Herausgabe der internen Weisungen / Arbeitsanweisungen bei Gutachten zur Kostenübernahme nach § 31 Abs. 6 SGB V (Cannabis)

Durch Kontakt mit Fachabteilungen der verschiedenen MDK´s der jeweiligen Bundesländer zum Thema Verordnungen nach § 31 Abs. 6 SGB V (Verordnung von Cannabisarzneimittel/Blüten/Extrakte), wurde ich mehrmals bei Nachfragen von Mitarbeitern auf interne Arbeitsanweisungen / Leitfäden zum Thema Kostenübernahme von Cannabis Produkten verwiesen.

Bitte beantworten Sie mir folgende Frage:

Gibt es Leitfäden / Informationen / (interne) Anweisungen zum Thema vom Medizinischen Dienst des GKV Spitzenverband (MDS-e.V.), die zur klärung der Fragestellung den Gutachtern bei der Verornung nach § 31 Abs.6 SGB V der jeweiligen MDK´s, seitens des MDS-e.V. zur Verfügung gestellt werden, bzw. beachtet werden sollen?

Falls Ja:

Bitte ich um Zusendung sämtlicher internen Dokumente die zur Prüfung der Kostenübernahme bei Anträgen nach § 31 Abs 6 SGB V (Cannabis Arzneimittel) von den Mitarbeitern und Gutachtern der Fachabteilungen der jeweiligen MDK´s oder anderer der von den Krankenkassen beauftragten Gutachter zum Thema zu beachten sind.

Dies sind Insbesondere:

- Leitfäden (auch interne)
- Arbeitshinweise (auch interne)
- Weisungen (auch interne)

Sowie:
- Fragebögen an Patienten zur Vorlage beim Arzt
- weitere Formulare
- Informationsmaterialien für die Krankenkassen, Ärzte oder Patienten

Bitte nutzen Sie für Ihre Antworten das Portal Frag den Staat.
Anlagen sind bevorzugt als PDF im Email Anhang zu versenden

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    10. April 2017
  • Frist
    12. Mai 2017
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Durch Kontakt mi…
An Medizinischer Dienst Bund (MD Bund) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Herausgabe der internen Weisungen / Arbeitsanweisungen bei Gutachten zur Kostenübernahme nach § 31 Abs. 6 SGB V (Cannabis) [#21016]
Datum
10. April 2017 13:15
An
Medizinischer Dienst Bund (MD Bund)
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Durch Kontakt mit Fachabteilungen der verschiedenen MDK´s der jeweiligen Bundesländer zum Thema Verordnungen nach § 31 Abs. 6 SGB V (Verordnung von Cannabisarzneimittel/Blüten/Extrakte), wurde ich mehrmals bei Nachfragen von Mitarbeitern auf interne Arbeitsanweisungen / Leitfäden zum Thema Kostenübernahme von Cannabis Produkten verwiesen. Bitte beantworten Sie mir folgende Frage: Gibt es Leitfäden / Informationen / (interne) Anweisungen zum Thema vom Medizinischen Dienst des GKV Spitzenverband (MDS-e.V.), die zur klärung der Fragestellung den Gutachtern bei der Verornung nach § 31 Abs.6 SGB V der jeweiligen MDK´s, seitens des MDS-e.V. zur Verfügung gestellt werden, bzw. beachtet werden sollen? Falls Ja: Bitte ich um Zusendung sämtlicher internen Dokumente die zur Prüfung der Kostenübernahme bei Anträgen nach § 31 Abs 6 SGB V (Cannabis Arzneimittel) von den Mitarbeitern und Gutachtern der Fachabteilungen der jeweiligen MDK´s oder anderer der von den Krankenkassen beauftragten Gutachter zum Thema zu beachten sind. Dies sind Insbesondere: - Leitfäden (auch interne) - Arbeitshinweise (auch interne) - Weisungen (auch interne) Sowie: - Fragebögen an Patienten zur Vorlage beim Arzt - weitere Formulare - Informationsmaterialien für die Krankenkassen, Ärzte oder Patienten Bitte nutzen Sie für Ihre Antworten das Portal Frag den Staat. Anlagen sind bevorzugt als PDF im Email Anhang zu versenden
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Medizinischer Dienst Bund (MD Bund)
Sehr geehrtAntragsteller/in gerne teilen wir Ihnen auf Ihre E-Mail mit, dass wir über Ihren Antrag auf Informatio…
Von
Medizinischer Dienst Bund (MD Bund)
Betreff
Herausgabe der internen Weisungen / Arbeitsanweisungen bei Gutachten zur Kostenübernahme nach § 31 Abs. 6 SGB V (Cannabis) [#21016]
Datum
13. April 2017 08:15
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in gerne teilen wir Ihnen auf Ihre E-Mail mit, dass wir über Ihren Antrag auf Informationszugang gemäß § 7 IFG erst nach Vorlage einer schriftlichen Mitteilung unter vollständiger Angabe Ihres Namens und der Postanschrift entscheiden können. Wir bitten um Verständnis und verbleiben mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, eine Angabe für die Postadresse ist bei IFG Anfragen nicht zwingend. Bitte teilen …
An Medizinischer Dienst Bund (MD Bund) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Herausgabe der internen Weisungen / Arbeitsanweisungen bei Gutachten zur Kostenübernahme nach § 31 Abs. 6 SGB V (Cannabis) [#21016]
Datum
13. April 2017 16:40
An
Medizinischer Dienst Bund (MD Bund)
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, eine Angabe für die Postadresse ist bei IFG Anfragen nicht zwingend. Bitte teilen Sie mir die Rechtsgrundlage dieser Nachfrage mit. Wie schon der Anfrage zu entnehmen war, wünsche ich die Auskunfterteilung Gemäß §1 Abs. 2 IFG per Email, bzw. über das Portal Frag den Staat. Sollten Sie noch weitere bedenken deswegen haben kann ich gerne die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit zur Klärung einschalten. Ich bitte höflichst um zügige Bearbeitung meines Antrags Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 21016 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Medizinischer Dienst Bund (MD Bund)
Sehr geehrtAntragsteller/in gerne stellen wir Ihnen die nach dem IFG gewünschten Informationen zur Verfügung. Sel…
Von
Medizinischer Dienst Bund (MD Bund)
Betreff
AW: Herausgabe der internen Weisungen / Arbeitsanweisungen bei Gutachten zur Kostenübernahme nach § 31 Abs. 6 SGB V (Cannabis) [#21016]
Datum
18. April 2017 08:25
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in gerne stellen wir Ihnen die nach dem IFG gewünschten Informationen zur Verfügung. Selbstverständlich bestehen auch keine großen Formerfordernisse. Voraussetzung ist allerdings, dass Sie sich als "Antragsteller" mit Name und Anschrift eindeutig identifizieren. Dies entspricht den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens und musste deshalb auch im IFG nicht nochmals gesondert geregelt werden. In Ziffer 6 der Anwendungshinweise zum IFG des Bundesministeriums des Inneren vom 21. November 2005 -V 5a - 130 260/16- verdeutlicht diesen Grundsatz. Hiernach sind bei mündlichen Anträgen Name und Anschrift des Antragstellers zu erfassen. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass bei allen übrigen Antragsformen per se davon ausgegangen wird, dass sich der Antragsteller unter Angabe seines Namens und seiner vollständigen Anschrift zu erkennen gibt. Bislang fehlt Ihrer Postanschrift "Kyllburger Straße 5a" die eindeutige Ortsangabe. Dies bitten wir entsprechend nachzuholen, im Idealfall durch einen Brief. Wir hoffen, Ihnen hiermit die gewünschten Erläuterungen gegeben zu haben. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrt<< Anrede >> Aus Gründen des Datenschutzes darf die verantw…
An Medizinischer Dienst Bund (MD Bund) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: Herausgabe der internen Weisungen / Arbeitsanweisungen bei Gutachten zur Kostenübernahme nach § 31 Abs. 6 SGB V (Cannabis) [#21016]
Datum
21. April 2017 18:28
An
Medizinischer Dienst Bund (MD Bund)
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrt<< Anrede >> Aus Gründen des Datenschutzes darf die verantwortliche Stelle die Postanschrift der Antragstellerinnen und -steiler nur dann ermitteln, wenn es zu ihrer Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Dass zum Beispiel die Erteilung eines förmlichen Ableh-nungsbescheides die Angabe einer Postanschrift erfordert, stellt kein durchgreifendes Argument dafür dar, bereits die Zulässigkeit eines Antrags von der Angabe einerzustellungsfähigen Adresse abhängig zu machen. Ob ein Informationsanspruch ganz oder teilweise abgelehnt werden muss, dürfte regelmäßig bei AntragsteIlung noch nicht feststehen, so dass diese Erwägung kein Grund für eine Identifizierung sein kann. Ist dem Antrag stattzugeben, kann die gewünschte Information in der Regel erteilt werden, ohne dass es hierzu der Angabe einer Postanschrift bedarf. In diesen Fällen ist die Feststellung der Identität der Antragstellenden für die Aufgabenerfüllung der öffentlichen Stelle nicht erforderlich und somit unzulässig Weiterhin zur Sache empfehle ich Ihnen die ausführungen der Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit im Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit für die Jahre 2012 und 2013, dort S. 67) sowie: 22. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen für Jahre 2013 und 2014, dort Seite 100 f. ... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 21016 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Medizinischer Dienst Bund (MD Bund)
Sehr geehrtAntragsteller/in wir beantworten Ihre Anfrage vom 10. April 2017 wie folgt: Mit Gesetz vom 6. März 20…
Von
Medizinischer Dienst Bund (MD Bund)
Betreff
AW: Herausgabe der internen Weisungen / Arbeitsanweisungen bei Gutachten zur Kostenübernahme nach § 31 Abs. 6 SGB V (Cannabis) [#21016]
Datum
25. April 2017 13:43
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in wir beantworten Ihre Anfrage vom 10. April 2017 wie folgt: Mit Gesetz vom 6. März 2017 (BGBl. I Seite 403) ist das Sozialgesetzbuch - V. Buch - um § 31 Abs. 6 ergänzt worden, der Versicherten mit einer schwerwiegenden Erkrankung unter bestimmten im Gesetz aufgeführten Bedingungen einen Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Dronabinol oder Nabilon einräumt. Diese Vorschrift ist am 10. März 2017 in Kraft getreten. Diese Leistung bedarf bei ihrer ersten Verordnung vorab einer Genehmigung der Krankenkasse, die nur in begründeten Ausnahmefällen abgelehnt werden darf (§ 31 Abs. 6 Satz 2 SGB V). Gemäß § 275 Abs. 1 SGB V kann die Krankenkasse u.a. zur Prüfung von Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes (MDK) einholen. Im Hinblick auf die von Ihnen erbetene "Herausgabe der internen Weisungen / Arbeitsanweisungen bei Gutachten zur Kostenübernahme nach § 31 Abs. 6 SGB V (Cannabis)" können wir Ihnen folgendes mittteilen: Zur Sicherstellung einer einheitlichen Begutachtung wird gerade eine entsprechende Begutachtungsanleitung erarbeitet, die nach ihrer Fertigstellung als Richtlinie vom GKV-Spitzenverband gemäß § 282 Abs. 2 SGB V zu erlassen sein wird. Diese finden Sie dann - allgemeinzugänglich - auf unserer Internetseite unter: https://www.mds-ev.de/richtlinien-publi…. Wir hoffen, Ihre Anfrage damit abschließend beantwortet zu haben, und verbleiben mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, mir liegen Informationen vor, das es bereits interne Anweisungen zum Thema gibt. N…
An Medizinischer Dienst Bund (MD Bund) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: Herausgabe der internen Weisungen / Arbeitsanweisungen bei Gutachten zur Kostenübernahme nach § 31 Abs. 6 SGB V (Cannabis) [#21016]
Datum
25. April 2017 13:55
An
Medizinischer Dienst Bund (MD Bund)
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, mir liegen Informationen vor, das es bereits interne Anweisungen zum Thema gibt. Nach welchen Grundlagen wird derzeit gearbeitet? Bitte senden Sie mir alle Informationen zu die Sie derzeit intern an die Ihnen angeschlossenen MDK`s zur Verfügung stehen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 21016 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Medizinischer Dienst Bund (MD Bund)
Sehr geehrtAntragsteller/in auf Ihre ergänzende Nachfrage hin teilen wir Ihnen mit, dass uns interne Anweisungen …
Von
Medizinischer Dienst Bund (MD Bund)
Betreff
AW: AW: Herausgabe der internen Weisungen / Arbeitsanweisungen bei Gutachten zur Kostenübernahme nach § 31 Abs. 6 SGB V (Cannabis) [#21016]
Datum
26. April 2017 08:40
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in auf Ihre ergänzende Nachfrage hin teilen wir Ihnen mit, dass uns interne Anweisungen der einzelnen MDK nicht bekannt sind. Der MDS ist im Übrigen auch nicht weisungsgebunden gegenüber den MDK. Vielmehr hat er die Aufgabe, eine einheitliche Begutachtung zu koordinieren; dies geschieht - wie Ihnen bereits mitgeteilt - durch die Erarbeitung einer Begutachtungsanleitung. Wir bitten, den Abschluss dieses internen Beratungsprozesses abzuwarten. Soweit es aufgrund der klaren Vorgaben in § 31 Abs. 6 SGB V hinsichtlich der Genehmigung durch die Krankenkassen (Ablehnung nur in begründeten Ausnahmefällen!) in der Zwischenzeit zu einzelnen Anfragen an den MDK kommen sollte, so werden diese sozialmedizinischen Begutachtungen -wie üblich - unter Beachtung von Gesetz und Recht und auf der Grundlage des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse durchgeführt. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bedanke mich herzlich für die Auskunft​ und würde höflichst um Benachrichtigung…
An Medizinischer Dienst Bund (MD Bund) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: AW: Herausgabe der internen Weisungen / Arbeitsanweisungen bei Gutachten zur Kostenübernahme nach § 31 Abs. 6 SGB V (Cannabis) [#21016]
Datum
26. April 2017 08:49
An
Medizinischer Dienst Bund (MD Bund)
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bedanke mich herzlich für die Auskunft​ und würde höflichst um Benachrichtigung bitten wenn die Beratungen abgeschlossen sind, an dieser Stelle informiert zu werden. ... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 21016 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Herausgabe der internen Weisungen / Arbeitsanw…
An Medizinischer Dienst Bund (MD Bund) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: AW: AW: Herausgabe der internen Weisungen / Arbeitsanweisungen bei Gutachten zur Kostenübernahme nach § 31 Abs. 6 SGB V (Cannabis) [#21016]
Datum
12. Mai 2017 17:07
An
Medizinischer Dienst Bund (MD Bund)
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Herausgabe der internen Weisungen / Arbeitsanweisungen bei Gutachten zur Kostenübernahme nach § 31 Abs. 6 SGB V (Cannabis)“ vom 10.04.2017 (#21016) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Mir liegen mittlerweile durch andere IFG Anfragen interne Dokumente aus Ihrem Hause vor, z.B. ein Papier der SEG 6 der MDK Gemeinschaft "Erste Hinweise zur sozialmedizinischen Begutachtung von Cannabinoiden nach § 31 Abs 6 SGB V" Ich gehe davon aus das Sie auch derzeit noch weitere Informationen haben. Sollten Sie nicht innerhalb 5 Werktagen ausführliche Informationen bereitstellen, so werde ich den Beauftragten für die Informationsfreiheit einschalten. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 21016 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Medizinischer Dienst Bund (MD Bund)
Sehr geehrtAntragsteller/in zu Ihrer erneuten Anfrage teilen wir Ihnen folgendes mit: Bezüglich den von Ihnen a…
Von
Medizinischer Dienst Bund (MD Bund)
Betreff
AW: Herausgabe der internen Weisungen / Arbeitsanweisungen bei Gutachten zur Kostenübernahme nach § 31 Abs. 6 SGB V (Cannabis) [#21016]
Datum
18. Mai 2017 10:06
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in zu Ihrer erneuten Anfrage teilen wir Ihnen folgendes mit: Bezüglich den von Ihnen angefragten "Vorgaben" für die Begutachtung, können wir weiterhin nur feststellen, dass uns solche Vorgaben nicht bekannt sind und erneut darauf verweisen, dass eine Begutachtungsanleitung (Richtlinie des GKV-Spitzenverbandes nach § 282 SGB V) in Arbeit ist. Bei dem von Ihnen angesprochenen Papier der Sozialmedizinischen Expertengruppe 6 (SEG 6) handelt es sich um einen vorbereitenden Entwurf. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass das Papier der SEG 6 keine "Vorgaben" im Sinne Ihrer Anfragen darstellt. Eine Übersendung dieser Entwurfsfassung scheidet gemäß § 4 IFG aus. Eine verbindliche, von den zuständigen Entscheidungsgremien beschlossene Begutachtungsanleitung wird erst durch die o. g. Richtlinie verfügbar sein, die wir Ihnen, wie bereits angekündigt, nach Fertigstellung gerne unaufgefordert zur Verfügung stellen werden. Wir betrachten Ihre Anfrage damit zum gegenwärtigen Zeitpunkt als erledigt. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze B…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Herausgabe der internen Weisungen / Arbeitsanweisungen bei Gutachten zur Kostenübernahme nach § 31 Abs. 6 SGB V (Cannabis)“ [#21016]
Datum
18. Mai 2017 10:12
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Bund (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/21016 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil die Behörde Informationen zurück hält und bewusst verschweigt. Auf Grundlage der beantragten Informationen werden bereits heute Anträge und Verwaltungsvorgänge bearbeitet bzw. Gutachten erstellt. Die Behörde kommt ihren Informationspflichten nicht nach. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 21016 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Herausgabe der internen Weisungen / Arbeitsanw…
An Medizinischer Dienst Bund (MD Bund) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Herausgabe der internen Weisungen / Arbeitsanweisungen bei Gutachten zur Kostenübernahme nach § 31 Abs. 6 SGB V (Cannabis)“ [#21016]
Datum
22. Mai 2017 15:08
An
Medizinischer Dienst Bund (MD Bund)
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Herausgabe der internen Weisungen / Arbeitsanweisungen bei Gutachten zur Kostenübernahme nach § 31 Abs. 6 SGB V (Cannabis)“ vom 10.04.2017 (#21016) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 11 Tage überschritten. Ihre letzte Antwort ist in übrigen nicht haltbar. Da bereits seit dem 10.03.2017 Gutachten zur Fragestellung nach § 31 Abs.6 SGB-V erstellt werden und den MDK´s Weisungen und vorläufige Informationen vorliegen und beachtet werden ist die nicht unter §4 IFG geschützt. Ich habe nun wegen Ihrer Verweigerungshaltung die Aufsichtsbehörde zur Vermittlung eingeschaltet und bestehe weiterhin auf umfangreiche Auskunft. Wie eine solche Auskunft aussehen könnte, können Sie an der vorbildlichen Auskunfsterteilung der AOK Westfalen-Lippe sehen (https://fragdenstaat.de/anfrage/herausgabe-der-internen-weisungen-arbeitsanweisungen-zur-kostenubernahme-nach-31-abs-6-sgb-v-cannabis-1/#nachricht-66573) . Diese hat auch Unterlagen aus Ihren Hause mit veröffentlicht. Ich gehe davon aus das dies nicht das einzige Dokument aus der Feder Ihres Hause ist. Hochachtungsvoll Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 21016 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Medizinischer Dienst Bund (MD Bund)
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Nachricht. Diese Nachricht wird nicht weitergeleitet. Ab 13.…
Von
Medizinischer Dienst Bund (MD Bund)
Betreff
Automatische Antwort: Vermittlung bei Anfrage „Herausgabe der internen Weisungen / Arbeitsanweisungen bei Gutachten zur Kostenübernahme nach § 31 Abs. 6 SGB V (Cannabis)“ [#21016]
Datum
22. Mai 2017 15:08
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Nachricht. Diese Nachricht wird nicht weitergeleitet. Ab 13. Juni 2017 bin ich wieder persönlich für Sie erreichbar. Bei dringenden Rückfragen wenden Sie sich bitte an Frau Knop (0201 8327 111) oder Frau Peil (0201 8327 161). Viele Grüße
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Herausgabe der internen Weisungen / Arbeitsanw…
An Medizinischer Dienst Bund (MD Bund) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
IFG Anfrage „Herausgabe der internen Weisungen / Arbeitsanweisungen bei Gutachten zur Kostenübernahme nach § 31 Abs. 6 SGB V (Cannabis)“ [#21016]
Datum
22. Mai 2017 15:12
An
Medizinischer Dienst Bund (MD Bund)
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Herausgabe der internen Weisungen / Arbeitsanweisungen bei Gutachten zur Kostenübernahme nach § 31 Abs. 6 SGB V (Cannabis)“ vom 10.04.2017 (#21016) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 11 Tage überschritten. Sie finden den Vorgang unter https://fragdenstaat.de/a/21016 Ihre letzte Antwort ist nicht haltbar. Da bereits seit dem 10.03.2017 Gutachten zur Fragestellung nach § 31 Abs.6 SGB-V erstellt werden und den MDK´s Weisungen und vorläufige Informationen Ihrerseits vorliegen und beachtet werden ist die Herausgabe dieser Entwürfe oder vorläufiger Informationen nicht unter §4 IFG geschützt. Ich habe nun wegen Ihrer Verweigerungshaltung die Aufsichtsbehörde zur Vermittlung eingeschaltet und bestehe weiterhin auf umfangreiche Auskunft. Wie eine solche Auskunft aussehen könnte, können Sie an der vorbildlichen Auskunfsterteilung der AOK Westfalen-Lippe sehen (https://fragdenstaat.de/anfrage/herau...) . Diese hat auch Unterlagen aus Ihren Hause mit veröffentlicht. Ich gehe davon aus das dies nicht das einzige Dokument aus der Feder Ihres Hause ist. Hochachtungsvoll Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 21016 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az.: 15-721/003 II#0247 ich danke Ihnen f…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Herausgabe der internen Weisungen / Arbeitsanweisungen bei Gutachten zur Kostenübernahme nach § 31 Abs. 6 SGB V (Cannabis)“ [#21016]
Datum
29. Mai 2017 14:08
Status
Warte auf Antwort
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az.: 15-721/003 II#0247 ich danke Ihnen für Ihre E-Mail vom 18. Mai 2017 an die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Ihre Eingabe wird unter dem o.g. Aktenzeichen bearbeitet. Nach Abschluss der rechtlichen Prüfung wird sich der Bearbeiter mit Ihnen in Verbindung setzen. Für eventuelle Rückfragen oder Ergänzungen wenden Sie sich bitte an das für die Bearbeitung zuständige Referat 15, welches unter den Kontaktdaten: <<E-Mail-Adresse>> erreichbar ist. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Az.: 15-721/003 II#0247 [#21016] Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte freundlichst um Sachstandsmitteilung zu…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Az.: 15-721/003 II#0247 [#21016]
Datum
18. Juni 2017 10:57
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte freundlichst um Sachstandsmitteilung zum Vorgang. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 21016 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Betreff versteckt
Datum
20. Juni 2017 12:02
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
572,4 KB

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az.: 15-721/003 II#0247 Sehr geehrte Damen…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Vermittlung bei Anfrage »Herausgabe der internen Weisungen / Arbeitsanweisungen bei Gutachten zur Kostenübernahme nach § 31 Abs. 6 SGB V (Cannabis)« [#21016] # 15-721/003 II#0247
Datum
24. Juli 2017 15:52
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
176,0 KB
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az.: 15-721/003 II#0247 Sehr geehrte Damen und Herren, anliegendes Schreiben erhalten Sie zu Ihrer Information. Die Übermittlung erfolgt ausschließlich elektronisch. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Widerspruch [#21016] Sehr geehrte Damen und Herren, gegen Ihre Entscheidung vom 20.06.2017 lege ich hiermit Wider…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Widerspruch [#21016]
Datum
25. Juli 2017 14:01
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, gegen Ihre Entscheidung vom 20.06.2017 lege ich hiermit Widerspruch ein. Die Entscheidung ist in sofern nicht zu verstehen da meine Anfrage sich nicht nur auf die derzeit in Beratung befindliche Dokumente bezieht. Der MDS-EV VErfügt über Besprechungsprotokolle. Diese Entscheidungen und Informationen sind bereits an die Versicherungen sowie Medizinischen Dienste weitergegeben worden und es werden bereits heute Gutachten aufgrund dieser Informationen zur Bescheidung von Verwaltungsakten erstellt. Diese Besprechungsprotokolle und Dokumente die bereits seitens des MDS e.V. ausgehändigt wurden können somit nicht unter die von Ihnen angführten Schutzbedingungen fallen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in ... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 21016 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
IFG Vermittlung # 15-721/003 II#0247 Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az.: 1…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
IFG Vermittlung # 15-721/003 II#0247
Datum
1. August 2017 11:17
Status
geschwärzt
843,0 KB
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az.: 15-721/003 II#0247 Sehr geehrte Damen und Herren, anliegendes Schreiben erhalten Sie zu Ihrer Information. Die Übermittlung erfolgt ausschließlich elektronisch. Mit freundlichen Grüßen