IFG-Antrag - Dienstpläne Videobeobachtung

Die aktuellen Dienstpläne für die Videobeobachter:innen aus denen hervorgeht, wie viele Personen zu welchen Zeiträumen an den Videobeobachtungsplätzen eingesetzt werden.
Bitte schwärzen Sie die personenbezogenen Daten der Personen.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    15. Januar 2021
  • Frist
    17. Februar 2021
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Polizeipräsidium Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
IFG-Antrag - Dienstpläne Videobeobachtung [#208741]
Datum
15. Januar 2021 01:34
An
Polizeipräsidium Köln
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die aktuellen Dienstpläne für die Videobeobachter:innen aus denen hervorgeht, wie viele Personen zu welchen Zeiträumen an den Videobeobachtungsplätzen eingesetzt werden. Bitte schwärzen Sie die personenbezogenen Daten der Personen.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 208741 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/208741/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Polizeipräsidium Köln
Eingangsbestätigung Polizeipräsidium Köln Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Mitteilung ist bei uns eingegangen un…
Von
Polizeipräsidium Köln
Betreff
Eingangsbestätigung Polizeipräsidium Köln
Datum
15. Januar 2021 01:36
Status
Warte auf Antwort
PictureDeviceIndependentBitmap1.jpg
4,9 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Mitteilung ist bei uns eingegangen und wurde an die sachbearbeitende Dienststelle - Direktion Zentrale Aufgaben - ZA 24 - weitergeleitet. Dort erfolgt die weitere Bearbeitung. Bei Nachfragen zu Ihrer Nachricht wenden Sie sich bitte telefonisch unter 0221 / 229 - 0 an die sachbearbeitende Dienststelle oder unter Bezugnahme auf diese E-Mail per E-Mail an: <<E-Mail-Adresse>> Mit freundlichen Grüßen
Polizeipräsidium Köln
Ihr Auskunftsersuchen Polizeipräsidium Köln Köln, 15.02.2021 ZA 24 …
Von
Polizeipräsidium Köln
Betreff
Ihr Auskunftsersuchen
Datum
15. Februar 2021 14:36
Status
Anfrage abgeschlossen
Polizeipräsidium Köln Köln, 15.02.2021 ZA 24 - Beschwerdemanagement Az.: ZA 24 - 13.05.01 - E 4004/21 [geschwärzt] [geschwärzt] - per E-Mail - Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 15.01.2021 Sehr [geschwärzt], mit dem im Bezug genannten Schreiben beantragten Sie den Informationszugang zu aktuellen Dienstplänen, aus denen hervorgeht, wie viele Personen zu welchen Zeiträumen an den Videobeobachtungsplätzen eingesetzt werden. Gemäß § 6 Buchstabe a) IFG NRW ist ein Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere die Tätigkeit der Polizei beeinträchtigen würde. Eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung kann sowohl dann vorliegen, wenn ein Schaden zu befürchten ist, als auch schon dann, wenn irgendein Nachteil droht. Die Unterlagen, die Sie einsehen möchten, enthalten Informationen über polizeiinterne Abläufe, deren Bekanntwerden die Tätigkeit der Polizei nachhaltig beeinträchtigen würde. Sofern die Informationen veröffentlicht würden, hätten potentielle Straftäter die Möglichkeit, diese Informationen bei der Begehung von Straftaten zu ihren Gunsten zu nutzen. Hierdurch würde die Aufklärung von Straftaten erheblich beeinträchtigt. Nachteile in Bezug auf Gefahrenabwehr und Strafverfolgung wären zu erwarten. Daher wäre Ihr Antrag auf Informationszugang gemäß § 6 Buchstabe a) IFG NRW abzulehnen. Sofern Sie einen förmlichen Ablehnungsbescheid wünschen, bitte ich um entsprechende Mitteilung. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass Sie gemäß § 13 Absatz 2 IFG NRW das Recht haben, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit als Beauftragte ode Beauftragten für das Recht auf Information anzurufen. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] +[geschwärzt] [geschwärzt] +[geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze No…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „IFG-Antrag - Dienstpläne Videobeobachtung“ [#208741] [#208741]
Datum
25. Februar 2021 16:03
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/208741/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet. § 15a Abs. 1 PolG NRW sieht vor, dass neben der Aufzeichnung auch eine Beobachtung der Bildübertragungen durch die Polizei vorzunehmen ist. Wenn es in den Dienstplänen des Polizeipräsidiums Köln Beobachtungslücken gäbe, die potentielle Straftäter bei der Begehung von Straftaten zu ihren Gunsten nutzen könnten, dann wäre die Videoüberwachung nicht rechtmäßig. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 208741.pdf - 2021-01-15_2-PictureDeviceIndependentBitmap1.jpg Anfragenr: 208741 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/208741/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 25.02.2021 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert auf…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „IFG-Antrag - Dienstpläne Videobeobachtung“ [#208741] [#208741]
Datum
25. Februar 2021 18:41
Status
Anfrage abgeschlossen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 25.02.2021 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert auf Sie zukommen. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir aufgrund der hohen Zahl an Eingaben und Beratungsersuchen diese leider nicht so schnell werden beantworten können, wie wir es uns selbst gerne wünschen. Wir bitten Sie schon jetzt um Ihr Verständnis. Vielen Dank! Diese Mail ist lediglich eine Eingangsbestätigung und noch keine Antwort auf Ihre Anfrage oder Beschwerde. Um unsere Pflichten aus Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung zu erfüllen, weisen wir Sie auf Folgendes hin: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf.
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Antrag auf Informationszugang vom 15.1.2021 (#208741) Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) An…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Antrag auf Informationszugang vom 15.1.2021 (#208741)
Datum
18. Mai 2021 10:45
Status
Warte auf Antwort
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag auf Informationszugang vom 15.1.2021 Aktenzeichen: 209.2.3.1.5-1832/21 ________________________________ Sehr [geschwärzt], [geschwärzt] hat sich nach § 13 Abs. 2 IFG NRW an mich gewandt und mitgeteilt, bei Ihnen den o.g. Antrag auf Informationszugang zu den aktuellen, um die personenbezogenen Daten geschwärzten, Dienstplänen für die Videobeobachtung über die Seite von fragdenstaat.de (https://fragdenstaat.de/anfrage/ifg-a...) gestellt zu haben. Mit Schreiben vom 15.2. haben Sie den Antrag abgelehnt und dies mit der Beeinträchtigung der Polizei nach § 6 Buchstabe a) IFG NRW begründet. Würden die Dienstpläne veröffentlicht, "hätten potentielle Straftäter die Möglichkeit, diese Informationen bei der Begehung von Straftaten zu ihren Gunsten zu nutzen. Hierdurch würde die Aufklärung von Straftaten erheblich beeinträchtigt. Nachteile in Bezug auf Gefahrenabwehr und Strafverfolgung wären zu erwarten." Hierzu bitte ich Sie unter Berücksichtigung nachstehender Ausführungen um Stellungnahme. Gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zu den bei einer öffentlichen Stelle vorhandenen Informationen. Der Antrag kann gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW schriftlich, mündlich oder in elektronischer Form gestellt werden. Kommt die öffentliche Stelle zu dem Ergebnis, dass einer der Verweigerungsgründe der §§ 6-9 IFG NRW vorliegt, muss sie die Ablehnung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 IFG NRW begründen; in für den Antragsteller nachvollziehbarer Weise. Soweit Sie eine Beeinträchtigung der Polizeitätigkeit nach § 6 Buchstabe a) IFG NRW befürchten, ist diese Begründung zumindest aus meiner Perspektive nicht vollständig nachvollziehbar, da ich einen gewissen Widerspruch zu den Voraussetzungen des § 15a PolG NRW in Verbindung mit den Erläuterungen auf Ihrer homepage sehe. Unter https://koeln.polizei.nrw/artikel/polizeiliche-videobeobachtung-in-koeln ist folgende Erläuterung zu der polizeilichen Videoüberwachung in Köln zu finden: "Die übertragenen Videobilder werden in der Videozentrale und Leitstelle durch speziell geschulte Mitarbeiter des Polizeipräsidiums Köln jeden Tag, rund um die Uhr live beobachtet und bewertet. Ziel ist es, sich anbahnende Straftaten oder Gefahrenlagen frühzeitig zu erkennen und durch schnelle Entsendung von Einsatzkräften diese zu verhindern. Bei Feststellung von bereits begangenen oder noch andauernden Straftaten sollen deren Folgen minimiert, die Straftäter gefasst und ein beweissicheres Strafverfahren sichergestellt werden." Nach § 15a PolG NRW kann die Polizei "zur Verhütung von Straftaten einzelne öffentlich zugängliche Orte mittels Bildübertragung beobachten und die übertragenen Bilder aufzeichnen, wenn 1. an diesem Ort wiederholt Straftaten begangen wurden und die Beschaffenheit des Ortes die Begehung von Straftaten begünstigt, solange Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass an diesem Ort weitere Straftaten begangen werden oder 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort Straftaten von erheblicher Bedeutung nach § 8 Absatz 3 verabredet, vorbereitet oder begangen werden und jeweils ein unverzügliches Eingreifen der Polizei möglich ist." Danach muss ich davon ausgehen, dass die Grundvoraussetzung der polizeilichen Videoüberwachung, nämlich die permanente Beobachtung, gegeben ist, da anderenfalls die Maßnahme ihren gesetzlichen Zweck verfehlen würde und keine ausreichende rechtliche Grundlage hätte. Dies unterstellt, wären die einzigen darüber hinaus reichenden Informationen, die [geschwärzt] beantragt hat, die Details über die personelle Ausgestaltung der permanenten Überwachung. Wenn jedoch im Ergebnis bereits feststeht, dass eine permanente Überwachung erfolgt, dürfte die zusätzliche Information zu den Dienstplänen an sich keine Beeinträchtigung der polizeilichen Tätigkeit darstellen, da potentielle Straftäter ohnehin von einer permanenten Beobachtung ausgehen dürfen und insofern keinen Vorteil von zusätzlichen Informationen haben. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW soll die Information unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Antragstellung, zugänglich gemacht werden. Ich bitte daher um kurzfristige Mitteilung, wie Sie weiter verfahren werden. Ich habe dem Antragsteller eine Kopie meines Auskunftsersuchens zur Information übersandt. Ferner beabsichtige ich, ihm Ihre Stellungnahme zur Kenntnis zu übersenden; sollten gegen diese Vorgehensweise Bedenken bestehen, bitte ich Sie, diese mitzuteilen. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
209.2.3.1-5-1832/21 Sehr Antragsteller/in im Anhang leite ich Ihnen die Stellungnahme des PP Köln zu Ihrer Kenntn…
Sehr Antragsteller/in im Anhang leite ich Ihnen die Stellungnahme des PP Köln zu Ihrer Kenntnisnahme weiter. Daraus geht zumindest hervor, dass eine permanente Videobeobachtung stattfindet. Bei der Ablehnung des Zugangs zu den Dienstplänen jedoch ist es geblieben. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: 209.2.3.1-5-1832/21 [#208741] Sehr [geschwärzt], vielen Dank für die Übersendung der Stellungnahme von Herrn …
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: 209.2.3.1-5-1832/21 [#208741]
Datum
12. Juni 2021 23:58
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr [geschwärzt], vielen Dank für die Übersendung der Stellungnahme von Herrn [geschwärzt] Ich möchte mich zu dem Schreiben äußern. Ich habe in meinem Antrag vom 15. Januar die "aktuellen Dienstpläne" für diesen Zeitpunkt angefragt. Dieser liegt nunmehr fünf Monate zurück. Mir ist nicht klar wie aus den Dienstplänen der Vergangenheit eine Gefahr für die Zukunft entstehen soll. Die Konkretisierung um die Sie gebeten haben ist nicht erfolgt. Die Begründung ist nach wie vor unvollständig und der Einzelfallbezug ist für mich nicht ersichtlich. Leider kann ich auch keine inhaltliche Auseinandersetzung mit Ihrem Schreiben erkennen, mir ist nach wie vor unklar, wie die im Januar verwendeten Dienstpläne jetzt genutzt werden können um die Tätigkeit der Polizei zu beeinträchtigen. Bitte helfen Sie mir zu verstehen wie die Dienstpläne über die Beobachtungstätigkeiten einer 24/7 Videoüberwachung genutzt werden können dass ein Nachteil für die polizeiliche Tätigkeit entsteht. Ich möchte ergänzen, dass die Informationen nicht automatisch veröffentlich werden, sondern per E-Mail an mich persönlich zugestellt werden. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 208741 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]

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Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
AW: 209.2.3.1-5-1832/21 [#208741] Sehr Antragsteller/in ich bedaure, dass mein Auskunftsersuchen Sie mit Ihrem An…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: 209.2.3.1-5-1832/21 [#208741]
Datum
16. Juli 2021 15:56
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in ich bedaure, dass mein Auskunftsersuchen Sie mit Ihrem Anliegen keinen Schritt nach vorne gebracht hat. Die Argumentation des PP Köln (Straftäter könnten die Dienstpläne missbräuchlich nutzen), auch wenn diese nur am Rande auf mein Auskunftsersuchen eingeht, kann ich jedoch tatsächlich nicht widerlegen. Träfe das vom PP Köln skizzierte Szenario zu, würde dies selbstverständlich die Tätigkeit der Polizei beeinträchtigen, § 6 lit. a IFG NRW. So könnte etwa das Wissen, dass die Videobeobachtungsstelle zum Beispiel während des Vormittags personell schwächer besetzt ist als in den späten Abendstunden zur Begehung von Straftaten während des Vormitttags ausgenutzt werden. Zugegebenermaßen ist das alles sehr hypothetisch, aber nicht gänzlich von der Hand zu weisen. Ihre Argumentation, dass die sechs Monate zurückliegenden Dienstplänen keine Gefahr für die Gegenwart/Zukunft darstellen, kann ich nicht teilen. Ich gehe davon aus, dass die Januar-Dienstpläne Rückschlüsse auf aktuelle bzw. zukünftige Dienstpläne zulassen. Eventuell wird es jahreszeitliche Abweichungen geben, aber grundsätzlich ist nicht davon auszugehen, dass für jeden Monat komplett unterschiedliche Dienstpläne aufgestellt werden. Mit freundlichen Grüßen