Lagebericht Syrien 2020 des Auswärtigen Amts

Anfrage an: Auswärtiges Amt

Den aktuellen Lagebericht Syrien des Auswärtigen Amts, sofern es einen neuen Bericht aus dem Jahr 2020 gibt.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    26. Januar 2021
  • Frist
    2. März 2021
  • 4 Follower:innen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Den aktuellen La…
An Auswärtiges Amt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Lagebericht Syrien 2020 des Auswärtigen Amts [#209653]
Datum
26. Januar 2021 12:18
An
Auswärtiges Amt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Den aktuellen Lagebericht Syrien des Auswärtigen Amts, sofern es einen neuen Bericht aus dem Jahr 2020 gibt.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 209653 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/209653/ Postanschrift Arne Semsrott << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Auswärtiges Amt
Sehr geehrter Herr Semsrott, vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), deren Einga…
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
Anfrage nach dem IFG: Lagebericht Syrien 2020 des Auswärtigen Amts, Vg. Nr. 032-2021
Datum
27. Januar 2021 14:58
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), deren Eingang wir hiermit bestätigen. Das Auswärtige Amt bemüht sich, Ihre Anfrage schnellstmöglich zu beantworten. In der Regel erfolgt dies entsprechend der gesetzlichen Vorgaben innerhalb eines Monats ab Antragseingang. In wenigen Fällen kann die Bearbeitung länger dauern (z.B. wenn umfangreiches oder sensibles Material gesichtet und geprüft werden muss oder Dritte beteiligt werden müssen, zu denen sich persönliche Daten in den Akten befinden). Sollte die Bearbeitung in Ihrem Fall ausnahmsweise länger als einen Monat in Anspruch nehmen, werden wir Sie darüber informieren. Bitte beachten Sie darüber hinaus folgende allgemeine Hinweise: - Geben Sie bei Rückfragen oder Ergänzungen zu Ihrem Antrag bitte immer Ihre in der Betreffzeile dieser E-Mail angegebene Vorgangsnummer an. - Für Amtshandlungen nach dem IFG werden Gebühren nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) erhoben (im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/ifggebv/index.html einsehbar). Einfache Anfragen, deren Bearbeitung weniger als insgesamt eine halbe Stunde in Anspruch nimmt, werden gebührenfrei beantwortet. Für Anfragen, deren Bearbeitung länger dauert, können je nach Arbeitsaufwand Gebühren zwischen EUR 15,00 und EUR 500,00 Euro erhoben werden. Eine Prognose zur Höhe der Gebühren kann nicht abgegeben werden, da die endgültige Höhe nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand berechnet wird. Informieren Sie uns bitte über eventuelle Gebührenermäßigungstatbestände (z. B. wissenschaftlicher Auftrag einer staatlichen Organisation, Recherchearbeiten, die im öffentlichen Interesse sind, Bezug von Sozialleistungen etc.), so dass eine eventuelle Gebührenermäßigung geprüft werden kann. Wenn Ihr Antrag auf Informationszugang abgelehnt wird, fallen keine Gebühren an. Für Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gern zur Verfügung. Hinweis zum Datenschutz: Bei der Bearbeitung wurden bzw. werden von Ihnen personenbezogene Daten verarbeitet. Welche Daten zu welchem Zweck und auf welcher Grundlage verarbeitet werden, ist abhängig von Ihrem Anliegen und den konkreten Umständen. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung (https://www.auswaertiges-amt.de/de/datenschutz-node) des Auswärtigen Amts. Mit freundlichen Grüßen
Auswärtiges Amt
505-51 l.E IFG 032-2021 Sehr geehrter Herr Semsrott, nach einer Rücksprache mit den Fachreferaten kann ich Ihnen …
Von
Auswärtiges Amt
Via
Briefpost
Betreff
505-51 l.E IFG 032-2021
Datum
29. Januar 2021
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
400,8 KB
Sehr geehrter Herr Semsrott, nach einer Rücksprache mit den Fachreferaten kann ich Ihnen mitteilen, dass es sich bei Ihrer Anfrage nicht um eine einfache gebührenfreie Auskunft handelt. Nach § 10 IFG sind nur einfache Anfragen gebührenfrei, eine solche liegt jedoch bei einer Bearbeitungszeit von über einer halben Stunde nicht vor. Je nach Arbeitsaufwand können Gebühren zwischen EUR 15,00 und EUR 500,00 erhoben werden. Nach einer ersten Schätzung müssten Sie mit Gebühren im unteren dreistelligen Bereich rechnen.
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: 505-51 l.E IFG 032-2021 [#209653] Sehr geehrte << Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort auf mein…
An Auswärtiges Amt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: 505-51 l.E IFG 032-2021 [#209653]
Datum
1. Februar 2021 20:00
An
Auswärtiges Amt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte << Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort auf meine IFG-Anfrage zum Lagebericht Syrien. Ich halte trotz Gebühren an der Anfrage fest. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 209653 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/209653/
Auswärtiges Amt
Lagebericht Syrien 2020 Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihre o.g. Anfrage auf Informationszugang nach dem Inform…
Von
Auswärtiges Amt
Via
Briefpost
Betreff
Lagebericht Syrien 2020
Datum
24. Februar 2021
Status
Warte auf Antwort
11,1 MB
geschwärzt
1,0 MB
Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihre o.g. Anfrage auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) bitten Sie um Zusendung des Berichts des Auswärtigen Amts zur Lage in Syrien. Auf Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) ergeht folgender Bescheid: Ihrem Antrag wird teilweise stattgegeben. Als Anlage übersende ich Ihnen den Lagebericht Syrien in teilgeschwärzter Fassung. Dieser Bescheid ergeht gebührenpflichtig. Begründung: Gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG hat jeder nach Maßgabe des Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu Informationen. Sind jedoch die Tatbestandsvoraussetzungen der Ausschlusstatbestände §§ 3 - 6 IFG erfüllt, ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen. Im Einzelnen beruhen die Schwärzungen für den Lagebericht Syrien auf folgenden Überlegungen, die in der nachstehenden Übersicht aufgelistet sind: [Tabelle] Nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen, § 3 Nr. 1 a) IFG Innerhalb des IFG gilt der Grundsatz des § 1 Abs. 1 S. 1 IFG, welcher einen freien und voraussetzungslosen Informationszugang gewährt. Die §§ 3 - 6 IFG stellen hierzu Ausnahmetatbestände dar, welche dem Schutz unterschiedlicher Rechtsgüter dienen - § 3 IFG insbesondere dem Schutz besonderer öffentlicher Belange. § 3 Nr. 1a) IFG sieht eine Ausnahme von der Regel vor, wenn das Bekanntwerden von Informationen nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen haben kann. Unter internationalen Beziehungen versteht man die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland und das diplomatische Vertrauensverhältnis zu ausländischen Staaten sowie zu zwischen- und überstaatlichen Organisationen, etwa der Europäischen Union oder den Vereinten Nationen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - BVerwG 7 € 22/08 — Juris-Rn. 14; die Begründung des Gesetzentwurfs BTDrucks 15/4493 S. 9). Die Republik Türkei und die Libanesische Republik, zu denen die Bundesrepublik diplomatische Beziehungen unterhält werden in dem Lagebericht zu Syrien genannt. Im Falle eines Bekanntwerdens der geschwärzten Textpassagen in dem angeforderten Lagebericht besteht das Risiko nachteiliger Auswirkungen für eben diese Beziehungen. Das Grundgesetz räumt der Bundesregierung einen weiten Gestaltungsspielraum für die Regelung der auswärtigen Beziehungen ein (BVerfG, Urteil vom 7. Mai 2008 - 2 BvE 1/03 - BVerfGE 121, 135 <158>). Maßgeblich ist, welche außenpolitischen Ziele die Bundesrepublik zu dem jeweiligen Staat verfolgt. Nur die Bundesregierung kann bestimmen, ob eine von ihr erwartete oder befürchtete Einwirkung auf die auswärtigen Beziehungen mit Blick auf die insoweit verfolgten Ziele hingenommen werden kann oder vermieden werden soll (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - BVerwG 7 C 22/08 — Juris-Rn. 15). Zudem gilt, dass die auf Gegenseitigkeit beruhenden Beziehungen zu der Republik Türkei und der Libanesischen Republik für die Bundesrepublik wichtig sind und weiterhin unvoreingenommen unterhalten werden sollen. Dies wäre auch durch das Bekanntwerden der geschwärzten Informationen gefährdet. Die Bundesregierung hat ein großes Interesse an einer stabilen Zusammenarbeit mit den genannten Staaten. Diese Zusammenarbeit und diese Zielsetzung sind für das wirkungsvolle Eintreten von Werten und Anliegen Deutschlands von großer Wichtigkeit. Sie könnten Schaden nehmen, wenn einige der als interne Analysen der Bundesregierung formulierten Aussagen an die Öffentlichkeit gerieten. Da die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein kann, kann das Dokument nicht komplett herausgegeben werden. Der Informationszugang kann gem. § 3 Nr. 1 a) IFG daher nicht uneingeschränkt gewährt werden. Schutz von Verschlusssachen, § 3 Nr. 4 IFG Der Bekanntgabe des als VS-N£D eingestuften Bericht des Auswärtigen Amts zur Lage in Syrien steht § 3 Nr. 4 IFG i. V.m. § 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung - VSA) entgegen (vormals Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen). Die Unterlagen unterfallen einer Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitspflicht gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4 VSA. Gem. § 2 Abs. 2 Nr. 4 VSA werden Inhalte als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft, bei denen die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann. Sinn und Zweck dieser Regelung ist, dass Aspekte, welche aufgrund eben dieser Vorschriften der Geheimhaltung unterliegen, auch weiterhin unter Verschluss bleiben sollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - BVerwG 7 € 22/08 - Juris-Rn. 46). Aus Anlass Ihrer IFG-Anfrage wurde die Einstufung überprüft. Eine Herausgabe des Berichts mit Schwärzungen ist möglich. Außerdem wurden auf den Seiten 19, 22 und 36 Informationen zum Schutz von Informanten geschwärzt, um deren Sicherheit nicht zu gefährden. Der Bericht kann Ihnen gemäß § 3 Nr. 4 IFG nur mit Schwärzungen zur Verfügung gestellt werden. Kostenentscheidung: Für den Informationszugang wird eine Gebühr von 141,25 € erhoben. Gemäߧ 10 Abs. 1 IFG werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz Gebühren erhoben. Die Höhe dieser Kosten orientiert sich am entstandenen Verwaltungsaufwand; die Gebühren sind zudem so zu bemessen, dass der Informationszugang wirksam in Anspruch genommen werden kann. Die Gebühr darf zudem nach allgemeinen Gebührengrundsätzen nicht unangemessen sein. Die Gebühren und Auslagen richten sich im Einzelnen nach Nr. 2.2 Teil des Gebühren-und Auslagenverzeichnisses der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) vom 2. Januar 2006. Danach ist für die Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere, wenn zum Schutz öffentlicher und privater Belange Daten ausgesondert werden müssen, ein Gebührenrahmen von 30,00 bis 500,00 € vorgesehen. Die Bearbeitung Ihres Antrags hat einen Aufwand von 10 Minuten für Mitarbeiter/-innen des mittleren Dienstes, 75 Minuten für Mitarbeiter/-innen des gehobenen Dienstes und 80 Minuten für Mitarbeiter/-innen des höheren Dienstes für das Heraussuchen und das Zusammenstellen sowie Schwärzen der gewünschten Informationen verursacht. Bei Zugrundelegung von pauschalierten Stundensätzen pro Arbeitsstunde von 30,00 Euro für Mitarbeiter/-innen des mittleren Dienstes, 45,00 Euro für Mitarbeiter/-innen des gehobenen Dienstes und 60,00 Euro für Mitarbeiter/-innen des höheren Dienstes sind daher Gebühren in Höhe von 141,25 Euro angefallen. Die Höhe der Gebühr steht in einem angemessenen Verhältnis zu der gewährten Auskunft. Bitte überweisen Sie den Gesamtbetrag i. H. v. 141,25 EUR innerhalb von 4 Wochen auf das Konto der Bundeskasse: Deutsche Bundesbank, Filiale Leipzig BLZ 86000000 Konto Nr. 86001040 BIC: MARKDEF1860 IBAN: DE38 8600 0000 0086 0010 40 Unter Verwendungszweck geben Sie bitte folgendes Kassenzeichen an: 880801011471 Gz.: 505-511.E IFG 032-2021 Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: Lagebericht Syrien 2020 [#209653] GZ 505-511.E IFG 032-2021 Sehr << Anrede >> vielen Dank für di…
An Auswärtiges Amt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Lagebericht Syrien 2020 [#209653]
Datum
1. März 2021 12:45
An
Auswärtiges Amt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
GZ 505-511.E IFG 032-2021 Sehr << Anrede >> vielen Dank für die Zusendung des Lageberichts Syrien 2020. Sie haben mir für die Antwort Gebühren in Höhe von 141,25 € berechnet. Bei der Anfrage des Lageberichts 2019 war ein ähnlicher Aufwand angefallen, jedoch haben Sie in dem Fall nur Gebühren in Höhe von 55 Euro berechnet (https://fragdenstaat.de/anfrage/aktueller-lagebericht-syrien/#nachricht-376568). Hat sich die Gebührenberechnung des Auswärtigen Amts geändert oder handelt es sich um ein Versehen? Sollte es sich um ein Versehen handeln, würde ich natürlich auf einen Widerspruch verzichten. Mit Dank und freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 209653 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/209653/
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Widerspruch Gebühren Lagebericht Syrien 2020 [#209653] -- per Fax und E-Mail -- GZ 505-511.E IFG 032-2021 Sehr &…
An Auswärtiges Amt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Widerspruch Gebühren Lagebericht Syrien 2020 [#209653]
Datum
5. März 2021 12:54
An
Auswärtiges Amt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
-- per Fax und E-Mail -- GZ 505-511.E IFG 032-2021 Sehr << Anrede >> gegen den Gebührenbescheid in Bezug auf meine Anfrage zum Lagebericht Syrien 2020 lege ich Widerspruch ein. Sie haben mir für die Antwort Gebühren in Höhe von 141,25 € berechnet. Bei der Anfrage des Lageberichts 2019 war ein ähnlicher Aufwand angefallen, jedoch haben Sie in dem Fall nur Gebühren in Höhe von 55 Euro berechnet (https://fragdenstaat.de/anfrage/aktueller-lagebericht-syrien/#nachricht-376568). Eine Veränderung der Rechtslage hat sich seitdem nicht ergeben. Nach BVerwG 10 C 23.19 war die Gebührenerhebung des AA im Falle des 2019er-Berichts offensichtlich nicht rechtswidrig. Für eine Änderung der bisherigen Praxis bräuchte es eine nachvollziehbare Begründung, die das AA nicht geliefert hat. Das BVerwG hat lediglich festgestellt, dass eine bestimmte Gebührenberechnung durch das BMI möglich ist, nicht, dass diese zwingend so zu erfolgen hat. Eine Überprüfung des Urteils durch das Bundesverfassungsgericht steht zudem noch aus. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz folgt, dass das AA seine erprobte Gebührenpraxis aus den vergangenen Jahren fortzuführen hat. Mit Dank und freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 209653 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/209653/
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Widerspruch Gebühren Lagebericht Syrien 2020 [#209653]
An Auswärtiges Amt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Via
Fax
Betreff
Widerspruch Gebühren Lagebericht Syrien 2020 [#209653]
Datum
5. März 2021 12:55
An
Auswärtiges Amt
Status
Fax wurde erfolgreich versendet.
Nicht-öffentliche Anhänge:
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44,9 KB
Auswärtiges Amt
Informationsfreiheitsgesetz Sehr geehrter Herr Semsrott, hiermit bestätige ich, dass Ihr Widerspruch im Auswärtig…
Von
Auswärtiges Amt
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Briefpost
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz
Datum
9. März 2021
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Semsrott, hiermit bestätige ich, dass Ihr Widerspruch im Auswärtigen Amt am 05.03.2021 eingegangen ist und im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bearbeitet wird. Mit freundlichen Grüßen
Auswärtiges Amt
Informationsfreiheitsgesetz Sehr geehrter Herr Semsrott, hiermit bestätige ich, dass Ihr Widerspruch im Auswärtig…
Von
Auswärtiges Amt
Via
Briefpost
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz
Datum
9. März 2021
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

geschwärzt
730,1 KB
Sehr geehrter Herr Semsrott, hiermit bestätige ich, dass Ihr Widerspruch im Auswärtigen Amt am 05.03.2021 eingegangen ist und im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bearbeitet wird. Mit freundlichen Grüßen
Auswärtiges Amt
Widerspruchsbescheid
Von
Auswärtiges Amt
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruchsbescheid
Datum
19. März 2021
Status

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

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Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Klage
An Auswärtiges Amt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Via
Briefpost
Betreff
Klage
Datum
15. April 2021
An
Auswärtiges Amt
Status
60,7 KB

Dokumente