Sehr dringend!! Warum keine klare Regelung für den offenen Vollzug!!

Anfrage an: Landtag NRW

Sitze momentan in der JVA Moers-Kapellen in NRW offener Vollzug ein.Ich wurde trotz einer psychischen Erkrankung weshalb ich auch zum größten Teil die Tat begangen habe, zu 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

2/3 Termin ist Ende April 2021.

Absolviere seit 2018 mit einer, wegen gesundheitlichen Problemen eingelegte 6 monatigen Pause,eine Umschulung in Düsseldorf die ich im Juni mit dem Gesellenbrief der IHK abschliesen werde.

Momentan ist ja wieder Lockdown und ich darf seit 3 Wochen nicht mehr zu meiner Familie nur telefonieren während der Arbeit geht!!

Man geht zur Arbeit also Schule da ich dort mein Pflichtpraktikum absolviere welches vor der Abschlussprüfung beendet sein muss.

Was ich nicht verstehe und was ich überhaubt nicht nachvollziehen kann ist folgendes:

Vor dem Lockdown durften wir,da ja offener Vollzug,20 Stunden in der Woche nachhause und am Wochenende übernachten also Urlaub.

Jetzt in dem Lockdown dürfen wir zur Arbeit gehen und auch 2 mal 2 Stunden in der Woche zum Einkaufen gehen( mit entsprechendem Nachweis).

Nur ob ich jetzt 2 mal 2 Stunden rausgehe oder 20 Stunden macht keinen Unterschied von dem Infektionsgeschehen her!!

Und wir dürfen aber nicht zur Familie.Warum nicht das macht keinen Sinn vom Ministerium her!!

Es ist sehr unverantwortlich wie hier entschieden wurde zumal der offene Vollzug zur Resozialisierung bestimmt ist die momentan nur durch die Arbeit wenn überhaupt stattfinden kann.Nur fehlen die sehr wichtigen für die Resozialisierung notwendigen sozialen Kontakte zumindest zur Familie wenn klar nicht bei Freunden!!

Und zudem die anderen Insassen vermissen auch Ihre Familien sehr und vorallem wenn Kinder betroffen sind ist das unzumutbar für selbige!!

Zumal die es ja vorher gewohnt waren den Papa regelmäßig zu sehen was ja den offenen Vollzug ausmacht!!

Vorallem in so einer gravierenden Situation die keiner hat kommen sehen sind doch neue Ansichten nötig und schnelle Entschlüsse von großer Bedeutung!!

Könnten Sie hier nicht helfend tätig werden?

Es wäre gut wenn die Öffentlichkeit verstärkt auch von diesem Thema mitbekommt da dies auch gesellschaftsrelevant ist!!

Falls noch Fragen bestehen stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung!!


mit den freundlichsten Grüßen,

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    19. Januar 2021
  • Frist
    23. Februar 2021
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Landtag NRW Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Sehr dringend!! Warum keine klare Regelung für den offenen Vollzug!! [#209091]
Datum
19. Januar 2021 14:39
An
Landtag NRW
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sitze momentan in der JVA Moers-Kapellen in NRW offener Vollzug ein.Ich wurde trotz einer psychischen Erkrankung weshalb ich auch zum größten Teil die Tat begangen habe, zu 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. 2/3 Termin ist Ende April 2021. Absolviere seit 2018 mit einer, wegen gesundheitlichen Problemen eingelegte 6 monatigen Pause,eine Umschulung in Düsseldorf die ich im Juni mit dem Gesellenbrief der IHK abschliesen werde. Momentan ist ja wieder Lockdown und ich darf seit 3 Wochen nicht mehr zu meiner Familie nur telefonieren während der Arbeit geht!! Man geht zur Arbeit also Schule da ich dort mein Pflichtpraktikum absolviere welches vor der Abschlussprüfung beendet sein muss. Was ich nicht verstehe und was ich überhaubt nicht nachvollziehen kann ist folgendes: Vor dem Lockdown durften wir,da ja offener Vollzug,20 Stunden in der Woche nachhause und am Wochenende übernachten also Urlaub. Jetzt in dem Lockdown dürfen wir zur Arbeit gehen und auch 2 mal 2 Stunden in der Woche zum Einkaufen gehen( mit entsprechendem Nachweis). Nur ob ich jetzt 2 mal 2 Stunden rausgehe oder 20 Stunden macht keinen Unterschied von dem Infektionsgeschehen her!! Und wir dürfen aber nicht zur Familie.Warum nicht das macht keinen Sinn vom Ministerium her!! Es ist sehr unverantwortlich wie hier entschieden wurde zumal der offene Vollzug zur Resozialisierung bestimmt ist die momentan nur durch die Arbeit wenn überhaupt stattfinden kann.Nur fehlen die sehr wichtigen für die Resozialisierung notwendigen sozialen Kontakte zumindest zur Familie wenn klar nicht bei Freunden!! Und zudem die anderen Insassen vermissen auch Ihre Familien sehr und vorallem wenn Kinder betroffen sind ist das unzumutbar für selbige!! Zumal die es ja vorher gewohnt waren den Papa regelmäßig zu sehen was ja den offenen Vollzug ausmacht!! Vorallem in so einer gravierenden Situation die keiner hat kommen sehen sind doch neue Ansichten nötig und schnelle Entschlüsse von großer Bedeutung!! Könnten Sie hier nicht helfend tätig werden? Es wäre gut wenn die Öffentlichkeit verstärkt auch von diesem Thema mitbekommt da dies auch gesellschaftsrelevant ist!! Falls noch Fragen bestehen stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung!! mit den freundlichsten Grüßen,
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 209091 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/209091/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!