Zwangsvollstreckungen in Sachen Rundfunkbeitrag

1) Wie viele Zwangsvollstreckungen in Sachen RundfunkBEITRAG waren seit Einführung des Rundfunksbeitrages zum 01.01.2013 bei der Verbandsgemeinde Prüm anhängig:
2) wie viele in 2013, wieviele davon wurden duchgeführt/abgeschlossen? wie viele sind noch nicht abgeschlossen?
3) wie viele in 2014, wieviele davon wurden duchgeführt/abgeschlossen? wie viele sind noch nicht abgeschlossen?
4) wie viele in 2015, wieviele davon wurden duchgeführt/abgeschlossen? wie viele sind noch nicht abgeschlossen?
5) wie viele in 2016, wieviele davon wurden duchgeführt/abgeschlossen? wie viele sind noch nicht abgeschlossen?
6) wie viele in 2017, wieviele davon wurden duchgeführt/abgeschlossen? wie viele sind noch nicht abgeschlossen?

Amtshilfe bzgl. Vollstreckungsersuchen darf nur zwischen Behörden geleistet werden. Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio initiiert Vollstreckungsersuchen. Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio ist aber keine Behörde. Im Gegenteil der Beitragsservice ist eine GbR / Arbeitsgemeinschaft - bestehend aus den 3 Gesellschaftern:
1. Arbeitsgemeinschaft der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten i.d. BRD / persönlich haftender Gesellschafter
2. Das Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF) Anstalt des öffentlichen Rechts / persönlich haftender Gesellschafter
3. Deutschlandradio (DRadio) Körperschaft des öffentlichen Rechts / persönlich haftender Gesellschafter

Der Beitragsservice ist ein Dienstleistungszentrum, das die neun, in der Arbeitsgemeinschaft des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten sowie das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF) und das Deutschlandradio (DR) gemeinsam für die Abwicklung des Rundfunkgebühreneinzugs in Form einer öffentlich-rechtlichen, nicht rechtsfähigen Verwaltungsgemeinschaft betreiben.
Grundlage ist die Verwaltungsvereinbarung die diese Anstalten miteinander geschlossen haben.
Der Beitragsservice ist also weder eine Behörde, noch gehört sie zur Post oder ist eine sonstige eigenständige Organisation. Auch der SWR ist lt. Justiziar des Südwestrundfunks - Herrn Dr. Hermann Eicher - keine Behörde;

Zitat
"Zudem stellen weder die öffentlich-rechtlichen Sender noch die GEZ eine Behörde dar." Quelle - nachzulesen unter Punkt 3:
http://www.ard.de/home/intern/presse/pressearchiv/252836/index.html

Letzte Frage:
7) Auf welche Rechtsgrundlage stützt sich die Verbandsgemeinde Prüm bei der Durchführung einer Zwangsvollstreckung in Sachen RundfunkBEITRAG?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    28. März 2017
  • Frist
    29. April 2017
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1) Wie viele Z…
An Verbandsgemeindeverwaltung Prüm Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Zwangsvollstreckungen in Sachen Rundfunkbeitrag [#20818]
Datum
28. März 2017 20:21
An
Verbandsgemeindeverwaltung Prüm
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1) Wie viele Zwangsvollstreckungen in Sachen RundfunkBEITRAG waren seit Einführung des Rundfunksbeitrages zum 01.01.2013 bei der Verbandsgemeinde Prüm anhängig: 2) wie viele in 2013, wieviele davon wurden duchgeführt/abgeschlossen? wie viele sind noch nicht abgeschlossen? 3) wie viele in 2014, wieviele davon wurden duchgeführt/abgeschlossen? wie viele sind noch nicht abgeschlossen? 4) wie viele in 2015, wieviele davon wurden duchgeführt/abgeschlossen? wie viele sind noch nicht abgeschlossen? 5) wie viele in 2016, wieviele davon wurden duchgeführt/abgeschlossen? wie viele sind noch nicht abgeschlossen? 6) wie viele in 2017, wieviele davon wurden duchgeführt/abgeschlossen? wie viele sind noch nicht abgeschlossen? Amtshilfe bzgl. Vollstreckungsersuchen darf nur zwischen Behörden geleistet werden. Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio initiiert Vollstreckungsersuchen. Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio ist aber keine Behörde. Im Gegenteil der Beitragsservice ist eine GbR / Arbeitsgemeinschaft - bestehend aus den 3 Gesellschaftern: 1. Arbeitsgemeinschaft der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten i.d. BRD / persönlich haftender Gesellschafter 2. Das Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF) Anstalt des öffentlichen Rechts / persönlich haftender Gesellschafter 3. Deutschlandradio (DRadio) Körperschaft des öffentlichen Rechts / persönlich haftender Gesellschafter Der Beitragsservice ist ein Dienstleistungszentrum, das die neun, in der Arbeitsgemeinschaft des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten sowie das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF) und das Deutschlandradio (DR) gemeinsam für die Abwicklung des Rundfunkgebühreneinzugs in Form einer öffentlich-rechtlichen, nicht rechtsfähigen Verwaltungsgemeinschaft betreiben. Grundlage ist die Verwaltungsvereinbarung die diese Anstalten miteinander geschlossen haben. Der Beitragsservice ist also weder eine Behörde, noch gehört sie zur Post oder ist eine sonstige eigenständige Organisation. Auch der SWR ist lt. Justiziar des Südwestrundfunks - Herrn Dr. Hermann Eicher - keine Behörde; Zitat "Zudem stellen weder die öffentlich-rechtlichen Sender noch die GEZ eine Behörde dar." Quelle - nachzulesen unter Punkt 3: http://www.ard.de/home/intern/presse/pressearchiv/252836/index.html Letzte Frage: 7) Auf welche Rechtsgrundlage stützt sich die Verbandsgemeinde Prüm bei der Durchführung einer Zwangsvollstreckung in Sachen RundfunkBEITRAG?
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Verbandsgemeindeverwaltung Prüm
Rundfunkbeiträge Sehr geehrtAntragsteller/in ich bin soeben aus meinem Urlaub zurück gekommen und bitte Sie daher…
Von
Verbandsgemeindeverwaltung Prüm
Betreff
Rundfunkbeiträge
Datum
27. April 2017 14:18
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in ich bin soeben aus meinem Urlaub zurück gekommen und bitte Sie daher mir für die Antwort, die noch einige Recherchen verlang, noch 1-2 Wochen Zeit zu lassen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Rundfunkbeiträge [#20818] Sehr geehrt<< Anrede >> Danke für die Benachrichtigung. Hauptsache alle…
An Verbandsgemeindeverwaltung Prüm Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Rundfunkbeiträge [#20818]
Datum
2. Mai 2017 13:42
An
Verbandsgemeindeverwaltung Prüm
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> Danke für die Benachrichtigung. Hauptsache alle 7 Fragen werden beantwortet. Im Voraus Dank. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 20818 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Verbandsgemeindeverwaltung Prüm
Ihre Anfrage vom 28.03.2017 bezüglich Rundfunkbeiträgen Sehr geehrtAntragsteller/in ich habe wegen Ihrer Nachfrag…
Von
Verbandsgemeindeverwaltung Prüm
Betreff
Ihre Anfrage vom 28.03.2017 bezüglich Rundfunkbeiträgen
Datum
4. Mai 2017 10:16
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in ich habe wegen Ihrer Nachfrage recherchiert. Insgesamt wurden vom Beitragsservice seit 2013 1.304 Vollstreckungsersuchen gestellt. Auf die Jahre verteilt ergab sich folgendes Bild: 1.) 2013 = 156 Vollstreckungsaufträge, davon noch 2 in Bearbeitung 2.) 2014 = 206 Vollstreckungsaufträge, davon noch 3 in Bearbeitung 3.) 2015 = 396 Vollstreckungsaufträge, davon noch 25 in Bearbeitung 4.) 2016 = 400 Vollstreckungsaufträge, davon noch 84 in Bearbeitung 5.) 2017 = 146 Vollstreckungsaufträge bis Ende April, davon noch 95 in Bearbeitung Rechtsgrundlagen für die Vollstreckung durch die Verbandsgemeinde Prüm finden Sie im § 2 Abs. 4 Landesgesetz Rheinland-Pfalz zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 10.12.1991 (GVBl. S. 396), Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz Rheinland-Pfalz (LVwVG) vom 08.07.1957 (GVBl. S. 101) in der zur Zeit gültigen Fassung, sowie Landesverordnung über die Festsetzung eines Beitrages für die Beitreibung rückständiger Rundfunkgebühren und Rundfunkbeiträge vom 16.04.2002 (GVBl. S 175) in der zur Zeit geltenden Fassung. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage vom 28.03.2017 bezüglich Rundfunkbeiträgen [#20818] Sehr geehrte Damen und Herren, Sehr geehrt<…
An Verbandsgemeindeverwaltung Prüm Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 28.03.2017 bezüglich Rundfunkbeiträgen [#20818]
Datum
14. Mai 2017 13:03
An
Verbandsgemeindeverwaltung Prüm
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, Sehr geehrt<< Anrede >> ich danke Ihnen für Ihre Antwort vom 04 Mai 2017 die ich noch von unterwegs gelesen habe. Ich bin nun gerade wie Sie, aber ein bisschen später auch in Urlaub und erst ab Donnerstag 18.Mai wieder voll im Einsatz. Vorab habe ich jedoch noch drei Detailfragen die ich Ihnen hiermit schon zukommen lassen möchte: 1. Welche Behörde war die Vollstreckungsbehörde? War es die Verbandsgemeinde Prüm, der Beitragsservice, die Südwestrundfunk (LRA) oder eine andere Behörde? 2. Wurde hier Vollstreckungshilfe geleistet und so ja auf welche Rechtsgrundlage, berücksichtigend, das weder der Beitragservice noch die Landesrundfunkanstalt einen Behördenstatus haben? 3. Hat die Verbandsgemeinde bevor Sie vollstreckt hat alle Verwaltungsakten auf deren Unanfechtbarkeit überprüft? Falls die Beantwortung diese Zusatzfragen außerhalb Ihren Breich fallen bitte ich Sie diese weiterzuleiten an die entsprechende Stelle. ... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 20818 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze R…
An Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Zwangsvollstreckungen in Sachen Rundfunkbeitrag“ [#20818]
Datum
25. Juni 2017 21:35
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Rheinland-Pfalz (LTranspG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/20818 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil meine Rückfrage vom 14.05.2017 bis heute ohne jegliche Antwort geblieben ist. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 20818 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Ihre Anfrage um Vermittlung bei der Anfrage "Zwangsvollstreckung in Sachen Rundfunkbeitrag" Der Landesbe…
Von
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Betreff
Ihre Anfrage um Vermittlung bei der Anfrage "Zwangsvollstreckung in Sachen Rundfunkbeitrag"
Datum
22. August 2017 14:34
Status
Warte auf Antwort
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Internet: www.datenschutz.rlp.de E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Telefon: (06131) 208 2449 Telefax: (06131) 208 2497 Datum: 22.08.2017 Gesch.Z.: 4.03.17.041 Ihr Zeichen: <<E-Mail-Adresse>> Ihre Anfrage um Vermittlung bei der Anfrage "Zwangsvollstreckung in Sachen Rundfunkbeitrag" Ihre Email vom 25.06.2017 Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 25.06.2017. Der Vorgang wird hier unter dem o.g. Geschäftszeichen geführt. Wir haben uns in Ihrer Sache mit der Verbandsgemeindeverwaltung Prüm in Verbindung gesetzt. Diese hat versprochen, Ihre Fragen zu beantworten. Sollte Ihre Anfrage nicht zeitnah beantwortet werden, können Sie sich gerne noch einmal an uns wenden. Mit freundlichen Grüßen
Verbandsgemeindeverwaltung Prüm
Ihre zusätzliche Anfrage vom 14.05.2017 bezüglich Rundfunkbeiträgen Sehr geehrtAntragsteller/in durch einen Anruf…
Von
Verbandsgemeindeverwaltung Prüm
Betreff
Ihre zusätzliche Anfrage vom 14.05.2017 bezüglich Rundfunkbeiträgen
Datum
24. August 2017 10:31
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in durch einen Anruf des Büros des Landesbeauftragen für Datenschutz Ende letzter Woche habe ich von Ihrer o. g. Email erfahren. Diese lag mir bisher nicht vor. Zu Ihren Fragen möchte ich folgendes anmerken: Soweit das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz Rheinland-Pfalz oder eine andere Rechtsvorschrift nicht Abweichendes bestimmt, ist Vollstreckungsbehörde die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat (§ 4 Abs. 2 LVwVG). Der Verwaltungsakt, sprich Beitragsbescheid, wurde durch den Südwestrundfunk erlassen. Zugesandt werden uns die Vollstreckungsersuchen vom Südwestrundfunk c/o Beitragsservice ARD-ZDF-DRadio, 50656 Köln. Der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice ist die von den neun öffentlich-rechtlichen<https://de.wikipedia.org/wiki/%C3%96ffentlich-rechtlich> Landesrundfunkanstalten<https://de.wikipedia.org/wiki/Landesrundfunkanstalt> der Bundesrepublik Deutschland, dem Zweiten Deutschen Fernsehen<https://de.wikipedia.org/wiki/ZDF> (ZDF) und dem Deutschlandradio<https://de.wikipedia.org/wiki/Deutschlandradio> gemeinsam betriebene nicht rechtsfähige<https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsf%C3%A4higkeit_(Deutschland)> Gemeinschaftseinrichtung, die seit dem 1. Januar 2013 den Rundfunkbeitrag<https://de.wikipedia.org/wiki/Rundfunkbeitrag> einzieht. Die Gemeinschaftseinrichtung befindet sich in Köln<https://de.wikipedia.org/wiki/K%C3%B6ln>. Die Rechtsgrundlagen hierzu finden Sie im § 2 Abs. 4 Landesgesetz RLP zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 10.12.1991 (GVBl. S. 386), Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz Rheinland-Pfalz (LVwVG) vom 08.07.1957 (GVBl. S. 101) in der zur Zeit geltenden Fassung, Landesverordnung über die Festsetzung eines Beitrages für die Betreibung rückständiger Rundfunkgebühren und Rundfunkbeiträge vom 16.04.2002 (GVBl. S.175) in der zur Zeit geltenden Fassung. Der Beitragsservice ARD-ZDF-DRadio bittet uns dann nach § 5 LVwVG RLP um Vollstreckungshilfe. Eine Überprüfung der im Rahmen der Amtshilfe durch den Beitragsservice an uns zugesandten Beitragsbescheide auf ihre Rechtmäßigkeit bzw. Unanfechtbarkeit erfolgt grundsätzlich nicht. Der Südwestrundfunk c/o Beitragsservice ARD-ZDF-DRadio teilt uns in seinem Ersuchen mit, dass die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung erfüllt sind, d. h. die Festsetzungsbescheide sind unanfechtbar geworden bzw. ein Rechtsbehelf hat nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Die ersuchte Behörde, hier die Verbandsgemeinde Prüm, ist somit gemäß § 5 Abs. 4 LVwVG nur für die Art und Weise der Vollstreckung verantwortlich. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre zusätzliche Anfrage vom 14.05.2017 bezüglich Rundfunkbeiträgen [#20818] Sehr geehrt<< Anrede >&g…
An Verbandsgemeindeverwaltung Prüm Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre zusätzliche Anfrage vom 14.05.2017 bezüglich Rundfunkbeiträgen [#20818]
Datum
27. August 2017 20:42
An
Verbandsgemeindeverwaltung Prüm
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> Sehr geehrte Damen und Herren, Danke für Ihre Antwort vom 24 August 2017. Leider wirft es bei mir noch weitere Fragen auf und muss ich Sie nochmals belästigen und um Antwort bitten zu den nachfolgende Fragen die ich im Rahmen des LtranspG und VIG beantwortet haben möchte: 1. In Ihre Antwort schrieben Sie wörtlich (siehe drittletzten Satz): „Eine Überprüfung der im Rahmen der Amtshilfe durch den Beitragsservice an uns zugesandten Beitragsbescheide auf ihre Rechtmäßigkeit bzw. Unanfechtbarkeit erfolgt grundsätzlich nicht.“ Im LVwVG §2 jedoch steht, dass Verwaltungsakte nur vollstreckt werden können wenn sie unanfechtbar sind. Wie erklären Sie diesen Diskrepanz? 2. Wie aus Ihre Antwort ersichtlich ist wird durch die Durchführung der Vollstreckung Hilfeleistung gegeben an entweder der Südwestrundfunk oder an die Südwestrundfunk c/o Beitragsservice ARD-ZDF-DRadio. Weder der Südwestrundfunk noch der Beitragsservice sind Behörden sondern haben den GmbH Unternehmensform. Da Behörden nur Vollstreckungshilfeleistung nur an andere Behörden geben können, wie erklären Sie dann, dass Hilfeleistung an Privatunternehmen (GmbH) geleistet wird? Oder findet hier von Seiten des Rundfunks Selbsttitulierung statt? 3. Das LvwVG auf wessen Sie sich berufen sagt außerdem, dass es gilt für die Vollstreckung von Verwaltungsakten. Da Sie die Unanfechtbarkeit nicht prüfen wie ist dann gewährleistet, dass den Antrag zur Hilfeleistung sich auf einen „Verwaltungsakt“ bezieht? Für eine vollständige Antwort und für Ihre Zeit danke ich Ihnen im Voraus. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 20818 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
<< Anfragesteller:in >>
AW: AW: Ihre zusätzliche Anfrage vom 14.05.2017 bezüglich Rundfunkbeiträgen [#20818] Sehr geehrte Damen und Herren…
An Verbandsgemeindeverwaltung Prüm Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: Ihre zusätzliche Anfrage vom 14.05.2017 bezüglich Rundfunkbeiträgen [#20818]
Datum
27. August 2017 20:46
An
Verbandsgemeindeverwaltung Prüm
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Zwangsvollstreckungen in Sachen Rundfunkbeitrag“ vom 28.03.2017 (#20818) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 121 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 20818 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Verbandsgemeindeverwaltung Prüm
AW: Ihre zusätzliche Anfrage vom 14.05.2017 bezüglich Rundfunkbeiträgen [#20818] Sehr geehrtAntragsteller/in bezüg…
Von
Verbandsgemeindeverwaltung Prüm
Betreff
AW: Ihre zusätzliche Anfrage vom 14.05.2017 bezüglich Rundfunkbeiträgen [#20818]
Datum
26. September 2017 07:37
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in bezüglich Ihrer ersten Frage kann ich keine Diskrepanz zwischen meiner Antwort vom 24.08.2017 und § 2 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz RLP erkennen. § 2 LVwVG beschreibt die rechtlichen Voraussetzungen zur Vollstreckbarkeit von Verwaltungsakten als da wären: 1.) Unanfechtbarkeit 2.) ein Rechtsbehelf hat keine aufschiebende Wirkung 3.) die sofortige Vollziehung wurde besonders angeordnet. § 2 schreibt allerdings nicht vor, dass die Vollstreckbarkeit von Amtshilfeersuchen durch die ersuchte Behörde geprüft werden muss. Es ist wohl in der Natur der Sache, dass eine ersuchende Behörde, hier der Südwestrundfunk, ihre eigenen Beitragsbescheide (Verwaltungsakte) auf ihre Unanfechtbarkeit überprüft, bevor sie diese an eine andere Behörde zwecks Zwangsvollstreckung versendet. In jedem einzelnen Ersuchen bestätigt uns der Südwestrundfunk c/o Beitragsservice ARD-ZDF-DRadio die Voraussetzungen zur Zwangsvollstreckung. Schriftlich wird uns in jedem Ersuchen mitgeteilt „Die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung sind erfüllt. Der/Die Festsetzungsbescheid(e) ist/sind unanfechtbar geworden bzw. ein Rechtsbehelf nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO (Verwaltungs-gerichtsordnung) hat keine aufschiebende Wirkung. Noch deutlicher wird § 5 Abs. 4 LVwVG. Dieser sagt aus, dass die ersuchte Behörde, hier die Verbandsgemeinde Prüm, nur für die Art und Weise der Vollstreckung verantwortlich ist. Sie ist im Umkehrschluss nicht verantwortlich für die Anfechtbar- bzw. Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes selbst. Wo sehen Sie die Diskrepanz? Ihre zweite Frage kann ich nicht in Ihrem Sinne beantworten. Laut Ihrer Aussage handelt es sich beim Südwestrundfunk als auch beim Beitragsservice um ein Unternehmen bzw. um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Es würde mich sehr interessieren aufgrund welcher gesetzlichen Grundlage Sie annehmen, dass es sich beim Beitragsservice bzw. beim Südwestrundfunk um ein Unternehmen bzw. um eine GmbH handelt. Sollte es sich beim Südwestrundfunk bzw. beim Beitragsservice tatsächlich um eine GmbH handeln, müsste sie in einem Handelsregister aufgeführt sein. Sollte dies Ihnen vorliegen, wäre ich Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir darüber eine kurze Information zukommen lassen würden. Ansonsten wäre ich Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir die o. g. Gegenfrage beantworten könnten. Soweit mir bekannt, ist der Südwestrundfunk im Handelsregister Stuttgart mit der HRA Nr. 0 und der Rechtsform „Anstalt des öffentlichen Rechts“ eingetragen. § 1 Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Land Baden-Württemberg über den Südwestrundfunk vom 03.07.2013 bezeichnet den Südwestrundfunk ebenfalls als Anstalt des öffentlichen Rechts. Der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice ist die von den neun öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland, dem Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) und dem Deutschlandradio gemeinsam betriebene nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung, die seit dem 1. Januar 2013 den Rundfunkbeitrag einzieht. Die Gemeinschaftseinrichtung befindet sich in Köln. Weiterhin will ich darauf hinweisen, dass der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 11.06.2015, Az. I ZB 64/14 festgesellt hat, dass der Südwestrundfunk Gläubiger der Rundfunkbeiträge ist. Zu Ihrer dritten Frage: Die Tatbestandsvoraussetzungen eines Verwaltungsaktes regelt § 1 LVwVG i. V. m. § 35 VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz). Danach ist ein Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Vollstreckt werden die Verwaltungsakte, mit denen u. a. nach § 1 Abs. 1 LVwVG eine Geldleistung gefordert wird (z. B. der Beitragsbescheid). Wie bereits oben erwähnt ist der Südwestrundfunk eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Anstalten des öffentlichen Rechts sind rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungseinrichtungen, die durch Gesetz oder aufgrund Gesetz errichtet werden und bestimmte Aufgaben der öffentlichen Verwaltung für ihre Benutzer unter Aufsicht des Staates erfüllen. Da der Südwestrundfunk Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, fällt er unter den Begriff Behörden. Behörde ist nach § 2 LVwVfG jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Vollstreckungsbehörde wiederum ist nach § 4 Abs. 2 LVwVG die Behörde (hier Südwestrundfunk), die den Verwaltungsakt erlassen hat. Verfügt die Vollstreckungsbehörde (SWR) über keinen Vollstreckungsbeamten, so haben andere Behörden Vollstreckungshilfe zu leisten. Die Vollstreckungshilfe wird auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde geleistet (§ 5 Abs. 1 u. 2. LVwVG). Hierbei ist zu beachten, dass die ersuchte Behörde, hier die Verbandsgemeinde Prüm, gem. § 5 Abs. 4 LVwVG nur für die Art und Weise der Vollstreckung verantwortlich ist. Die bedeutet im Umkehrschluss, dass sie nicht verantwortlich ist für die Rechtmäßigkeit bzw. Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes. Verantwortlich dafür die die Behörde (hier SWR), die den Verwaltungsakt erlassen hat. Ich verweise hier auf die Beantwortung Ihrer ersten Frage. Ich hoffe Ihre Fragen hiermit hinreichend beantwortet zu haben. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: AW: Ihre zusätzliche Anfrage vom 14.05.2017 bezüglich Rundfunkbeiträgen [#20818]
Sehr geehrte Damen und Herren…
An Verbandsgemeindeverwaltung Prüm Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: Ihre zusätzliche Anfrage vom 14.05.2017 bezüglich Rundfunkbeiträgen [#20818]
Datum
5. Oktober 2017 06:59
An
Verbandsgemeindeverwaltung Prüm
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, Ich konnte nicht früher antworten bzw. Stellung nehmen da ich z.Zt. vom Ausland zu meine 93-jahrige Mutter hin und her pendele. Ich bitte deswegen um Entschuldigung für diese verspätete Antwort. Zu Ihre Antwort 1: die Diskrepanz ist gegeben dadurch , dass einerseits das LvwVG § 2 Abs 1 sagt „Verwaltungsakte können nur vollstreckt werden, wenn sie unanfechtbar sind“ und andererseits Sie in Ihre Antwort vom 24. August 2017 10:31 mitteilen, dass „Eine Überprüfung der im Rahmen der Amtshilfe durch den Beitragsservice an uns zugesandten Beitragsbescheide auf ihre Rechtmäßigkeit bzw. Unanfechtbarkeit erfolgt grundsätzlich nicht.“ Wie kann eine Vollstreckungsbehörde wissen, dass einen Verwaltungsakt unanfechtbar ist wenn sie die Unanfechtbarkeit lt. Ihre Antwort NICHT überprüft Zu Ihre Antwort 2: Es geht nicht darum, herauszufinden ob die SWR im Handelsregister eingetragen ist sondern darum, zu definieren, wer oder was ganz sicher keine Behörde ist. Und keine Behörde ist, wer einer wirtschaftlichen und/oder gewerblichen Tätigkeit nachgeht. Das Körperschaftssteuergesetz bestimmt als Bundesrecht hier eindeutig, daß ein gewerblicher Betrieb nicht mit einem Hoheitsbetrieb zusammengefasst werden darf. Das Körperschaftssteuergesetz erfasst auch den dt. ÖRR; bitte selbst nachlesen. Es würde dem Mißbrauch Tür und Tor öffnen, wenn Betriebe gewerblicher Art auch gleichzeitig hoheitliche Befugnisse haben dürften. Und nochmals als Wiederholung, wer oder was im Bereich Rundfunk bspw. als gewerblicher Betrieb anzusehen ist, legt das europäische Recht fest, weil in allen den EU-Binnenmarkt berührenden Bereichen die EU die alleinige Rechtssetzungsbefugnis inne hat. Siehe auch Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste. Das Produzieren, der Verkauf und auch das Senden von audio-visuellen Erzeugnissen bspw. sind wirtschaftliche Tätigkeiten, per EU-Recht. Außerdem noch Folgendes: Mit zwei Urteilen im Jahr 2015 (BGH, Urteile vom 16. Juni 2015, Az. KZR 83/13 und Az. KZR 3/14, zitiert nach juris – „Kabeleinspeiseentgelte“) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass es sich bei öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten um Unternehmen im kartellrechtlichen Sinn handelt, da diese zumindest auch wirtschaftliche Ziele verfolgen. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) § 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für die Öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden Wenn Vollstreckungsstellen behaupten, dass die Rundfunkanstalten als "Behörden" gelten oder "unter den Behördenbegriff fallen", dann möge die Vollstreckungsstelle bitte den "Behördenleiter" und die "übergeordnete Aufsichtsbehörde" der "Rundfunkanstalt" benennen (damit man sich dort über das Verhalten/ die Tätigkeit der "Behörde" beschweren kann), da einem bislang weder "Behördenleiter" noch die "übergeordnete Aufsichtsbehörde" der "Rundfunkanstalt" bekannt seien... Es wird 1x mal mehr daran erinnert, dass ein am Markt agierendes Unternehmen keine hoheitlichen Befugnisse hat bzw. haben kann, würde bzw. könnte dieses doch zu Missbrauch hoheitlicher Rechte führen. Und im Übrigen sind doch die meisten Intendanten freiberuflich tätig? Die Funktion eines Behördenleiters ist damit aber nicht vereinbar. Wer trägt während der Zeit der Inanspruchnahme hoheitlicher Aktivität, (sei sie nun rechtens oder nicht), die Verantwortung? Die Behauptung eine Rundfunkanstalt sei eine Behörde ist doch nur die Folge der Selbsttitulierung die von alle ohne Überprüfung angenommen würde bis z.B. vom Tübinger Landgericht in Frage gestellt wurde Und als Krönung die Aussage des Justiziar des SWR, Dr. Hermann Eicher, in http://www.ard.de/home/die-ard/presse-k… unter Punkt 3 – letzter Satz „Zudem stellen weder die öffentlich-rechtlichen Sender noch die GEZ eine Behörde dar.“ Zu Ihre Antwort 3: Sie gehen noch immer davon aus, dass die SWR eine Behörde ist was in obige Stellungnahme bereits widerlegt wurde. Dass die SWR und / oder der Beitragservice eine Behörde sein sollte, liegt allein daran, dass jeder ohne Überprüfung die Selbsttitulierung der beide Unternehmen „schluckt“. Selbsttitulierung ist gegen dem Grundgesetz aber da wird wohl gerichtlich über entschieden werden entweder vom Bundesverfassungsgericht und / oder vom Europäischen Gericht. Auch ich, als Steller der ursprüngliche Ausgangsfragen habe bereits eine Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht gelistet und vollständigkeitshalber müsste ich als Antwort meine ganze Beschwerde hier auflisten aber das sprengt den Rahmen von „Frage den Staat“. Eine schlüssige abschliessende Antwort Ihrerseits sehe ich gerne entgegen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 20818 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Verbandsgemeindeverwaltung Prüm
Automatische Antwort: AW: Ihre zusätzliche Anfrage vom 14.05.2017 bezüglich Rundfunkbeiträgen [#20818] Ich bin vom…
Von
Verbandsgemeindeverwaltung Prüm
Betreff
Automatische Antwort: AW: Ihre zusätzliche Anfrage vom 14.05.2017 bezüglich Rundfunkbeiträgen [#20818]
Datum
5. Oktober 2017 07:03
Status
Anfrage abgeschlossen
Ich bin vom 02.10.2017 bis 13.10.2017 in Urlaub. In dringenden Fällen können Sie sich an meinen Kollegen, Herrn Lengert, Tel. 06551/943453, E-mail: <<E-Mail-Adresse>> wenden. Die E-mails werden nicht weitergeleitet.

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Verbandsgemeindeverwaltung Prüm
AW: AW: Ihre zusätzliche Anfrage vom 14.05.2017 bezüglich Rundfunkbeiträgen [#20818]
Sehr geehrtAntragsteller/in
Von
Verbandsgemeindeverwaltung Prüm
Betreff
AW: AW: Ihre zusätzliche Anfrage vom 14.05.2017 bezüglich Rundfunkbeiträgen [#20818]
Datum
3. November 2017 10:04
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfragen richten sich an die Verbandgemeinde Prüm als Vollstreckungsbehörde. Wir können Ihnen daher Ihre Fragen nur aus Sicht der Vollstreckungsbehörde beantworten. Zu Ihrer ersten Frage möchten wir auf unsere E-Mail vom 24.08.2017 und 26.09.2017 verweisen. Die von Ihnen gestellte Frage bezüglich der Überprüfung der Anfechtbar- bzw. Unanfechtbarkeit eines Verwaltungsaktes wurde eingehend beantwortet. Weitere Ausführungen unsererseits würde nur eine Wiederholung unserer damaligen Antworten bedeuten. Nun zu Ihren weiteren Darlegungen. Die von Ihnen nachgefragten Rechtsgrundlagen zur Vollstreckung rückständiger Rundfunkbeiträge wurden Ihnen bereits mitgeteilt. Somit stellt sich uns die Frage bzw. Analyse des Südwestrundfunks als Gläubiger der Rundfunkbeiträge nach dessen „wirtschaftlichen Tätigkeit“ nicht. Fragen, die sich uns nicht stellen, können wir Ihnen auch nicht beantworten. Nur als weiterer Hinweis möchten wir auf § 10 Abs. 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages hinweisen. Danach werden rückständige Rundfunkbeiträge durch die zuständigen Landes-rundfunkanstalten festgesetzt (durch Festsetzungsbescheid nicht durch Rechnung). Hier wäre übrigens der Ansatzpunkt für jeden Bürger der zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen veranlagt wurde und mit dieser Veranlagung nicht einverstanden ist. Der Festsetzungsbescheid als Verwaltungsakt beinhaltet eine Rechtsmittelbelehrung. Es kann also Widerspruch eingelegt werden und eventuell bis zur höchsten Instanz eine Klageerhebung. Hier könnte also festgestellt werden, ob nach Meinung des Klägers die Rundfunkanstalten eine Behörde sind oder ein wirtschaftliches Unter-nehmen. Als letztes noch ein Hinweis auf § 10 Abs. 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Danach werden die von den Landesrundfunkanstalten erlassenen Festsetzungsbescheide im Wege des Verwaltungsvoll-streckungsverfahrens vollstreckt. Fragen nach der eventuellen gewerblichen Tätigkeit der Rundfunkanstalten bzw. des Beitragsservice ARD-ZDF-DRadio sowie nach Behördenleiter und Aufsichtsbehörde stellen Sie bitte an den Beitrags-service bzw. in Rheinland-Pfalz an den Südwestrundfunk. Als betroffene Behörde können sie Ihnen diese Fragen am besten beantworten.