Sehr geehrte Frau Wittmann,
mit Ihrer Mail vom 27. Januar 2021 baten Sie um Auskunft zu
- allen Social Media Accounts, die vom BMU bzw. von Agenturen für das BMU betrieben werden und
- Informationen/Haushaltsaufstellungen/Verträgen/…, aus denen die Ausgaben für Agenturen, Werbung und sonstige Ausgaben im Kontext der Social Media Präsenzen des BMU im Jahr 2020 hervorgehen.
Mit der Schwärzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse haben Sie sich einverstanden erklärt, sofern daraus weiterhin die Ausgaben des BMU hervorgehen.
Diese Anfrage wird als Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) eingeordnet und beantwortet.
Folgende Accounts werden durch das BMU bzw. dessen Auftragnehmer betrieben:
Facebook:
www.facebook.com/bundesumweltministeriu…um>,
https://www.facebook.com/NKI.BMU/,
www.facebook.com/EUKIClimate<http://…
Twitter:
www.twitter.com/bmu<http://www.twitt…mu>,
https://twitter.com/NKI_BMU,
https://twitter.com/CarbnMechnisms,
https://twitter.com/EUKI_Climate,
https://twitter.com/iki_bmu
Instagram:
www.instagram.com/umweltministerium<…
Youtube:
www.youtube.com/umweltministerium<ht…um>,
https://www.youtube.com/NationaleKlimas…,
https://www.youtube.com/channel/UC34jHV…)
LinkedIn:
https://www.linkedin.com/company/158590…
Aus den von Ihnen erwähnten Haushaltsaufstellungen und Verträgen ergeben sich noch keine konkreten Kosten. Diese können nur anhand von Rechnungen nachgewiesen werden. Sowohl die in den Verträgen enthaltenen Informationen, die die Preise pro Einheit festlegen, als auch die Rechnungen, die den Preisen für die Einzelleistungen konkrete Mengenparameter gegenüber stellen, handelt es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse unserer Auftragnehmer, da diese die internen Kalkulationsgrundlagen zur Preisgestaltung der Dienstleister enthalten. Bei einer Veröffentlichung dieser Kalkulationsgrundlagen wäre zu befürchten, dass unsere Auftragnehmer bei Ausschreibungen von anderen Bietern unterboten werden könnten. Ähnlich verhält es sich bei Ausgaben für Werbung, da hier spezifische Preisvereinbarungen mit den Vermarktern getroffen werden. Insofern ist es nicht möglich, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu schwärzen und gleichzeitig Belege über konkrete Kostenpositionen mitzuteilen.
Nach § 6 Satz 2 IFG darf der Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nur gewährt werden, soweit der Betroffene einwilligt. Aus den oben genannten Gründen haben alle betroffenen Dienstleister ihre Zustimmung nicht erteilt. Nach § 7 Abs. 2 IFG ist dem Antrag in dem Umfang stattzugeben, in dem der Informationszugang ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen möglich ist. Daher teilen wir Ihnen gern kumuliert mit, dass im Jahr 2020 insgesamt 27.544,72 € für den Betrieb der o. g. Social Media Accounts des BMU angefallen sind.
Die Beantwortung Ihrer Anfrage erfolgt gebühren- und auslagefrei.
Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, Stresemannstraße 128 - 130, 10117 Berlin einzulegen.
Mit freundlichen Grüßen,
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