Juristische Prüfung zu Böhmermanns Schmähgedicht

Anfrage an: Bundeskanzleramt

Die juristische Prüfung des Bundeskanzleramts zur Frage, ob sich der Jan Böhmermann mit seinem Schmähgedicht auf den türkischen Präsidenten im Jahr 2016 strafbar gemacht hat.

Ergebnis der Anfrage

Im Bundeskanzleramt wurde im Zusammenhang mit dem sogenannten Schmähgedicht des Herrn Böhmermann geprüft, inwieweit die Voraussetzungen der Erteilung einer Strafverfolgungsermächtigung nach § 104a StGB vorliegen und welche Gesichtspunkte bei der Erteilung im Einzelnen zu berücksichtigen sind. In diese Prüfung wurden sowohl die erforderlichen formellen und als auch materiellen Gesichtspunkte einbezogen. Das umfasste auch verschiedene außen- und innenpolitische Aspekte, ehe die Prüfung mit Blick auf den konkreten Fall abschließend, auch unter Berücksichtigung des sodann dargestellten Verhältnisses des damaligen § 103 StGB zu § 185 StGB, entschieden wurde.

Des Weiteren wurde die Rechtslage und Staatspraxis erläutert sowie die Frage, ob die Entscheidung über die Verfolgungsermächtigung durch das Auswärtige Amt, die Bundesregierung als Kollegialorgan oder die Bundeskanzlerin getroffen werden könne. Zudem wurden Überlegungen zur Kommunikation einer etwaigen Entscheidung der Bundeskanzlerin über eine Strafverfolgungsermächtigung angestellt und ein Vorschlag zum weiteren Verwaltungsverfahren – die Beibehaltung der Ressortzuständigkeiten – genannt.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    19. Januar 2021
  • Frist
    23. Februar 2021
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die juristische Prü…
An Bundeskanzleramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Juristische Prüfung zu Böhmermanns Schmähgedicht [#209143]
Datum
19. Januar 2021 23:23
An
Bundeskanzleramt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die juristische Prüfung des Bundeskanzleramts zur Frage, ob sich der Jan Böhmermann mit seinem Schmähgedicht auf den türkischen Präsidenten im Jahr 2016 strafbar gemacht hat.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 209143 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/209143/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundeskanzleramt
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Az 13 IFG - 02814 - In 2021 / NA 019 Sehr geehrteAntragsteller…
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
20. Januar 2021
Status
Warte auf Antwort
Az 13 IFG - 02814 - In 2021 / NA 019 Sehr geehrteAntragsteller/in ich habe Ihre E-Mail vom 19. Januar 2021 erhalten. Sie beantragen darin u.a. auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG): „Bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die juristische Prüfung des Bundeskanzleramts zur Frage, ob sich der Jan Böhmermann mit seinem Schmähgedicht auf den türkischen Präsidenten im Jahr 2016 strafbar gemacht hat.“ Das Bundeskanzleramt bemüht sich, Ihre Anfrage schnellstmöglich zu beantworten. Grundsätzlich erfolgt dies entsprechend der gesetzlichen Vorgaben innerhalb eines Monats. Vereinzelt kann die Bearbeitung länger dauern, insbesondere wenn sehr umfangreiches Material gesichtet und geprüft werden muss, sowie Dritte zu beteiligen sind, zu denen sich persönliche Daten in den Unterlagen befinden. Zudem weise ich darauf hin, dass je nach Arbeitsaufwand für die Bearbeitung Ihrer IFG-Anfrage Kosten entstehen können. Einzelheiten regelt hier die Informationsgebührenverordnung (IFGGebV), die Sie im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/ifggebv/index.html einsehen können und nach der die Übersendung von Dokumenten keine gebührenfreie einfache Auskunft darstellt. Mit freundlichen Grüßen
Bundeskanzleramt
Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Ihre Anfrage vom 19. Januar 2021 AZ: 13 IFG - 02814 — In 2021 …
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Ihre Anfrage vom 19. Januar 2021
Datum
30. März 2021
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
1,2 MB
AZ: 13 IFG - 02814 — In 2021 / NA 019 Sehr Antragsteller/in mit E-Mail vom 19. Januar 2021 beantragten Sie u. a. auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) beim Bundeskanzleramt die Übersendung der „Juristischen Prüfung des Bundeskanzleramts zur Frage, ob sich Jan Böhmermann mit seinem Schmähgedicht auf den türkischen Präsidenten im Jahr 2016 strafbar gemacht hat.“ Auf den von Ihnen gestellten Antrag ergehen folgende Entscheidungen: 1. Auf Ihren Antrag erhalten Sie eine einfache Auskunft. 2. Der Bescheid ergeht kostenfrei. Gründe: I. Gemäß § 1 Abs. 1 IFG teile ich Ihnen Folgendes mit: Im Bundeskanzleramt wurde im Zusammenhang mit dem sogenannten Schmähgedicht des Herrn Böhmermann geprüft, inwieweit die Voraussetzungen der Erteilung einer Strafverfolgungsermächtigung nach § 104a StGB vorliegen und welche Gesichtspunkte bei der Erteilung im Einzelnen zu berücksichtigen sind. In diese Prüfung wurden sowohl die erforderlichen formellen und als auch materiellen Gesichtspunkte einbezogen. Das umfasste auch verschiedene außen- und innenpolitische Aspekte, ehe die Prüfung mit Blick auf den konkreten Fall abschließend, auch unter Berücksichtigung des sodann dargestellten Verhältnisses des damaligen § 103 StGB zu § 185 StGB, entschieden wurde. Des Weiteren wurde die Rechtslage und Staatspraxis erläutert sowie die Frage, ob die Entscheidung über die Verfolgungsermächtigung durch das Auswärtige Amt, die Bundesregierung als Kollegialorgan oder die Bundeskanzlerin getroffen werden könne. Zudem wurden Überlegungen zur Kommunikation einer etwaigen Entscheidung der Bundeskanzlerin über eine Strafverfolgungsermächtigung angestellt und ein Vorschlag zum weiteren Verwaltungsverfahren – die Beibehaltung der Ressortzuständigkeiten – genannt. II. Gemäß 8 10 Abs. 1 und Abs. 3 IFG in Verbindung mit der Informationsgebührenverordnung fallen keine Kosten an. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Ihre Anfrage vom 19. Januar 2021 [#209143] Az 13 IFG - 028…
An Bundeskanzleramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Ihre Anfrage vom 19. Januar 2021 [#209143]
Datum
1. April 2021 22:38
An
Bundeskanzleramt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Az 13 IFG - 02814 - In 2021 / NA 019 Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Auskunft über die juristische Prüfung zu Böhmermanns Schmähgedicht. Eventuell habe ich mich missverständlich ausgedrückt. Jedenfalls meinte ich mit meiner Anfrage vom 19. Januar den Prüfungsbericht mit dem Ergebnis der Prüfung. Bitte lassen Sie mir diesen noch zukommen. Gerne können Sie mir auch schnell per E-Mail antworten. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 209143 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/209143/
Bundeskanzleramt
WG: Ihre Anfrage nach dem IFG vom 19. Januar 2021 [#209143] Az. 13IFG - 02814 - In 2021 NA 019 Sehr Antragsteller/…
Von
Bundeskanzleramt
Betreff
WG: Ihre Anfrage nach dem IFG vom 19. Januar 2021 [#209143] Az. 13IFG - 02814 - In 2021 NA 019
Datum
6. April 2021 12:23
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom 1. April 2021, mit der Sie unter Bezugnahme auf Ihren Antrag vom 19. Januar 2021 um Übersendung des "Prüfberichts" bitten. Ich lege Ihre Nachricht als Widerspruch zum Bescheid vom 31. März 2021 aus. Über Ihren Widerspruch wird nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage entschieden. Grundsätzlich beträgt die Bearbeitungsfrist für einen Widerspruch drei Monate. Ich bemühe mich jedoch, Ihnen in den nächsten Wochen die Entscheidung über Ihren Widerspruch zukommen zu lassen. Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage nach dem IFG vom 19. Januar 2021 [#209143] Az. 13IFG - 02814 - In 2021 NA 019 [#209143] Az. 13 IF…
An Bundeskanzleramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage nach dem IFG vom 19. Januar 2021 [#209143] Az. 13IFG - 02814 - In 2021 NA 019 [#209143]
Datum
6. April 2021 13:49
An
Bundeskanzleramt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Az. 13 IFG - 02814 - In 2021 NA 019 Sehr [geschwärzt], meine Nachricht vom 01.04.2021 war nicht als Widerspruch sondern als Nachfrage gedacht. Einen Widerspruch würde ich natürlich nicht per E-Mail einreichen. Durch die Nachfrage wollte ich meine Anfrage auf unbürokratischen Weg präzisieren. Da ich damit anscheinend nicht erfolgreich war, werde ich eine neue, präziser formulierte, Anfrage stellen müssen. Dies bedeutet leider mehr Arbeitsaufwand für alle Beteiligten. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 209143 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]