Juristische Prüfung zu Böhmermanns Schmähgedicht
Die juristische Prüfung des Bundeskanzleramts zur Frage, ob sich der Jan Böhmermann mit seinem Schmähgedicht auf den türkischen Präsidenten im Jahr 2016 strafbar gemacht hat.
Ergebnis der Anfrage
Im Bundeskanzleramt wurde im Zusammenhang mit dem sogenannten Schmähgedicht des Herrn Böhmermann geprüft, inwieweit die Voraussetzungen der Erteilung einer Strafverfolgungsermächtigung nach § 104a StGB vorliegen und welche Gesichtspunkte bei der Erteilung im Einzelnen zu berücksichtigen sind. In diese Prüfung wurden sowohl die erforderlichen formellen und als auch materiellen Gesichtspunkte einbezogen. Das umfasste auch verschiedene außen- und innenpolitische Aspekte, ehe die Prüfung mit Blick auf den konkreten Fall abschließend, auch unter Berücksichtigung des sodann dargestellten Verhältnisses des damaligen § 103 StGB zu § 185 StGB, entschieden wurde.
Des Weiteren wurde die Rechtslage und Staatspraxis erläutert sowie die Frage, ob die Entscheidung über die Verfolgungsermächtigung durch das Auswärtige Amt, die Bundesregierung als Kollegialorgan oder die Bundeskanzlerin getroffen werden könne. Zudem wurden Überlegungen zur Kommunikation einer etwaigen Entscheidung der Bundeskanzlerin über eine Strafverfolgungsermächtigung angestellt und ein Vorschlag zum weiteren Verwaltungsverfahren – die Beibehaltung der Ressortzuständigkeiten – genannt.
Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum19. Januar 2021
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23. Februar 2021
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