Antrag nach dem LTranspG, VIG

Anfrage an: Stadtverwaltung Alzey

1) Wie viele Zwangsvollstreckungen in Sachen RundfunkBEITRAG waren seit Einführung des Rundfunksbeitrages zum 01.01.2013 bei der Stadtverwaltung Alzey anhängig?

2) wie viele in 2013, wieviele davon wurden duchgeführt/abgeschlossen? wie viele sind noch nicht abgeschlossen?

3) wie viele in 2014, wieviele davon wurden duchgeführt/abgeschlossen? wie viele sind noch nicht abgeschlossen?

4) wie viele in 2015, wieviele davon wurden duchgeführt/abgeschlossen? wie viele sind noch nicht abgeschlossen?

5) wie viele in 2016, wieviele davon wurden duchgeführt/abgeschlossen? wie viele sind noch nicht abgeschlossen?

6) wie viele in 2017, wieviele davon wurden duchgeführt/abgeschlossen? wie viele sind noch nicht abgeschlossen?

Amtshilfe bzgl. Vollstreckungsersuchen darf nur zwischen Behörden geleistet werden.
Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio initiiert Vollstreckungsersuchen.
Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio ist aber keine Behörde.
Im Gegenteil der Beitragsservice ist eine GbR / Arbeitsgemeinschaft - bestehend aus den 3 Gesellschaftern:
1. Arbeitsgemeinschaft der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten i.d. BRD / persönlich haftender Gesellschafter
2. Das Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF) Anstalt des öffentlichen Rechts / persönlich haftender Gesellschafter
3. Deutschlandradio (DRadio) Körperschaft des öffentlichen Rechts / persönlich haftender Gesellschafter

Der Beitragsservice ist ein Dienstleistungszentrum, das die neun, in der Arbeitsgemeinschaft des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten sowie das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF) und das Deutschlandradio (DR) gemeinsam für die Abwicklung des Rundfunkgebühreneinzugs in Form einer öffentlich-rechtlichen, nicht rechtsfähigen Verwaltungsgemeinschaft betreiben.
Grundlage ist die Verwaltungsvereinbarung die diese Anstalten miteinander geschlossen haben.
Der Beitragsservice ist also weder eine Behörde, noch gehört sie zur Post oder ist eine sonstige eigenständige Organisation.

Auch der SWR ist lt. Justiziar des Südwestrundfunks - Herrn Dr. Hermann Eicher - keine Behörde;
Zitat :
"Zudem stellen weder die öffentlich-rechtlichen Sender noch die GEZ eine Behörde dar." Quelle - nachzulesen unter Punkt 3:
http://www.ard.de/home/intern/presse/pressearchiv/252836/index.html

Letzte Frage:
7) Auf welche Rechtsgrundlage stützt sich die Stadtverwaltung Alzey bei der Durchführung einer Zwangsvollstreckung in Sachen RundfunkBEITRAG?

Ergebnis der Anfrage

Die offenkundig fehlende Behördeneigenschaft des Beitragsservice sowie der Rundfunkanstalt wird ignoriert und lapidar auf das LVwVG verwiesen ohne Nennung eines Paragraphen.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    20. April 2017
  • Frist
    23. Mai 2017
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1) Wie viele Z…
An Stadtverwaltung Alzey Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Antrag nach dem LTranspG, VIG [#21123]
Datum
20. April 2017 23:39
An
Stadtverwaltung Alzey
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1) Wie viele Zwangsvollstreckungen in Sachen RundfunkBEITRAG waren seit Einführung des Rundfunksbeitrages zum 01.01.2013 bei der Stadtverwaltung Alzey anhängig? 2) wie viele in 2013, wieviele davon wurden duchgeführt/abgeschlossen? wie viele sind noch nicht abgeschlossen? 3) wie viele in 2014, wieviele davon wurden duchgeführt/abgeschlossen? wie viele sind noch nicht abgeschlossen? 4) wie viele in 2015, wieviele davon wurden duchgeführt/abgeschlossen? wie viele sind noch nicht abgeschlossen? 5) wie viele in 2016, wieviele davon wurden duchgeführt/abgeschlossen? wie viele sind noch nicht abgeschlossen? 6) wie viele in 2017, wieviele davon wurden duchgeführt/abgeschlossen? wie viele sind noch nicht abgeschlossen? Amtshilfe bzgl. Vollstreckungsersuchen darf nur zwischen Behörden geleistet werden. Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio initiiert Vollstreckungsersuchen. Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio ist aber keine Behörde. Im Gegenteil der Beitragsservice ist eine GbR / Arbeitsgemeinschaft - bestehend aus den 3 Gesellschaftern: 1. Arbeitsgemeinschaft der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten i.d. BRD / persönlich haftender Gesellschafter 2. Das Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF) Anstalt des öffentlichen Rechts / persönlich haftender Gesellschafter 3. Deutschlandradio (DRadio) Körperschaft des öffentlichen Rechts / persönlich haftender Gesellschafter Der Beitragsservice ist ein Dienstleistungszentrum, das die neun, in der Arbeitsgemeinschaft des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten sowie das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF) und das Deutschlandradio (DR) gemeinsam für die Abwicklung des Rundfunkgebühreneinzugs in Form einer öffentlich-rechtlichen, nicht rechtsfähigen Verwaltungsgemeinschaft betreiben. Grundlage ist die Verwaltungsvereinbarung die diese Anstalten miteinander geschlossen haben. Der Beitragsservice ist also weder eine Behörde, noch gehört sie zur Post oder ist eine sonstige eigenständige Organisation. Auch der SWR ist lt. Justiziar des Südwestrundfunks - Herrn Dr. Hermann Eicher - keine Behörde; Zitat : "Zudem stellen weder die öffentlich-rechtlichen Sender noch die GEZ eine Behörde dar." Quelle - nachzulesen unter Punkt 3: http://www.ard.de/home/intern/presse/pressearchiv/252836/index.html Letzte Frage: 7) Auf welche Rechtsgrundlage stützt sich die Stadtverwaltung Alzey bei der Durchführung einer Zwangsvollstreckung in Sachen RundfunkBEITRAG?
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Stadtverwaltung Alzey
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage ist bei uns eingegangen. Sie wird bis Ende der KW 17 beantwortet. Mit …
Von
Stadtverwaltung Alzey
Betreff
AW: Antrag nach dem LTranspG, VIG [#21123]
Datum
21. April 2017 08:27
Status
Warte auf Antwort
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15,9 KB
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15,9 KB


Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage ist bei uns eingegangen. Sie wird bis Ende der KW 17 beantwortet. Mit freundlichen Grüßen

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Stadtverwaltung Alzey
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage nach dem LTranspG zu den Amtshilfeersuchen / Rundfunkbeitrag beantworten…
Von
Stadtverwaltung Alzey
Betreff
WG: Antrag nach dem LTranspG, VIG [#21123]
Datum
27. April 2017 16:03
Status
Anfrage abgeschlossen
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15,9 KB


Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage nach dem LTranspG zu den Amtshilfeersuchen / Rundfunkbeitrag beantworten wir wie folgt: 1. Seit dem 01.01.2013 wurden betreffend Rundfunkbeiträge 1292 Amtshilfeersuchen an uns gerichtet. 2. In 2013 wurden insgesamt 172 Amtshilfeersuchen in Sachen Rundfunkbeitrag gestellt. Hiervon sind 170 abgeschlossen, 2 Amtshilfeersuchen wurden noch nicht abgeschlossen. 3. In 2014 wurden insgesamt 204 Amtshilfeersuchen in Sachen Rundfunkbeitrag gestellt. Hiervon sind 201 abgeschlossen, 3 Amtshilfeersuchen wurden noch nicht abgeschlossen. 4. In 2015 wurden insgesamt 411 Amtshilfeersuchen in Sachen Rundfunkbeitrag gestellt. Hiervon sind 383 abgeschlossen, 28 Amtshilfeersuchen wurden noch nicht abgeschlossen. 5. In 2016 wurden insgesamt 384 Amtshilfeersuchen in Sachen Rundfunkbeitrag gestellt. Hiervon sind 279 abgeschlossen, 105 Amtshilfeersuchen wurden noch nicht abgeschlossen. 6. In 2017 wurden bis dato insgesamt 121 Amtshilfeersuchen in Sachen Rundfunkbeitrag gestellt. Hiervon sind 38 abgeschlossen, 83 Amtshilfeersuchen wurden noch nicht abgeschlossen. 7. Vollstreckungsmaßnahmen von Rundfunkbeiträgen werden nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz/RLP durchgeführt. Mit freundlichen Grüßen