Ausgaben Ihres Hauses für den Betrieb von Social Media Accounts (insbesondere Agentur & Werbeausgaben)

- Eine Auflistung aller Social Media Accounts, die von ihrem Haus bzw. von Agenturen für ihr Haus betrieben werden
- Informationen/Haushaltsaufstellungen/Verträge/…, aus denen die Ausgaben für Agenturen, Werbung und sonstige Ausgaben im Kontext der Social Media Präsenzen ihres Hauses im Jahr 2020 hervorgehen

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse können geschwärzt werden (sofern daraus weiterhin die Ausgaben ihres Hauses hervorgehen), personenbezogene Daten nach § 5 IFG ebenfalls, wenn nötig.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    27. Januar 2021
  • Frist
    2. März 2021
  • Ein:e Follower:in
Lilith Wittmann
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Eine Auflistun…
An Bundesministerium der Verteidigung Details
Von
Lilith Wittmann
Betreff
Ausgaben Ihres Hauses für den Betrieb von Social Media Accounts (insbesondere Agentur & Werbeausgaben) [#209877]
Datum
27. Januar 2021 12:13
An
Bundesministerium der Verteidigung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Eine Auflistung aller Social Media Accounts, die von ihrem Haus bzw. von Agenturen für ihr Haus betrieben werden - Informationen/Haushaltsaufstellungen/Verträge/…, aus denen die Ausgaben für Agenturen, Werbung und sonstige Ausgaben im Kontext der Social Media Präsenzen ihres Hauses im Jahr 2020 hervorgehen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse können geschwärzt werden (sofern daraus weiterhin die Ausgaben ihres Hauses hervorgehen), personenbezogene Daten nach § 5 IFG ebenfalls, wenn nötig.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 209877 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/209877/
Mit freundlichen Grüßen Lilith Wittmann
Bundesministerium der Verteidigung
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-1529 Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag vom 27.01.20…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
Ausgaben Ihres Hauses für den Betrieb von Social Media Accounts (insbesondere Agentur & Werbeausgaben) [#209877]
Datum
1. Februar 2021 08:39
Status
Warte auf Antwort
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-1529 Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag vom 27.01.2021 (s.u.) Seht geehrte Frau Wittmann, ich bestätige den Eingang Ihrer auf das IFG gestützten Anfrage vom 27. Januar 2021 (Bezug). Diese wird unter dem Aktenzeichen (Az) 39-22-17/-1529 bearbeitet. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium der Verteidigung
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-1529 Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: 1. Ihr Antrag vom 27.01…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
Ausgaben Ihres Hauses für den Betrieb von Social Media Accounts (insbesondere Agentur & Werbeausgaben) [#209877]
Datum
10. Februar 2021 09:28
Status
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/-1529 Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: 1. Ihr Antrag vom 27.01.2021 2. BMVg - R I 1 - Az 39-22-17/-1529 vom 01.02.2021 Seht geehrte Frau Wittmann, ich komme zurück auf Ihren IFG-Antrag vom 27. Januar 2021 (Bezug 1.), in dem Sie gebeten haben, Ihnen - bezogen auf das Jahr 2020 - 1. "- Eine Auflistung aller Social Media Accounts, die von ihrem Haus bzw. von Agenturen für ihr Haus betrieben werden" 2. "- Informationen/Haushaltsaufstellungen/Verträge/…, aus denen die Ausgaben für Agenturen, Werbung und sonstige Ausgaben im Kontext der Social Media Präsenzen" zu übersenden. Hierzu kann ich Ihnen Folgendes mitteilen: Zu 1. Durch das BMVg wird der Twitter-Account "Verteidigungsministerium" (@BMVg_Bundeswehr) betrieben. Zu 2. Antragsgegenständliche amtliche Informationen, aus denen die Ausgaben für Agenturen, Werbung und sonstige Ausgaben im Kontext der Social Media Präsenzen des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) im Jahr 2020 hervorgehen, liegen nicht vor. Der Account wird im Rahmen der Informationsarbeit der Bundeswehr betrieben. Anfallende Kosten werden durch die allgemeine Betriebsausgaben des BMVg gedeckt und werden nicht gesondert ausgewiesen. Ergänzend hierfür darf ich zum Vergleich auf die nachfolgende Drucksache des Deutschen Bundestags verweisen: https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/066/1806609.pdf Mit freundlichen Grüßen