Hochschulrechtliche Stellung der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, Fachbereich Bundespolizei

Die Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung wurde bzgl. des Fachbereiches "Bundespolizei" durch das Land Schleswig-Holstein hochschulrechtlich anerkannt. Das Hochschulrecht ist nach der Föderalismusreform ganz überwiegend Ländersache. Daraus ergeben sich für mich folgende Fragen:

1. Gilt das Hochschulgesetz Schleswig-Holstein für den Fachbereich "Bundespolizei"?

2. An welche konkreten Regelungen des Hochschulgesetzes muss sich der Fachbereich "Bundespolizei" zwingend halten?

3. Wie wird die Einhaltung des Hochschulgesetzes durch das Land Schleswig-Holstein praktisch beaufsichtigt?

4. Gibt es anderweitige hochschulrechtliche Absprachen des Landes Schleswig-Holstein bzgl. des Fachbereichs "Bundespolizei"?

5. Falls Frage 1 mit "nein" oder "bedingten nein" beantwortet wird: In wiefern ist eine hochschulrechtliche Anerkennung einer Institution ohne einzuhaltendes Hochschulrecht zu rechtfertigen?

Die o. g. Fragen beziehen sich ausschließlich auf Informationen des Landes Schleswig-Holstein. Ich bitte Sie entsprechend diese Anfrage nicht an Bundesbehörden weiterzuleiten.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    10. Januar 2021
  • Frist
    13. Februar 2021
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Antrag nach dem IZG-SH/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Hochschule des B…
An Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Hochschulrechtliche Stellung der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, Fachbereich Bundespolizei [#208390]
Datum
10. Januar 2021 19:11
An
Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung wurde bzgl. des Fachbereiches "Bundespolizei" durch das Land Schleswig-Holstein hochschulrechtlich anerkannt. Das Hochschulrecht ist nach der Föderalismusreform ganz überwiegend Ländersache. Daraus ergeben sich für mich folgende Fragen: 1. Gilt das Hochschulgesetz Schleswig-Holstein für den Fachbereich "Bundespolizei"? 2. An welche konkreten Regelungen des Hochschulgesetzes muss sich der Fachbereich "Bundespolizei" zwingend halten? 3. Wie wird die Einhaltung des Hochschulgesetzes durch das Land Schleswig-Holstein praktisch beaufsichtigt? 4. Gibt es anderweitige hochschulrechtliche Absprachen des Landes Schleswig-Holstein bzgl. des Fachbereichs "Bundespolizei"? 5. Falls Frage 1 mit "nein" oder "bedingten nein" beantwortet wird: In wiefern ist eine hochschulrechtliche Anerkennung einer Institution ohne einzuhaltendes Hochschulrecht zu rechtfertigen? Die o. g. Fragen beziehen sich ausschließlich auf Informationen des Landes Schleswig-Holstein. Ich bitte Sie entsprechend diese Anfrage nicht an Bundesbehörden weiterzuleiten.
Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach § 3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 208390 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/208390/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
Sehr geehrteAntragsteller/in ich habe Ihre Anfrage an die entsprechende Stelle im Haus weitergeleitet. Von dort w…
Von
Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
Betreff
AW: [EXTERN] Hochschulrechtliche Stellung der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, Fachbereich Bundespolizei [#208390]
Datum
13. Januar 2021 12:30
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in ich habe Ihre Anfrage an die entsprechende Stelle im Haus weitergeleitet. Von dort werden Sie eine Antwort bekommen. Mit freundlichen Grüßen
Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
Sehr geehrteAntragsteller/in wunschgemäß bestätige ich den Eingang Ihrer Anfrage. Mit freundlichen Grüßen,
Von
Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
Betreff
WG: [EXTERN] Hochschulrechtliche Stellung der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, Fachbereich Bundespolizei [#208390]
Datum
19. Januar 2021 19:30
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in wunschgemäß bestätige ich den Eingang Ihrer Anfrage. Mit freundlichen Grüßen,
Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage vom 10.01.2021, bei mir eingegangen am 19.01.2021, beantworte ich wie f…
Von
Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
Betreff
WG: [EXTERN] Hochschulrechtliche Stellung der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, Fachbereich Bundespolizei [#208390]
Datum
4. Februar 2021 17:43
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage vom 10.01.2021, bei mir eingegangen am 19.01.2021, beantworte ich wie folgt: Zu Frage 1 und 2: Das Hochschulgesetz des Landes Schleswig-Holstein gilt nach Maßgabe der Vorschrift des § 76 Absatz 8 Hochschulgesetz in Verbindung mit einem noch gültigen Anerkennungsbescheid des Landes aus dem Jahr 1981 für den Fachbereich „Bundespolizei“ der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, den ich in Kopie dieser Mail beifüge. Das Land Schleswig-Holstein hatte mit Bescheid vom 14.12.1981 aufgrund des damaligen § 106 HSG S-H die Gleichwertigkeit der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung mit der nach § 106 Absatz 1 bis 3 HSG errichteten Fachhochschule für Verwaltung, Polizei und Steuerwesen des Landes Schleswig-Holstein (Verwaltungsfachhochschule) festgestellt. Gem. Punkt 2.2 des Bescheides erstreckt sich die Gleichwertigkeitsfeststellung auf das im Land Schleswig-Holstein angebotene Hauptstudium des Fachhochschulstudienganges in dem Fachbereich „Öffentliche Sicherheit“, Abteilung „Bundesgrenzschutz“ in Lübeck und auf die Gesamtorganisation und Struktur der Fachhochschule, soweit sie sich auf den in Schleswig-Holstein geführten Fachhochschulstudiengang auswirkt. Die damalige Vorschrift des § 106 Absatz 6 HSG lautete wie folgt: „ Der Bund kann zur Ausbildung von Beamten und Beamtinnen des gehobenen nichttechnischen Dienstes, die unmittelbar oder mittelbar im Bundesdienst stehen, Fachhochschulen und Außenstellen von Fachhochschulen in Schleswig-Holstein errichten und betreiben, wenn sie den nach den Absätzen 1 bis 3 errichteten Fachhochschulen gleichwertig sind. Die Gleichwertigkeit stellt der Minister oder die Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur fest. Die §§ 108 und 109 gelten entsprechend.“ Die damalige Vorschrift entspricht dem heutigen § 76 Absatz 8 HSG den Sie unter dem folgenden Link aufrufen können: Gesetze-Rechtsprechung Schleswig-Holstein HSG | Landesnorm Schleswig-Holstein | Gesamtausgabe | Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG) in der Fassung vom 5. Februar 2016 | gültig ab: 29.01.2016 (juris.de) Zu Frage 3: Die Grundlage für die Aufsicht des Landes Schleswig-Holstein über den als gleichwertig anerkannten Fachbereich der Fachhochschule des Bundes für die öffentliche Verwaltung in Lübeck finden Sie im HSG unter § 79, der gem. § 76 Absatz 8 Satz 3 HSG im Hinblick auf die FH Bund öV, Fachbereich Lübeck, entsprechend gilt. Zu Frage 4: Anderweitige Absprachen sind mir nicht bekannt. Es gelten die o.a gesetzlichen und verwaltungsrechtlichen Grundlagen. Zu Ihrer Information füge ich noch einen entsprechenden Anerkennungsbescheid des Landes Nordrhein-Westfalen aus dem Jahr 1986 bei, der für die FHöD in Brühl Gültigkeit hat und auch Bezüge zum Fachbereich in Lübeck aufweist (siehe dort Seite 7). Sollten Sie diesbezüglich weitere Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte direkt an die FH Bund öV oder an das Land Nordrhein-Westfalen. Mit freundlichen Grüßen,
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Hochschulrechtliche Stellung der Hochschule des…
An Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: [EXTERN] Hochschulrechtliche Stellung der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, Fachbereich Bundespolizei [#208390]
Datum
13. Februar 2021 09:30
An
Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Hochschulrechtliche Stellung der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, Fachbereich Bundespolizei“ vom 10.01.2021 (#208390) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 208390 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/208390/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>

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Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
Liebe Antragsteller/in ich habe eben nachgeforscht, die Antwort an Sie ist am 4.2.2021 erfolgt. Zur Sicherheit ha…
Von
Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
Betreff
AW: [EXTERN] AW: WG: [EXTERN] Hochschulrechtliche Stellung der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, Fachbereich Bundespolizei [#208390]
Datum
15. Februar 2021 10:28
Status
Nicht-öffentliche Anhänge:
WGEXTERNHochschulrechtlicheStellungde.eml
11,6 MB
Liebe Antragsteller/in ich habe eben nachgeforscht, die Antwort an Sie ist am 4.2.2021 erfolgt. Zur Sicherheit habe ich sie Ihnen noch einmal angehängt. Herzliche Grüße

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