Unterlagen zur "Stiftung Klima- und Umweltschutz MV"

1. alle Unterlagen der Stiftungsaufsicht MV zur geplanten "Stiftung Klima- und Umweltschutz MV", insbesondere Prüfungsberichte, Protokolle, Kommunikation, Genehmigungsbescheide
2. Gliederung/Inhaltsverzeichnis aller Akten der Stiftungsaufsicht zur o.g. Stiftung, mit geschätztem Umfang
3. alle weiteren Unterlagen des Justizministeriums zur geplanten "Stiftung Klima- und Umweltschutz MV", insbesondere Rechtsgutachten, juristische Einschätzungen, Kommunikation mit anderen Behörden des Landes MV, bzw. Bundesbehörden
4. Gliederung/Inhaltsverzeichnis aller Akten weiterer Abteilungen des Justizministeriums zur o.g. Stiftung, mit geschätztem Umfang
5. Gliederung/Inhaltsverzeichnis aller Akten des Justizministeriums zu Nord Stream 2 ab Juli 2020 mit geschätztem Umfang

Pauschale Ausschlussgründe werden von mir nicht akzeptiert, ggf. sind Schwärzungen (im minimalen Umfang) durchzuführen. Kann ein Teil der Anfrage nicht bearbeitet werden, bleiben andere Teile der Anfrage davon unberührt.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    12. Januar 2021
  • Frist
    16. Februar 2021
  • 14 Follower:innen
Tobias Weihmann
Antrag nach dem IFG M-V, LUIG, VIG – (vorab per E-Mail, parallel per Fax) Sehr geehrte Damen und Herren, bitte …
An Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz Mecklenburg Vorpommern Details
Von
Tobias Weihmann
Betreff
Unterlagen zur "Stiftung Klima- und Umweltschutz MV" [#208528]
Datum
12. Januar 2021 13:36
An
Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz Mecklenburg Vorpommern
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG M-V, LUIG, VIG – (vorab per E-Mail, parallel per Fax) Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. alle Unterlagen der Stiftungsaufsicht MV zur geplanten "Stiftung Klima- und Umweltschutz MV", insbesondere Prüfungsberichte, Protokolle, Kommunikation, Genehmigungsbescheide 2. Gliederung/Inhaltsverzeichnis aller Akten der Stiftungsaufsicht zur o.g. Stiftung, mit geschätztem Umfang 3. alle weiteren Unterlagen des Justizministeriums zur geplanten "Stiftung Klima- und Umweltschutz MV", insbesondere Rechtsgutachten, juristische Einschätzungen, Kommunikation mit anderen Behörden des Landes MV, bzw. Bundesbehörden 4. Gliederung/Inhaltsverzeichnis aller Akten weiterer Abteilungen des Justizministeriums zur o.g. Stiftung, mit geschätztem Umfang 5. Gliederung/Inhaltsverzeichnis aller Akten des Justizministeriums zu Nord Stream 2 ab Juli 2020 mit geschätztem Umfang Pauschale Ausschlussgründe werden von mir nicht akzeptiert, ggf. sind Schwärzungen (im minimalen Umfang) durchzuführen. Kann ein Teil der Anfrage nicht bearbeitet werden, bleiben andere Teile der Anfrage davon unberührt.
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) bzw. nach Landesumweltinformationsgesetz (LUIG), soweit Umweltinformationen nach § 3 Abs. 3 UIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 11 Abs. 1 Satz 1 LIFG und bitte Sie, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Satz 1 UIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an sonstige Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Tobias Weihmann Anfragenr: 208528 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/208528/ Postanschrift Tobias Weihmann << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Tobias Weihmann
Tobias Weihmann
Unterlagen zur "Stiftung Klima- und Umweltschutz MV" [#208528]
An Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz Mecklenburg Vorpommern Details
Von
Tobias Weihmann
Via
Fax
Betreff
Unterlagen zur "Stiftung Klima- und Umweltschutz MV" [#208528]
Datum
12. Januar 2021 13:37
An
Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz Mecklenburg Vorpommern
Status
Fax wurde erfolgreich versendet.
Nicht-öffentliche Anhänge:
fax.pdf
42,6 KB
Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz Mecklenburg Vorpommern
Antrag auf Zugang zu Informationen (u.a.) nach dem Informationsfreiheitsgesetz - Schreiben vom 12.01.2021 Sehr gee…
Von
Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz Mecklenburg Vorpommern
Betreff
Antrag auf Zugang zu Informationen (u.a.) nach dem Informationsfreiheitsgesetz - Schreiben vom 12.01.2021
Datum
29. Januar 2021 09:06
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
944,5 KB
Sehr geehrte Damen und Herren, als Anlage ist folgendes Dokument beigefügt: - 2021-01-29 Bescheid Mit freundlichen Grüßen
Tobias Weihmann
Sehr geehrte [geschwärzt], ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Meckle…
An Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern Details
Von
Tobias Weihmann
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Unterlagen zur "Stiftung Klima- und Umweltschutz MV"“ [#208528] [#208528]
Datum
29. Januar 2021 13:26
An
Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte [geschwärzt], ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/208528/auth/33cbc1d3b7781c3a3511c6e61f828dfd89549451/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht abgelehnt, da §3 Satz 3 StiftG M-V nicht dazu geeignet ist, das IFG M-V auszuhebeln. Laut dem Landesbeauftragten für Datenschutz MV ist "grundsätzlich jede Information [sic!] , die bei einer Behörde vorliegt, von dem Auskunftsanspruch umfasst, solange nicht die konkreten, im IFG abschließend [sic!] aufgezählten, Verweigerungsgründe vorliegen." Ansonsten wäre es möglich, auf Ebene individueller Gesetze das IFG ad-absurdum zu führen. Es wurde von der Behörde kein Ausschlussgrund nach dem IFG genannt. Zudem handelt es sich bei dem Zugriff über das IFG nicht um einen "allgemeinen" Informationszugang (z.B. per Website oder Anruf bei einer Behörde), sondern einen gesetzlich speziellen Weg des Informationszugangs. Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 7 C 12.14) besteht ein "Ein Zugangsrecht im Sinne des § 1 Abs.2 Nr. 1 IWG besteht auch an Informationen, die eine öffentliche Stelle von sich aus veröffentlicht". Der Verweis auf ein möglicherweise (bisher noch nicht geschehen) irgendwann aktualisiertes, oberflächliches Verzeichnis ist kein Ausschlussgrund für das IFG. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Tobias Weihmann Anhänge: - 208528.pdf - 2021-01-12_2-fax.pdf - 2021-01-29_1-2021-01-29Bescheid.pdf Anfragenr: 208528 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
Tobias Weihmann
Vermittlung bei Anfrage „Unterlagen zur "Stiftung Klima- und Umweltschutz MV"“ [#208528] [#208528]
An Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern Details
Von
Tobias Weihmann
Via
Fax
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Unterlagen zur "Stiftung Klima- und Umweltschutz MV"“ [#208528] [#208528]
Datum
29. Januar 2021 13:26
An
Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern
Status
Fax-Versand ist fehlgeschlagen.
Nicht-öffentliche Anhänge:
fax.pdf
43,1 KB
Tobias Weihmann
Sehr geehrte<< Anrede >> hiermit widerspreche ich Ihrem Ablehnungsbescheid vom 29. Januar 2021. (1) …
An Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz Mecklenburg Vorpommern Details
Von
Tobias Weihmann
Betreff
AW: Anfrage „Unterlagen zur "Stiftung Klima- und Umweltschutz MV"“ [#208528] [#208528]
Datum
8. Februar 2021 14:09
An
Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz Mecklenburg Vorpommern
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> hiermit widerspreche ich Ihrem Ablehnungsbescheid vom 29. Januar 2021. (1) Erstens ist Ihr Bescheid nicht ausreichend begründet. Ich habe speziellen Informationszugang über das Informationsfreiheitsgesetz und Umweltinformationsgesetz des Landes M-V beantragt. Ein pauschaler Verweis auf Regelung §3 Satz 3 StiftG M-V ist - inbesondere ohne weitere Ausführungen - kein automatischer Ablehnungsgrund, weder im Sinne des IFG M-V, noch im Sinne des Umweltinformationsgesetzes M-V. Ihre Ablehnung lässt nicht einmal im Ansatz erkennen, welche Position Ihr Ministerium im Hinblick auf die offensichtliche Gesetzeskollision zwischen den Regelungen des IFG, UIG und StifG einnimmt, sie erfüllt daher meines Erachtens nicht die formalen Ansprüche an einen Ablehnungsbescheid. (2a) Zweitens - davon ausgegangen, dass Sie sich auf IFG §1 (3) beziehen, was durch die Lückenhaftigkeit des Ablehnungsbescheides von mir nur spekulativ angenommen werden kann, so ist in den Erläuterungen zum IFG M-V zu Absatz 3 klargestellt, dass "Die Gesetzesbegründung durch die Wörter „weitergehende Ansprüche“ verdeutlicht im Zusammenhang mit der Formulierung „über den Zugang“, dass hier nicht einfach alle bereichsspezifischen Normen Geltung behalten, sondern nur solche, die im Einzelfall den gleichen oder umfassenderen Informationszugang gewähren" - vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Februar 2010, Az.: 10 A 11156/09.OVG (Seite 27, Gesetz zur Regelung des Zugangs für das Land Meckenburg-Vorpommern, mit Erläuterungen) Es kann hier also ohne weitere Ausführung Ihrerseits nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Regelung des StiftG Vorang vor dem IFG besitzt. In den Erläuterungen zu dem Gesetz heißt es weiter: "Spezielle restriktivere Zugangs- oder Geheimhaltungsnormen werden allerdings durch das Gesetz nicht immer verdrängt, sondern sind im Rahmen der weiteren Prüfung der Voraussetzungen der §§ 5 bis 8 zu berücksichtigen." Eine derartige Prüfung nach §§ 5 bis 8 IFG fand offensichtlich nicht statt, daher ist Ihr Ablehnugsbescheid als gegenstandslos zu betrachten. (2b) Dies entspricht der bundesweiten Praxis zum Umgang bei Kollisionen mit dem IFG. Auch im Kommentar zum Bundes-IFG findet sich zur analogen Regelung des Bundes-IFG der Hinweis, dass der Verweis auf Spezialgesetze dem "lex specialis" Grundsatz entspricht - dies ist auch der Hintergrund der analogen Regelung im IFG M-V. Zitat: "Nach diesem Grundsatz liegen spezielle Regelungen aber nur vor, wenn alle Sachverhalte, für die die spezielle Vorschrift gemacht ist, zugleich auch unter die der allgemeinen Norm zu fassen sind, nicht aber umgekehrt. Nur dann kann der Vorrang bestehen." (Seite 35) Weiter: "Im Ergebnis heißt dies, dass der Vorrang anderer Informationszugangsregelungen nur solche Regelungen betrifft, die ihrerseits voraussetzungsfrei sind." Bei der Regelung des StiftG M-V handelt es sich aber explizit *nicht* um einen voraussetzungsfreien Zugang, da ja der "Allgemeine Informationszugang" zu den beantragten Informationen explizit ausgeschlossen wird - d.h. es handelt sich im Umkehrschluss bei §3 Satz 3 StiftG um eine Regelung, die Informationszugang nur unter speziellen, nicht weiter definierten Voraussetzungen erlaubt. Aus diesem Grunde, und auch weil die speziellen Voraussetzungen nicht weiter ausgeführt sind, handelt sich bei §3 Satz 3 StiftG nicht um eine "besondere Rechtsvorschrift" im Sinne des "lex specialis"-Grundsatzes, die geeignet wäre, über §1 (3) IFG das Recht aus Einsicht über das Informationsfreiheitsgesetz auszuhebeln. (3) Drittens besitze ich über das Umweltinformationsgesetz M-V Anspruch auf Umweltinformationen - Ihr Ablehnungsbescheid bezieht sich nicht auf dieses Anspruchsrecht, und ist daher im Hinblick auf meinen Antrag im Rahmen des UIG M-V als nicht ergangen anzusehen. Unter Umweltinformationen werden explizit auch Informationen "über Pläne und Programme, die sich tatsächlich oder möglicherweise auf die Umwelt auswirken" verstanden (siehe u.a. die Informationsschrift "Umweltinformation – Worum geht es?" des Bundesumweltministeriums). Da die Stiftung gemäß ihrem Satzungszweck genau diesen Programmen und Projekten dienen soll, bzw. die Gründung einer solchen Stiftung selbst ein staatlichen Projekt darstellt, das seinem Satzungszweck und seiner Benennung nach dem Schutz der Umwelt dienen soll - fallen sämtliche Informationen zu dieser Stiftung auch unter das Umweltinformationsgesetz. Wie der Rechnungshof des Landes M-V kritisierte, findet zudem eine Doppelung mit der "Stiftung Umwelt- und Naturschutz" des Landes M-V statt, d.h. die neugegründete Stiftung besitzt möglicherweise negative Auswirkungen aus die Umwelt, insofern als Landesmittel dem Umweltschutz für eine - möglicherweise - gar nicht für den Umweltschutz intendierten Stiftung abgezogen werden. Aus diesem Grund besteht ein besonderes öffentliches Interesse darabm zu prüfen, ob das Justizministerium bei der Zulassung der Stiftung ausreichend geprüft hat, ob diese nicht durch einen möglicherweise vorgeschobenen Stiftungszweck das Gemeinwohl gefährdet - was eine Ablehnung der Stiftungsgründung nach §80 BGB erfordern würde. Dies wäre die Pflicht des Justizministeriums auch nach StiftG §4 (1) Satz 3. Aus den genannten drei Punkten widerspreche ich Ihrem Bescheid, bz. sehe ihn im Hinblick auf das IFG als gegenstandslos und im Hinblick auf das UIG als nicht ergangen an. Mein Vermittlungsersuchen an den Landesbeamten für Datenschutz bleibt davon unberührt, führt aber nicht zu einer Verlängerung der Frist zur Herausgabe der von mir angeforderten Informationen. Mit freundlichen Grüßen, Tobias Weihmann Mit freundlichen Grüßen Tobias Weihmann Anfragenr: 208528 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/208528/
Tobias Weihmann
AW: Anfrage „Unterlagen zur "Stiftung Klima- und Umweltschutz MV"“ [#208528] [#208528]
An Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz Mecklenburg Vorpommern Details
Von
Tobias Weihmann
Via
Fax
Betreff
AW: Anfrage „Unterlagen zur "Stiftung Klima- und Umweltschutz MV"“ [#208528] [#208528]
Datum
8. Februar 2021 14:11
An
Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz Mecklenburg Vorpommern
Status
Fax wurde erfolgreich versendet.
Nicht-öffentliche Anhänge:
fax.pdf
48,5 KB
Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz Mecklenburg Vorpommern
Sehr [geschwärzt], auf Ihre unten stehende E-Mail vom 29.1.2021 teile ich Ihnen mit, dass diese E-Mail keinen wir…
Von
Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz Mecklenburg Vorpommern
Betreff
AW: Anfrage „Unterlagen zur "Stiftung Klima- und Umweltschutz MV"“ [#208528] [#208528]
Datum
19. Februar 2021 14:22
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr [geschwärzt], auf Ihre unten stehende E-Mail vom 29.1.2021 teile ich Ihnen mit, dass diese E-Mail keinen wirksamen Widerspruch darstellt. Eine einfache E-Mail genügt nicht der für einen wirksamen Widerspruch vorgeschriebenen Form. Gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ist ein Widerspruch schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 der Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben., die den Verwaltungsakt erlassen hat. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt]) [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] ([geschwärzt])[geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] <[geschwärzt]> [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] <[geschwärzt]> [geschwärzt], [geschwärzt] <[geschwärzt]> [geschwärzt] "[geschwärzt]"[geschwärzt] [#[geschwärzt]] [#[geschwärzt]] [geschwärzt] [geschwärzt] [#[geschwärzt]] <[geschwärzt]> [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] <[geschwärzt]> [geschwärzt] "[geschwärzt]"[geschwärzt] [#[geschwärzt]] [#[geschwärzt]] [geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] "[geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt]" [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt]) [geschwärzt], [geschwärzt] "[geschwärzt], [geschwärzt]" [geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt], [geschwärzt] "[geschwärzt]" [geschwärzt] "[geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt]" ([geschwärzt]) [geschwärzt] "[geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt]" [geschwärzt] *[geschwärzt]* [geschwärzt], [geschwärzt] "[geschwärzt]" [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] "[geschwärzt]" [geschwärzt] "[geschwärzt]"[geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] "[geschwärzt], [geschwärzt]" [geschwärzt] ([geschwärzt] "[geschwärzt]?" [geschwärzt])[geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] "[geschwärzt]" [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt]
Tobias Weihmann
Sehr << Anrede >> mein Widerspruch wurde Ihrem Amt mittlerweile schriftlich, per Einschreiben zugeste…
An Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz Mecklenburg Vorpommern Details
Von
Tobias Weihmann
Betreff
AW: Anfrage „Unterlagen zur "Stiftung Klima- und Umweltschutz MV"“ [#208528] [#208528]
Datum
24. Februar 2021 00:17
An
Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz Mecklenburg Vorpommern
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> mein Widerspruch wurde Ihrem Amt mittlerweile schriftlich, per Einschreiben zugestellt. Mit freundlichen Grüßen Tobias Weihmann Anfragenr: 208528 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/208528/
Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz Mecklenburg Vorpommern
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Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern
Ihre bitte um Vermittlung bei einer IFG-Anfrage - Unterlagen zur Stiftung Klima- und Umweltschutz MV Sehr [geschwä…
Von
Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern
Betreff
Ihre bitte um Vermittlung bei einer IFG-Anfrage - Unterlagen zur Stiftung Klima- und Umweltschutz MV
Datum
3. März 2021 12:09
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr [geschwärzt], Sie haben am 29. Januar 2021 über die Plattform FragDenStaat um die Vermittlung bei der Anfrage „Unterlagen zur "Stiftung Klima- und Umweltschutz MV"“ [#208528] gebeten. Der Antrag vom 12. Januar 2021 richtete sich an das Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern und wurde am 29. Januar 2021 abschlägig beschieden. Dagegen haben Sie Widerspruch eingelegt – zunächst per E-Mail, am 24. Februar 2021 zusätzlich schriftlich per Einschreiben. Weiterhin haben Sie sich per Einschreiben und per E-Mail Anfang Februar 2021 mit der Bitte um Eröffnung eines Vermittlungsverfahrens an uns gewandt. [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] Zu Ihren Ausführungen im Widerspruchsbescheid an das Justizministerium M-V habe ich ebenfalls noch ein paar Hinweise: Sie haben ausgeführt, dass Sie einen speziellen Informationszugang beantragt haben. Dieses ist nicht nachvollziehbar. Das Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (IFG M-V) bezweckt den freien Zugang zu in den Behörden vorhandenen Informationen. Dabei handelt es sich um einen allgemeinen Zugangsanspruch, welcher der Allgemeinheit und damit jedermann zusteht. Ein darüber hinaus gehender speziellerer Anspruch ist in diesem Gesetz nicht vorhanden. Weiterhin führen Sie aus, dass nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die Regelungen des Landesstiftungsgesetzes M-V (StiftG) Vorrang vor dem des IFG M-V besitzen. Nach § 1 Abs. 3 IFG M-V bleiben besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht unberührt. Zum Verhältnis zu einschränkenden spezialgesetzlichen Regelungen – wie im StiftG M-V – wird keine Aussage getroffen. Dies führt dazu, dass das Gesetz an dieser Stelle auszulegen ist. Das Stiftungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern wurde am 7. Juni 2006 verabschiedet. Bei der Formulierung dieses Gesetzes hat der Gesetzgeber offensichtlich bereits im Blick gehabt, dass das Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen für das Land Mecklenburg-Vorpommern einen Monat später ebenfalls verabschiedet wird. Er hat in diesem zeitlichen Zusammenhang mit § 3 Satz 3 StiftG Stiftungsunterlagen vom allgemeinen Informationszugang des IFG M-V ausgeschlossen. Der Gesetzgeber hat damit seinen Willen zum Ausdruck gebracht, dass er einen über den Zugang zu dem in § 3 Satz 1 StiftG beschriebenen allgemeinen einsehbaren Verzeichnis hinaus gerade keinen Zugang zu weiteren Informationen – auch im Hinblick auf die Verabschiedung eines Informationsfreiheitsgesetzes – eröffnen wollte. Selbst wenn das StiftG keinen Vorrang hätte und eine Prüfung der Voraussetzung der §§ 5 bis 8 IFG M-V notwendig wäre, bin ich der Ansicht, dass der Informationszugang aufgrund des Schutzes personenbezogener Daten bzw. wegen Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen verweigert werden könne, da Stiftungen untereinander in Wettbewerb stehen könnten. Sehr geehrter Herr Weihmann, wie Sie meinen Erläuterungen entnehmen können, kann ich aus informationsfreiheitsrechtlicher Sicht nicht vermittelnd für Sie tätig werden. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] * [geschwärzt] +[geschwärzt] [geschwärzt] * [geschwärzt] +[geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] * [geschwärzt] [geschwärzt] * [geschwärzt] [geschwärzt] * [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]#[geschwärzt])[geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]