Sehr geehrtAntragsteller/in
Ihr Antrag ist im Bundeskriminalamt eingegangen.
Für die weitere Bearbeitung Ihrer Anfrage wird um Mitteilung Ihrer Postanschrift gebeten. Bei der Beantwortung eines IFG-Antrages handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekanntzugeben, für den er bestimmt ist. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe setzt eine Rechtsbehelfsfrist in Gang. Die Bekanntgabe an Sie persönlich ist bei einer Übermittlung an die angegebene E-Mail Adresse nicht sichergestellt. Darüber hinaus ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe für die Behörde nicht erkennbar. Eine Beantwortung Ihres Informationsersuchens kann – zumindest sofern eine Kostenfestsetzung erfolgt, s. u. – nur an Ihre Postanschrift erfolgen. Die Form der Auskünfte steht darüber hinaus im Ermessen der Behörde, § 7 Abs. 3 S. 1 IFG.
Vorbehaltlich der Prüfung, ob entsprechende amtliche Informationen im Sinne des IFG im BKA vorliegen, ist bereits jetzt festzustellen, dass Ihr unbeschränkter und umfassender Antrag zu hohen Arbeitsaufwänden (z. B. amtsweite Abfragen, evtl. Schwärzungen) führen wird. Ausführungen zu den entstehenden Kosten (Gebühren und Auslagen) finden Sie weiter unten unter den allgemeinen Hinweisen. In diesem Zusammenhang bitten wir um Konkretisierung Ihrer Anfrage dahingehend, welche Informationen Sie genau begehren.
Bitte beachten Sie darüber hinaus folgende allgemeine Hinweise:
1. Vorgangsnummer und Aktenzeichen:
· Geben Sie bei Rückfragen oder Ergänzungen zu Ihrem Antrag bitte das Aktenzeichen an.
· Behalten Sie bei E-Mails bitte die Betreffzeile bei, damit Ihre E-Mail korrekt zugeordnet wird.
2. mögliche Gebühren und Auslagen
· Gemäß § 10 Abs. 1 IFG sind für Amtshandlungen nach dem IFG Gebühren und Auslagen zu erheben. Die Gebührentatbestände und -sätze richten sich nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV). Wenn Ihr Antrag auf Informationszugang abgelehnt wird, fallen keine Gebühren und Auslagen an.
· Eine einfache Anfrage, die somit kostenfrei beantwortet werden kann, liegt dann vor, wenn deren Bearbeitung weniger als insgesamt eine halbe Stunde in Anspruch nimmt.
· Für die Erteilung schriftlicher Auskünfte samt Herausgabe von Abschriften im Teil A der Anlage zu § 1 Abs. 1 IFGGebV sind Gebühren zwischen 15,00 € bis 500,00 € - zuzüglich entstandener Auslagen - vorgesehen.
· Die Gebühren werden auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten auf Basis folgender, festgelegter pauschalen Personalkostensätze des Bundes unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes erhoben
• EUR 60 pro Stunde für Mitarbeiter des höheren Dienstes
• EUR 45 pro Stunde für Mitarbeiter des gehobenen Dienstes
• EUR 30 pro Stunde für Mitarbeiter des mittleren Dienstes
Damit trägt das Bundeskriminalamt sowohl der Gewährleistung einer einheitlichen Außenwirkung der Bundesregierung als auch der Rechtsprechung Rechnung.
· Eine Prognose zur Höhe der Gebühren kann nicht abgegeben werden, da die end-gültige Höhe nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand und den Regelungen der IFGGebV berechnet wird. Nach den o.a. Ausführungen ist aber bereits jetzt mit dem Erreichen der Obergrenze (500,00 €) zu rechnen. Vor diesem Hintergrund möchten wir an dieser Stelle darauf hinweisen, dass das BKA vorliegend im Hinblick auf die Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten von der Möglichkeit des § 15 VwKostG Gebrauch machen und die weitere Bearbeitung von der Zahlung eines Vorschusses oder von der Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig machen wird.
· Informieren Sie uns bitte über eventuelle Gebührenermäßigungstatbestände, so dass eine eventuelle Gebührenermäßigung geprüft werden kann.
· Die Auslagen richten sich nach der IFGGebV und werden nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet.
Bis zum Eingang Ihrer Rückmeldung wird der Antrag zurückgestellt.
Mit freundlichen Grüßen