Entscheidungsgrundlagen zu Corona Bußgeldern

Dokumente und Informationen zu den Abwägungen hinsichtlich Eignung, Erforderlichkeit und insbesondere zur Verhältnismäßigkeit der Bußgelder bei Verstößen gegen die CoronaVO:
https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/landesregierung-veroeffentlicht-bussgeldkatalog-fuer-verstoesse-gegen-corona-verordnung/

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    16. Januar 2021
  • Frist
    20. Februar 2021
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Dokumente und Inf…
An Staatsministerium Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Entscheidungsgrundlagen zu Corona Bußgeldern [#208880]
Datum
16. Januar 2021 22:47
An
Staatsministerium Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Dokumente und Informationen zu den Abwägungen hinsichtlich Eignung, Erforderlichkeit und insbesondere zur Verhältnismäßigkeit der Bußgelder bei Verstößen gegen die CoronaVO: https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/landesregierung-veroeffentlicht-bussgeldkatalog-fuer-verstoesse-gegen-corona-verordnung/
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 208880 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/208880/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Staatsministerium Baden-Württemberg
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Mail an das Staatsministerium. Ihre Eingabe wurde an das fachlic…
Von
Staatsministerium Baden-Württemberg
Betreff
AW: IFG-Antrag - Bitte um Übernahme - Entscheidungsgrundlagen zu Corona Bußgeldern [#208880]
Datum
22. Januar 2021 11:32
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Mail an das Staatsministerium. Ihre Eingabe wurde an das fachlich zuständige Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg, Else-Josenhans-Str. 6, 70173 Stuttgart, mit der Bitte um Prüfung weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen

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Staatsministerium Baden-Württemberg
AZ: 51-1443.1/9 SARS-Cov2 Sehr geehrteAntragsteller/in haben Sie vielen Dank für Ihre unten stehende Anfrage v…
Von
Staatsministerium Baden-Württemberg
Betreff
51-1443.1/9 SARS-Cov2 Entscheidungsgrundlagen zu Corona Bußgeldern [#208880]
Datum
25. Januar 2021 08:58
Status
Anfrage abgeschlossen
AZ: 51-1443.1/9 SARS-Cov2 Sehr geehrteAntragsteller/in haben Sie vielen Dank für Ihre unten stehende Anfrage vom 16. Januar 2021. Diese wurde vom Staatsministerium an das Ministerium für Soziales und Integration weitergeleitet. Für Ihre Anfrage ist der Anwendungsbereich des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG) nicht eröffnet. Zweck des LIFG ist es, durch ein umfassendes Informationsrecht den freien Zugang zu amtlichen Informationen sowie die Verbreitung dieser Informationen zu gewährleisten. Amtlichen Informationen sind alle bei einer informationspflichtigen Stelle vorhandenen, amtlichen Zwecken dienenden Aufzeichnungen. Demgegenüber fallen nicht aufgezeichnete Ideen, Gedanken, Pläne oder das schlichte Wissen nicht darunter. Hier fehlt es an einer Verkörperung der Information und damit an einer "Aufzeichnung" im Sinne des LIFG. Ihre Anfrage zielt unter anderem auf die Beantwortung von Rechtsfragen oder die Mitteilung einer Stellungnahme zu von Ihnen aufgezeigten Sachverhalten. Diese Fragen können nicht durch die Gewährung eines Zugangs zu Aufzeichnungen beantwortet werden. Vielmehr geht es um die Mitteilung eines nicht aufgezeichneten Wissensstands bzw. Meinungsbilds bestimmter Personen. Einen Anspruch auf Zugang zu einem solchen Wissensstand beinhaltet das LIFG jedoch nicht. Ebenso sind Rechtsauskünfte nicht tauglicher Gegenstand eines Informationsanspruchs nach dem LIFG. Viele Grüße