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Verschärfung des Lock-Down § 28a Abs. 6 S. 1 IfSG (Hessen)

Vorweg: Gemäss § 28a Abs. 6 S. 1 IfSG: "Bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) sind soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vereinbar ist. "

Das Land Nordrhein-Westfalen hat die angeordneten Massnahmen verlängert, als auch verschärft.
Bitte senden Sir mir alle Unterlagen zu, aus denen hervorgeht wie soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einbezogen und berücksichtigt wurden.
Bitte senden Sie mir für jede angeordnete Massnahme, die hinzugezogene wissenschaftliche Evidenz, dass diese den Zweck erfüllen kann, als aber auch nicht im Widerspruch zu § 28a Abs. 6 S. 1 IfSG steht, als auch den Grund- und Menschenrechten.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    8. Januar 2021
  • Frist
    10. Februar 2021
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Vorweg: Gemäss §…
An Hessische Staatskanzlei Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Verschärfung des Lock-Down § 28a Abs. 6 S. 1 IfSG (Hessen) [#208227]
Datum
8. Januar 2021 18:21
An
Hessische Staatskanzlei
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Vorweg: Gemäss § 28a Abs. 6 S. 1 IfSG: "Bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) sind soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vereinbar ist. " Das Land Nordrhein-Westfalen hat die angeordneten Massnahmen verlängert, als auch verschärft. Bitte senden Sir mir alle Unterlagen zu, aus denen hervorgeht wie soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einbezogen und berücksichtigt wurden. Bitte senden Sie mir für jede angeordnete Massnahme, die hinzugezogene wissenschaftliche Evidenz, dass diese den Zweck erfüllen kann, als aber auch nicht im Widerspruch zu § 28a Abs. 6 S. 1 IfSG steht, als auch den Grund- und Menschenrechten.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 208227 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/208227/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Hessische Staatskanzlei
Verschärfung des Lock-Down § 28a Abs. 6 S. 1 IfSG [#208227] RUV12/0647/0029 Ihr Antrag auf Informationszugang nac…
Von
Hessische Staatskanzlei
Betreff
Verschärfung des Lock-Down § 28a Abs. 6 S. 1 IfSG [#208227]
Datum
11. Januar 2021 11:52
Status
Warte auf Antwort
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RUV12/0647/0029 Ihr Antrag auf Informationszugang nach § 80 HDSIG vom 8. Januar 2021 Sehr geehrteAntragsteller/in Ihr Antrag, mit dem Sie um Zusendung von Unterlagen bitten, die mit Maßnahmen nach § 28a Abs. 6 Satz 1 IfSG in Zusammenhang stehen, ist am 8. Januar 2021 in der Hessischen Staatskanzlei eingegangen. Sie begehren Angaben zu Maßnahmen des Landes Nordrhein-Westfalen. Mit diesem Anliegen wenden Sie sich bitte an die dortigen Behörden. In der Hessischen Staatskanzlei liegen insoweit keine amtlichen Informationen nach §80 Abs. 1 HDSIG vor. Sofern Sie sich verschrieben haben sollten und es Ihnen tatsächlich um Maßnahmen des Landes Hessen geht, können Sie sich unter dem nachstehenden Link kundig machen: https://www.hessen.de/ Dort erläutert die Hessische Landesregierung das Vorgehen in der Corona-Pandemie. Aufschlussreich ist überdies vielleicht auch dieser Link: http://starweb.hessen.de/cache/GVBL/2020/00061.pdf Möglicherweise finden Sie dort, insbesondere auf den Seiten 843 ff., bereits die Informationen, die Sie suchen. Für den Fall, dass es Ihnen auf darüber hinausgehende Angaben und Auskünfte ankommen sollte, möchte ich vorsorglich auf Folgendes hinweisen: 1. Nach § 85 Abs. 2 HDSIG "sollen die begehrten Informationen möglichst genau umschrieben werden". Diesen Anforderungen dürfte Ihr Antrag gegenwärtig nicht genügen. Sie geben schon nicht an, welche Maßnahmen Sie meinen, so dass bereits deshalb unklar ist, um welche Dokumente es Ihnen im Einzelnen zu tun ist und ob demgemäß die Hessische Staatskanzlei "informationspflichtige Stelle" nach § 85 Abs. 1 Satz 1 HDSIG ist. 2. Nach vorläufiger Einschätzung wäre Ihr Antrag nicht auf einfache schriftliche Auskünfte gerichtet, so dass Gebühren und Auslagen nach dem Hessischen Verwaltungskostengesetz zu erheben wären. Das Zusammentragen von Unterlagen kann, je nach deren Zahl und Umfang, geraume Zeit in Anspruch nehmen. Die Bemessung der Gebühr richtet sich grundsätzlich nach dem mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand, der insofern geltende Gebührenrahmen reicht von 30 bis 600 Euro; die Auslagen für Kopien betragen je Seite 0,20 Euro. Sollten Sie Ihr Anliegen unter diesen Umständen weiterverfolgen wollen, so lassen Sie mich dies bitte wissen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Verschärfung des Lock-Down § 28a Abs. 6 S. 1 IfSG [#208227] Sehr geehrteAntragsteller/in Ich meine das Land H…
An Hessische Staatskanzlei Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Verschärfung des Lock-Down § 28a Abs. 6 S. 1 IfSG [#208227]
Datum
11. Januar 2021 18:46
An
Hessische Staatskanzlei
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Ich meine das Land Hessen. Es sind alle Maßnahmen gemeint. Auf den Link finde ich die Informationen. Dort wird eben nicht jede einzelne Maßnahme evidenzbasiert bemessen und die Vor— und Nachteile abgewogen. Falls Sie keine weitere Unterlagen haben, dürften die alle rechtswidrig sein. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 208227 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/208227/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Hessische Staatskanzlei
AW: Verschärfung des Lock-Down § 28a Abs. 6 S. 1 IfSG [#208227] RUV12/0647/0029 Sehr geehrteAntragsteller/in I…
Von
Hessische Staatskanzlei
Betreff
AW: Verschärfung des Lock-Down § 28a Abs. 6 S. 1 IfSG [#208227]
Datum
12. Januar 2021 09:38
Status
RUV12/0647/0029 Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Nachricht deute ich dahin, dass es Ihnen um die Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus geht, die die Hessische Landesregierung seit dem Inkrafttreten des § 28a IfSG am 19. November 2020 erlassen hat. Ihre Auffassung, diese Regelungen seien allesamt rechtswidrig, teilt der Hessische Verwaltungsgerichtshof offenkundig nicht (siehe hierzu https://verwaltungsgerichtsbarkeit.hessen.de/modules/file/icons/application-pdf.png). Sofern Sie Ihr Anliegen "Bitte senden Sir mir alle Unterlagen zu, aus denen hervorgeht wie soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einbezogen und berücksichtigt wurden. Bitte senden Sie mir für jede angeordnete Massnahme, die hinzugezogene wissenschaftliche Evidenz, dass diese den Zweck erfüllen kann, als aber auch nicht im Widerspruch zu § 28a Abs. 6 S. 1 IfSG steht, als auch den Grund- und Menschenrechten." (wörtliche Wiedergabe aus Ihrer E-Mail vom 8. Januar 2021) weiterverfolgen möchten, wenden Sie sich bitte an das für Gesundheits- und Infektionsschutz zuständige Hessische Ministerium für Soziales und Integration. Auf die inhaltlichen Anforderungen an einen Antrag auf Informationszugang nach dem Vierten Teil des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (§§ 80 ff. HDSIG) und die voraussichtlichen Kostenfolgen habe ich Sie bereits in meiner gestrigen Antwort hingewiesen. Mit freundlichem Gruß

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<< Anfragesteller:in >>
AW: Verschärfung des Lock-Down § 28a Abs. 6 S. 1 IfSG [#208227] Sehr geehrteAntragsteller/in der von ihnen zugesc…
An Hessische Staatskanzlei Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Verschärfung des Lock-Down § 28a Abs. 6 S. 1 IfSG [#208227]
Datum
12. Januar 2021 17:54
An
Hessische Staatskanzlei
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in der von ihnen zugeschickte Link funktioniert nicht. Unabhängig davon haben die bisherigen Klagen garnicht auf § 28a Abs. 6 S. 1 IfSG abgestellt. Zudem handelte es sich um Entscheidungen in Eilverfahren. Unabhängig davon widerspreche ich ihren Ausführungen, dass in der Staatskanzlei keinerlei Unterlagen vorhanden sein können. Ich gehe davon aus, dass die Abwägungen nicht alleine dem Hessische Ministerium für Soziales und Integration unterlagen, sondern auch die Staatskanzlei mit einbezogen wurde (gegebenenfalls auch Kabinettsbeschluss) und insofern auch Unterlagen bei Ihnen vorhanden sein müssen. Schicken Sie mir einen schriftlichen Bescheid an die zur Verfügung gestellte Adresse, damit ich dann entsprechend gegen diesen vorgehen kann. Unabhängig davon stelle ich selbstverständlich einen Antrag auch an das Hessische Ministerium für Soziales und Integration. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 208227 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/208227/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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