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Messung von tieffrequentem Schall und elektromagnetischen Wellen in Privatwohnungen

Vorschriften, Anweisungen etc., in denen auf Landesebene die behördliche Messung von tieffrequentem Schall und elektromagnetischen Wellen in Privatwohnungen geregelt ist – unabhängig von persönlicher Betroffenheit. Unter welchen Umständen wird behördlicherseits gemessen?

Ergebnis der Anfrage

Antwort des Hessischen Innenministeriums auf die Frage, ob im Rahmen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Privatwohnungen gemessen wird bei vermutetem Vorkommen von tieffrequentem Schall oder Mikrowellen:

"Die Zuständigkeit der hessischen Behörden für die Durchsetzung der vorgenannten Rechtsvorschriften ergibt sich aus der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung<https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bs…> (ImSchZuV).
Die zuständige Behörde kann im Rahmen der Bearbeitung einer Beschwerde Messungen durchführen. Ob sie Messungen durchführt, steht in ihrem pflichtgemäßen Ermessen."

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    30. Januar 2021
  • Frist
    3. März 2021
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrte Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Vorschriften, A…
An Hessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Messung von tieffrequentem Schall und elektromagnetischen Wellen in Privatwohnungen [#210136]
Datum
30. Januar 2021 10:11
An
Hessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrte Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Vorschriften, Anweisungen etc., in denen auf Landesebene die behördliche Messung von tieffrequentem Schall und elektromagnetischen Wellen in Privatwohnungen geregelt ist – unabhängig von persönlicher Betroffenheit. Unter welchen Umständen wird behördlicherseits gemessen?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 210136 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/210136/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Hessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat
Sehr Antragsteller/in gerne beantworte ich Ihre E-Mail. Mit ihrer Anfrage bitten Sie um eine Auskunft über die d…
Von
Hessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat
Betreff
AW: Messung von tieffrequentem Schall und elektromagnetischen Wellen in Privatwohnungen [#210136]
Datum
22. Februar 2021 07:29
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in gerne beantworte ich Ihre E-Mail. Mit ihrer Anfrage bitten Sie um eine Auskunft über die derzeitige Rechtslage bzw. die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen. Da die im Folgenden dargelegten rechtlichen Bestimmungen jedem Bürger frei zugänglich sind, bedarf es keines Anspruchs auf Zugänglichmachung nach den von Ihnen angeführten Rechtsvorschriften. Die hessische Umweltverwaltung vollzieht im Bereich des Immissionsschutzrechts das Bundes-Immissionsschutzgesetz<https://www.gesetze-im-internet.de/bi...> (BImSchG) und die auf Grundlage des BImSchG erlassenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften. Diese Vorschriften dienen dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräuschen, Erschütterungen und ähnlichen Vorgängen. Regelungen zu von Anlagen ausgehenden elektromagnetischen Feldern, finden sich in der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes<https://www.gesetze-im-internet.de/bi...> (26. BImSchV). Beispielsweise werden dort Grenzwerte für von Mobilfunksendemasten oder anderen Anlagen im Sinne der 26. BImSchV verursachten elektromagnetischen Feldern festgelegt. Von Anlagen - die unter den Anwendungsbereich von Nr. 1 TA Lärm fallen - ausgehender tieffrequenter Schall wird durch die zuständige Behörde nach der technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm<https://www.verwaltungsvorschriften-i...> (TA Lärm) beurteilt. Die Zuständigkeit der hessischen Behörden für die Durchsetzung der vorgenannten Rechtsvorschriften ergibt sich aus der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung<https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/...> (ImSchZuV). Die zuständige Behörde kann im Rahmen der Bearbeitung einer Beschwerde Messungen durchführen. Ob sie Messungen durchführt, steht in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Bezugnehmend auf Ihre vorherigen Anfragen möchte ich an dieser Stelle nochmals betonen, dass die von Ihnen angeführten „Umweltwaffen“ nicht in den Anwendungsbereich des BImSchG und der auf Grundlage des BImSchG erlassen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften fallen. Für Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen