlich einer Reform der Grundsteuer. Dies bedeutet aber nicht automatisch, dass die Ausnahme einschlägig ist. Zunächst müsste die begehrte Information der "unmittelbaren" Vorbereitung dienen. Hier sehe ich schon Probleme, die Stichprobe ist wohl eher eine Erhebung des Ist-Zustands. Darauf müsste nach meinem Verständnis eine Analyse des Änderungsbedarfs erfolgen und es müssten verschiedene Handlungsoptionen aufgezeigt und geprüft werden. Soweit die Reform der Grundsteuer durch Gesetzesänderungen erfolgte, wäre es auch zweifelhaft, ob überhaupt von einer "Entscheidung" der FB/des Senats gesprochen werden kann. Schließlich kann der Senat bei der Bürgerschaft lediglich Gesetzesvorschläge einreichen. Ferner wäre es erforderlich, dass durch die Bekanntgabe der Information der "Erfolg der Entscheidungen oder bevorstehender Maßnahmen" vereitelt würde. Dies erschließt sich mir nicht und müsste von der FB detailliert dargelegt werden. Auf den ersten Blick ist schon gar nicht erkennbar, inwiefern die Bekanntgabe der Stichprobe die Reform der Grundsteuer vereiteln könnte. Sollte es so sein, dass die Stichprobe keinen Anlass für eine Reform der Grundsteuer bietet oder sogar gute Argumente gegen eine Reform der Grundsteuer wie sie von der FB avisiert wird, bietet, so führt dies nicht zur Anwendbarkeit der Ausnahme des § 6 Abs. 2 Nr. 1 HmbTG. Die Norm ist nicht geschaffen worden, um eine Diskussion über die politische Sinnhaftigkeit geplanter Reformen zu verhindern oder Kritikern Gegenargumente vorzuenthalten. Hintergrund dürfte vielmehr sein, dass durch die Informationspflicht zum Beispiel wirksame Kontrollen nicht verhindert werden dürfen, weil die Kontrollierten wüssten, wann die Kontrolle erfolgen soll oder in welcher Hinsicht kontrolliert werden soll. Gleiches gilt zum Beispiel für geplante Abschiebungen und dergleichen. Eine Anwendung auf Fallkonstellationen wie die vorliegende ist nicht einleuchtend. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass in Satz 2 "Gutachten" ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Ausnahme ausgenommen werden. Nach meinem Verständnis ist die "Stichprobe Grundsteuer" ein Gutachten im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 HmbTG. Es sprechen also zahlreiche Gründe dagegen, dass die Ausnahme des § 6 Abs. 2 Nr. 1 HmbTG einschlägig sein könnte. Diese Ansicht habe ich der FB bereits telefonisch mitgeteilt. Es ist allerdings so, dass die FB sich vorbehält, dies noch einmal selbst zu prüfen. Ich habe keine Möglichkeit, dies der FB zu untersagen. Entsteht dadurch Aufwand, so ist dies grundsätzlich ein Gebührentatbestand. Wird eine Prüfung nur durchgeführt, um dadurch einen Gebührendruck entstehen zu lassen, der Ast. dazu bewegen soll, Ihren Antrag zurückzunehmen, so wäre dies unzulässig. Dies könnte allerdings nur gerichtlich geklärt werden. Zusammengefasst: Inhaltlich bin ich der Ansicht, dass die Ausnahme des § 6 Abs. 2 Nr. 1 HmbTG nicht einschlägig sein dürfte. Verweigerte die FB die Herausgabe der "Stichprobe Grundsteuer" unter Berufung auf diese Ausnahme, so hätten Sie nach meiner Ansicht bei einer Klage sehr gute Aussichten auf Erfolg. Ich kann dies aber nicht mit derselben Sicherheit über einen eventuell anstehenden Gebührenbescheid sagen. Fällt der Aufwand wirklich an und erlässt die FB daraufhin einen entsprechenden Gebührenbescheid, so käme es darauf an, ob Sie/man vor Gericht nachweisen könnte(n), dass der Aufwand völlig unnötig war, weil die Herausgabepflicht offensichtlich vorlag. Unabhängig davon müssten Sie die Gebühren zunächst entrichten, ein Widerspruch gegen den Gebührenbescheid hat nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Sie bekämen das Geld nach einer erfolgreichen Klage zurück. Dies ist alles, was ich an rechtlicher Einschätzung zum jetzigen Zeitpunkt geben kann. Wenn Sie weitere Fragen haben, können Sie sich jederzeit an uns wenden. Die FB erhält eine Kopie dieses Schreibens. Mit freundlichen Grüßen
Sven Anders
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank, dass sie die Anfrage ruhen lassen haben. In der Zwischenzeit h…
An Finanzbehörde Hamburg Details
Von
Sven Anders
Betreff
AW: AW: Vermittlung bei Anfrage „Stichprobe Grundsteuer“ [#20814] (D3/2017/29-IFG) [#20814]
Datum
2. Mai 2017 15:30
An
Finanzbehörde Hamburg
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank, dass sie die Anfrage ruhen lassen haben. In der Zwischenzeit hat auch der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit zu den Gebühren. Er schrieb: "Es sprechen also zahlreiche Gründe dagegen, dass die Ausnahme des § 6 Abs. 2 Nr. 1 HmbTG einschlägig sein könnte. Diese Ansicht habe ich der FB bereits telefonisch mitgeteilt. " Der Beauftragter ist in der Materie des Transparenzgesetzes ein Fachmann. Ich fordere Sie auf diese Prüfung nicht nur deshalb selbst nochmals durchzuführen um dadurch einen Gebührendruck entstehen zu lassen. Diese Praktik wäre laut Beauftagten, "unzulässig." Ich bitte darum die Anfrage wieder aufzunehmen. Mit freundlichen Grüßen Sven Anders Anfragenr: 20814 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Sven Anders
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz
An Finanzbehörde Hamburg Details
Von
Sven Anders
Via
Briefpost
Betreff
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz
Datum
30. Mai 2017
An
Finanzbehörde Hamburg
Status
geschwärzt
552,2 KB
Sven Anders
AW: Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz [#20814] Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für…
An Finanzbehörde Hamburg Details
Von
Sven Anders
Betreff
AW: Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz [#20814]
Datum
4. Juni 2017 09:55
An
Finanzbehörde Hamburg
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort. Allerdings bin ich etwas verwirrt bezüglich der Stadtteilnamen. So sind anscheinend einige Stadtteile zusammengefasst worden. So gibt es z.B. keinen Stadtteil "Altona" sondern einen Bezirk "Altona" der wiederum aus 14 Stadtteilen besteht, u.A. aus "Altona Altstadt" und "Altona Nord". Zweites Beispiel: einen Stadtteil "Alt-Rahlstedt" gibt es auch nicht. So lassen sich die Daten nicht mit anderen Statistiken (z.B. der Bevölkerungsanzahl) kombinieren. Können Sie das bitte korrigieren? Außerdem wäre es nett, wenn Sie die Anzahl der Stichproben für jeden Stadtteil angeben würden. Sollte das für Ihre Behörde aufwendig sein, teilen Sie mir gerne mit, wie die Daten im Original vorliegen, damit wir gemeinsam nach einer einfachen Lösung suchen können. Evtl. ist ja auch gar nichts personenbezogenes in den Daten gespeichert und sie können die Stichprobe auch im Original herausgeben? So lassen sich die Flurstücknummern und Bodenrichtwerte auch Online ansehen, sind also schon einmal von einer Behörde als nicht Schützenswert angesehen worden. Siehe: http://www.geoportal-hamburg.de/boris/ Bitte schicken Sie mir die Daten möglichst maschinenlesbar, also per E-Mail. Mit freundlichen Grüßen Sven Anders Anfragenr: 20814 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Sven Anders
AW: AW: Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz [#20814] Sehr geehrt<< Anrede >> ich hatte i…
An Finanzbehörde Hamburg Details
Von
Sven Anders
Betreff
AW: AW: Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz [#20814]
Datum
21. Juni 2017 13:36
An
Finanzbehörde Hamburg
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> ich hatte ihnen (leider über die Standardaddresse der Finanzbehörde) am 04.06. eine E-Mail zukommen lassen (nochmal untem im Text). Haben Sie die E-Mail erhalten? Wäre nett, wenn Sie mir kurz einen Zwischenstand geben könnten. Mit freundlichen Grüßen Sven Anders -- snip -- Sehr geehrt er Herr Volquardsen, vielen Dank für Ihre Antwort. Allerdings bin ich etwas verwirrt bezüglich der Stadtteilnamen. So sind anscheinend einige Stadtteile zusammengefasst worden. So gibt es z.B. keinen Stadtteil "Altona" sondern einen Bezirk "Altona" der wiederum aus 14 Stadtteilen besteht, u.A. aus "Altona Altstadt" und "Altona Nord". Zweites Beispiel: einen Stadtteil "Alt-Rahlstedt" gibt es auch nicht. So lassen sich die Daten nicht mit anderen Statistiken (z.B. der Bevölkerungsanzahl) kombinieren. Können Sie das bitte korrigieren? Außerdem wäre es nett, wenn Sie die Anzahl der Stichproben für jeden Stadtteil angeben würden. Sollte das für Ihre Behörde aufwendig sein, teilen Sie mir gerne mit, wie die Daten im Original vorliegen, damit wir gemeinsam nach einer einfachen Lösung suchen können. Evtl. ist ja auch gar nichts personenbezogenes in den Daten gespeichert und sie können die Stichprobe auch im Original herausgeben? So lassen sich die Flurstücknummern und Bodenrichtwerte auch Online ansehen, sind also schon einmal von einer Behörde als nicht Schützenswert angesehen worden. Siehe: http://www.geoportal-hamburg.de/boris/ Bitte schicken Sie mir die Daten möglichst maschinenlesbar, also per E-Mail. Mit freundlichen Grüßen Sven Anders Anfragenr: 20814 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Finanzbehörde Hamburg
Kein Nachrichtentext
Von
Finanzbehörde Hamburg
Via
Briefpost
Betreff
Datum
23. Juni 2017
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
133,6 KB
Sven Anders
Sehr geehrt<< Anrede >> ich bin sehr überrascht über Ihr Schreiben vom 23.6.17. Ich war bislang davon…
An Finanzbehörde Hamburg Details
Von
Sven Anders
Betreff
Anfrage Stichprobe Grundsteuer [#20814]
Datum
2. Juli 2017 08:55
An
Finanzbehörde Hamburg
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> ich bin sehr überrascht über Ihr Schreiben vom 23.6.17. Ich war bislang davon ausgegangen, dass Ihnen die Daten inklusive Stadtteil vorliegen. Diese hatte ich am 28.03. angefragt. Mein Ziel ist es, die Stichprobe mit Daten über die Sozialen Zustände (z.B. sind sozial schwache Bürger besonders Betroffen) abzugleichen. Diese Daten liegen vom Statistikamt nach Stadtteilen vor. Dass es Gemarkungsgrenzen gibt, war mir nicht bekannt. Das offzielle "Straßen- und Gebietsverzeichnis der Freien und Hansestadt Hamburg" führ diese nicht auf. Ich finde es sehr seltsam, dass sie erst eine aufwendige juristische Prüfung vornehmen, mir dann Daten senden, die ich nicht so angefordert haben und mir dann mitteilen, die Daten lägen nicht vor. Bereits am 05.04, habe ich sie gebeten, mir mitzuteilen, wie die Daten vorliegen, das haben Sie bis heute unterlassen. Bitte teilen Sie mir mit, welche Felder (Spaltenüberschriften) ihnen vorliegen. Nach §11 Abastz 2 HmbTG, ist Ihre Behörde verpflichtet mich zu beraten, warum haben sie mir nichts davon gesagt, dass es die Daten so nicht gibt? Bitte haben Sie Verständnis, das ich nicht bereit bin für eine solche Information die juristische Prüfung zu bezahlen. Ich möchte darauf hinweisen, dass es Ihrer Behörde durchaus erlaubt ist, die Stadtteile in den Daten zu ergänzen. Ich gehe davon aus, dass die Steuerakten elektronisch vorliegen, und ein EDV begabter Mitarbeiter dieses in kürzester Zeit erledigen könnte, vielleicht wäre das eine Möglichkeit? Die Stadtteilgrenzen liegen als offene Daten vor. Ich bitte um Antwort per E-Mail, Ihre Briefe per Post werde mir sehr langsam zugestellt. Mit freundlichen Grüßen Sven Anders Anfragenr: 20814 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Finanzbehörde Hamburg
Kein Nachrichtentext
Von
Finanzbehörde Hamburg
Via
Briefpost
Betreff
Datum
3. Juli 2017
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
185,5 KB
Sven Anders
Begründung für den Gebührenbescheid. [#20814] Sehr geehrt<< Anrede >> mich interessiert, weshalb mein…
An Finanzbehörde Hamburg Details
Von
Sven Anders
Betreff
Begründung für den Gebührenbescheid. [#20814]
Datum
7. Juli 2017 15:05
An
Finanzbehörde Hamburg
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> mich interessiert, weshalb mein Antrag 3,75 Stunden von Ihrer Behörde bearbeitet werden musste. Bitte senden Sie mir eine detaillierte Begründung der Kostenentscheidung, gerne per E-Mail, zu. Mit freundlichen Grüßen Sven Anders Anfragenr: 20814 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Sven Anders
iderspruch gegen Ihren Gebührenbescheid vom 03.07.2017
An Finanzbehörde Hamburg Details
Von
Sven Anders
Via
Briefpost
Betreff
iderspruch gegen Ihren Gebührenbescheid vom 03.07.2017
Datum
15. Juli 2017
An
Finanzbehörde Hamburg
Status