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Verschärfung des Lock-Down § 28a Abs. 6 S. 1 IfSG (Schleswig-Holstein)

Vorweg: Gemäss § 28a Abs. 6 S. 1 IfSG: "Bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) sind soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vereinbar ist. "

Das Land Schleswig-Holstein hat die angeordneten Massnahmen verlängert, als auch verschärft.
Bitte senden Sir mir alle Unterlagen zu, aus denen hervorgeht wie soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einbezogen und berücksichtigt wurden.
Bitte senden Sie mir für jede angeordnete Massnahme, die hinzugezogene wissenschaftliche Evidenz zu, dass diese den Zweck erfüllen kann, als aber auch nicht im Widerspruch zu § 28a Abs. 6 S. 1 IfSG steht, als auch den Grund- und Menschenrechten.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    25. Januar 2021
  • Frist
    27. Februar 2021
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Vorweg: Gemäss § 28a…
An Der Ministerpräsident - Staatskanzlei Schleswig-Holstein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Verschärfung des Lock-Down § 28a Abs. 6 S. 1 IfSG (Schleswig-Holstein) [#209581]
Datum
25. Januar 2021 18:28
An
Der Ministerpräsident - Staatskanzlei Schleswig-Holstein
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Vorweg: Gemäss § 28a Abs. 6 S. 1 IfSG: "Bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) sind soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vereinbar ist. " Das Land Schleswig-Holstein hat die angeordneten Massnahmen verlängert, als auch verschärft. Bitte senden Sir mir alle Unterlagen zu, aus denen hervorgeht wie soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einbezogen und berücksichtigt wurden. Bitte senden Sie mir für jede angeordnete Massnahme, die hinzugezogene wissenschaftliche Evidenz zu, dass diese den Zweck erfüllen kann, als aber auch nicht im Widerspruch zu § 28a Abs. 6 S. 1 IfSG steht, als auch den Grund- und Menschenrechten.
Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach § 3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 209581 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/209581/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Der Ministerpräsident - Staatskanzlei Schleswig-Holstein
Sehr geehrteAntragsteller/in auf Ihren Antrag vom 25.01.2021, bei uns eingegangen am 26.01.2021, worin Sie für j…
Von
Der Ministerpräsident - Staatskanzlei Schleswig-Holstein
Betreff
WG: 20210126 Antragsteller/in Antragsteller/in - Verschärfung des Lock-Down § 28a Abs. 6 S. 1 IfSG (Schleswig-Holstein) [#209581]
Datum
27. Januar 2021 13:39
Status
Anfrage abgeschlossen
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14,5 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in auf Ihren Antrag vom 25.01.2021, bei uns eingegangen am 26.01.2021, worin Sie für jede angeordnete Maßnahme über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 Informationen über die hinzugezogene wissenschaftliche Evidenz für diese Maßnahmen begehren, teilen wir Ihnen Folgendes mit: Der Ministerpräsident des Landes Schleswig – Holstein und der Minister für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren als oberste Landesbehörden sind nicht informationspflichtige Stellen im Sinne des Informationszugangsgesetzes, soweit sie im Rahmen von Gesetzgebungsverfahren oder beim Erlaß von Rechtsverordnungen tätig werden, § 2 Abs. 4 Zif. 2 Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH). Bei der Anordnung der Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 handelt es sich um Handeln beim Erlaß von Rechtsverordnungen, weshalb hier kein Anspruch auf Zugang zu Informationen besteht. Ihr Antrag wird also abgelehnt. Nach §§ 1, 2 IZG-SH-KostenVO fallen für diese Entscheidung keine Gebühren an. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein einzulegen. Der Widerspruch kann 1. schriftlich oder zur Niederschrift beim Ministerium für Soziales, Gesundheit, Ju-gend, Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein, Adolf-Westphal-Straße 4, 24143 Kiel, 2. durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz an: <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>> erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in schicken Sie mir einen offiziellen Bescheid der beiden Behörden an meine Adresse die…
An Der Ministerpräsident - Staatskanzlei Schleswig-Holstein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: 20210126 Antragsteller/in Antragsteller/in - Verschärfung des Lock-Down § 28a Abs. 6 S. 1 IfSG (Schleswig-Holstein) [#209581]
Datum
27. Januar 2021 19:10
An
Der Ministerpräsident - Staatskanzlei Schleswig-Holstein
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in schicken Sie mir einen offiziellen Bescheid der beiden Behörden an meine Adresse die unten angehängt ist um gegebenfalls dagegen vorgehen zu gehen und um einen Nachweis zu haben. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 209581 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/209581/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Der Ministerpräsident - Staatskanzlei Schleswig-Holstein
Anfrage vom 28.01.2021 Sehr <Information-entfernt> anbei der gewünschte Bescheid. Mit freundlichen Grüßen
Von
Der Ministerpräsident - Staatskanzlei Schleswig-Holstein
Betreff
Anfrage vom 28.01.2021
Datum
28. Januar 2021 15:31
Status
Anfrage abgeschlossen
Nicht-öffentliche Anhänge:
20210128_IZG_BescheidNAMErnkraut.docx
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Sehr <Information-entfernt> anbei der gewünschte Bescheid. Mit freundlichen Grüßen

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Der Ministerpräsident - Staatskanzlei Schleswig-Holstein
Ihre Mail vom 27.01.2021 Sehr <Information-entfernt> Mit freundlichen Grüßen
Nicht-öffentliche Anhänge:
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Sehr <Information-entfernt> Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.