WHO-Leitlinie zur Verwendung der PCR-Tests

1. Ist es richtig, dass die WHO-Leitlinie zur Verwendung der PCR-Tests Mitte Januar 2021 geändert wurde?
2. Handelt es sich dabei um "WHO-Identifier 2020/ 5 Version 2"
3. Ist es richtig, dass dabei im Gegensatz zur vorherigen Zählweise nicht nur ein PCR-Test als Bestimmung der Todesursache mit Covid-19 ausreicht, sondern die neue Zählweise einen zweiten PCR-Test und zusätzlich eine klinische Diagnose zur Bestimmung der Todesursache Covid-19 verlangt?
4. Kann man sinngemäß sagen, dass die Bestimmung der Todesursache von "mit oder an" Covid-19 zu "an" Covid-19 geändert wurde?
5. Ab wann wird im Gesundheitsamt landsberg Lech diese neue Zählweise umgesetzt?

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    3. Februar 2021
  • Frist
    5. März 2021
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Ist es richtig…
An Landkreis Landsberg a.Lech - Landratsamt Landsberg am Lech - Außenstelle 2 Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
WHO-Leitlinie zur Verwendung der PCR-Tests [#210390]
Datum
3. Februar 2021 10:05
An
Landkreis Landsberg a.Lech - Landratsamt Landsberg am Lech - Außenstelle 2
Status
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Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Ist es richtig, dass die WHO-Leitlinie zur Verwendung der PCR-Tests Mitte Januar 2021 geändert wurde? 2. Handelt es sich dabei um "WHO-Identifier 2020/ 5 Version 2" 3. Ist es richtig, dass dabei im Gegensatz zur vorherigen Zählweise nicht nur ein PCR-Test als Bestimmung der Todesursache mit Covid-19 ausreicht, sondern die neue Zählweise einen zweiten PCR-Test und zusätzlich eine klinische Diagnose zur Bestimmung der Todesursache Covid-19 verlangt? 4. Kann man sinngemäß sagen, dass die Bestimmung der Todesursache von "mit oder an" Covid-19 zu "an" Covid-19 geändert wurde? 5. Ab wann wird im Gesundheitsamt landsberg Lech diese neue Zählweise umgesetzt?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 210390 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/210390/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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