Analyse „Aktuelle Entwicklungen im Protestgeschehen im Kontext der ‚Covid-19‘-Pandemie“

Anfrage an: Bundeskriminalamt

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren!

Auf der Seite des Vereins "Mutigmacher" tauchte kürzlich ein Dokument mit dem Titel „Aktuelle Entwicklungen im Protestgeschehen im Kontext der ‚Covid-19‘-Pandemie“, gegen deren Veröffentlichung das BKA rechtliche Schritte angedroht hat. Ich beantrage hiermit dessen Herausgabe ganz offiziell per IFG-Anfrage.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    6. Februar 2021
  • Frist
    10. März 2021
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in Auf der Seite des Vereins "Mutigmacher" tauch…
An Bundeskriminalamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Analyse „Aktuelle Entwicklungen im Protestgeschehen im Kontext der ‚Covid-19‘-Pandemie“ [#211257]
Datum
6. Februar 2021 17:35
An
Bundeskriminalamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in Auf der Seite des Vereins "Mutigmacher" tauchte kürzlich ein Dokument mit dem Titel „Aktuelle Entwicklungen im Protestgeschehen im Kontext der ‚Covid-19‘-Pandemie“, gegen deren Veröffentlichung das BKA rechtliche Schritte angedroht hat. Ich beantrage hiermit dessen Herausgabe ganz offiziell per IFG-Anfrage. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 211257 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/211257/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
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Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Analyse „Aktuelle Entwicklungen im Protestgesch…
An Bundeskriminalamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Analyse „Aktuelle Entwicklungen im Protestgeschehen im Kontext der ‚Covid-19‘-Pandemie“ [#211257]
Datum
7. Mai 2021 13:59
An
Bundeskriminalamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Analyse „Aktuelle Entwicklungen im Protestgeschehen im Kontext der ‚Covid-19‘-Pandemie““ vom 06.02.2021 (#211257) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 59 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 211257 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/211257/
<< Anfragesteller:in >>
Untätigkeitsklage An das\ Verwaltungsgericht Wiesbaden\ Mainzer Straße 124\ 65189 Wiesbaden Klage > von [gesc…
An Verwaltungsgericht Wiesbaden Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Untätigkeitsklage
Datum
16. Mai 2021
An
Verwaltungsgericht Wiesbaden
Status
An das\ Verwaltungsgericht Wiesbaden\ Mainzer Straße 124\ 65189 Wiesbaden Klage > von [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt]\ > - Kläger gegen > die Bundesrepublik Deutschland,\ > vertreten durch das Bundeskriminalamt\ > Thaerstraße 11, 65193 Wiesbaden\ > - Beklagte wegen Informationsfreiheit (IFG). Ich erhebe Klage und beantrage: Die Beklagte wird verpflichtet, dem Antrag des Klägers vom 06.02.2021 auf Herausgabe des Gutachtens Aktuelle Entwicklungen im Protestgeschehen im Kontext der Covid-19-Pandemie stattzugeben. Sachverhalt =========== - Am 06.02.2021 stellte der Kläger über die Plattform FragDenStaat [^1] eine IFG-Anfrage an das Bundeskriminalamt mit folgendem Wortlaut: > **Analyse Aktuelle Entwicklungen im Protestgeschehen im Kontext > der Covid-19-Pandemie** > > Antrag nach dem IFG/UIG/VIG > > Sehr geehrte Damen und Herren! > > Auf der Seite des Vereins "Mutigmacher" tauchte kürzlich ein > Dokument mit dem Titel Aktuelle Entwicklungen im Protestgeschehen > im Kontext der Covid-19-Pandemie \[auf\], gegen deren > Veröffentlichung das BKA rechtliche Schritte angedroht hat. Ich > beantrage hiermit dessen Herausgabe ganz offiziell per > IFG-Anfrage. > > Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 > des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes > (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit > Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, > sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen > Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § > 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. > > Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig > sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und > detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines > Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren > fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. > Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. > Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 > IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. > > Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 > Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so > schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats > zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, > müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. > > Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich > widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an > behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, > bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche > Begründung. > > Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen > für Ihre Mühe! > > Mit freundlichen Grüßen\ > [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [[geschwärzt]]([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [[geschwärzt]]([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt], ([geschwärzt] `[geschwärzt]`) [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [[geschwärzt]]([geschwärzt]) ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [^[geschwärzt]] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] ==================== [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [^[geschwärzt]] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt])[geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] {#[geschwärzt]} ========= [geschwärzt] [[geschwärzt]]([geschwärzt]), [geschwärzt]\ [geschwärzt] {#[geschwärzt]} ========= [geschwärzt] [[geschwärzt]]([geschwärzt]), [geschwärzt]\ [geschwärzt] {#[geschwärzt]} ========= ![[geschwärzt]]([geschwärzt]) [^[geschwärzt]][geschwärzt] <[geschwärzt]> [^[geschwärzt]][geschwärzt] <[geschwärzt]> [^[geschwärzt]][geschwärzt] <[geschwärzt]>
Bundeskriminalamt
Ablehnungsbescheid Bundeskriminalamt 65173 Wiesbaden bearbeitet von: IFG-Sachbearbeitung IFG 2021-0003934123 Ihr…
Von
Bundeskriminalamt
Via
Briefpost
Betreff
Ablehnungsbescheid
Datum
26. Mai 2021
Status
Warte auf Antwort
Bundeskriminalamt 65173 Wiesbaden bearbeitet von: IFG-Sachbearbeitung IFG 2021-0003934123 Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz hier: Analyse "Aktuelle Entwicklungen im Protestgeschehen im Kontext . der ‚Covid-19-'Pandemie“ #211257 Ihr Antrag vom 06.02.2021 Wiesbaden, 26.05.2021 "Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, mit Antrag vom 06.02.2021 bitten Sie unter Hinweis auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) und unter Bezugnahme der Seite des Vereins „Mutigmacher“ um. Herausgabe eines Dokuments mit dem Titel „Aktuelle Entwicklurigen im Protestgeschehen im Kontext der „Covid-19- Pandemie“, gegen deren Veröffentlichung das BKA rechtliche Schritte angedroht hat. Über Ihren Antrag wird gemäß § 1 Abs. 1 1, §2 Nr.1,§3 Nr. 1 lit. ciVm. Nr. 2 §3 Nr. 4, §7 Abs. 1S.1, Abs. 3 IFG wie folgt entschieden: 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Kosten werden nicht geltend gemacht. Begründung: Zu 1: Ihr Informationsbegehren richtet sich nach §1 Abs. 1 S.1 IFG. Nach Maßgabe dieses Gesetzes hat jeder gegenüber Behörden Anspruch auf Informationszugang, soweit dem nicht Versagensgründe entgegenstehen. Namentlich sind diese ein besonderes öffentliches Interesse oder die Belange Dritter (vgl. u.a. §§ 3-6 IFG) a) Nach § 3 Nr. 1 lit. c i.V.m. Nr. 2 IFG besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen für die innere Sicherheit haben bzw. die öffentliche Sicherheit gefährden kann. Soweit der Sicherungsauftrag des Staates und der Schutz der Funktionsfähigkeit seiner Organe dies erfordern, ist die Anordnung der Geheimhaltung zulässig und sogar geboten (Fluck/Theuer, Großkommentar zum IFG, UIG und VIG, A II, § 3, Rn. 49). Hierbei sind vor allem Informationen über die Tätigkeit der mit dem Schutz der inneren Sicherheit befassten Sicherheitsbehörden des Bundes, einschließlich des Bundeskriminalamts, dem Zugangsrecht entzogen, sobald nachteilige "Auswirkungen auf das Schutzgut drohen (Fluck/Theuer, Großkommentar zum IFG, UIG und VIG, A II, § 3, Rn. 89). Der Begriff der „öffentlichen Sicher- heit“ in §3 Nr. 2 IFG umfasst die Unversehrtheit des Staates sowie die Individualrechtsgüter der Bürger. Diesem Schutz der Unversehrtheit der Rechtsordnung unterfallen sachlogisch auch die präventiven und repressiven Vorkehrungen der Polizeibehörden (Fluck/Theuer, Großkommentar zum IFG, UIG, und VIG, A II, § 3 Rn. 117). So seien insbesondere auch „sensible verwaltungsinterne Abläufe und Strukturen [..] vor einem Bekanntwerden zu schützen (BT-Drucks. 15/4493, S.10). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die beantragte Information ist die Grundlage der Bewertung durch das BKA aus den verschiedenen Phänomenbereichen im Rahmen der gemeinsamen Abwehrzentren GETZ und GTAZ. Diese Informationen erlangt das BBA grundsätzlich im Rahmen behördenübergreifender Zusammenarbeit (also auch im Rahmen der Zusammenarbeit von Polizei und Nachrichtendiensten), nicht zuletzt aufgrund des Erkenntnisaustausches im Rahmen der Gemeinsamen Zentren. Kernpunkt der Zusammenarbeit zwischen den Sicherheitsbehörden in Bund und Land ist das gegenseitige Vertrauen hinsichtlich der Einhaltung der jeweiligen Kautelen sowie der amtlichen Geheimhaltung von schutzwürdigen Informationen. Der Austausch und die Bewertung von Informationen, die die innere Sicherheit betreffen, dienen zudem nicht zuletzt der Vorbereitung und Begründung von Entscheidungen, deren Ziel die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Unversehrtheit des Staates. Die Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden sowie die zirkulierten Informationen und die Entscheidungswege unterliegen einem besonderen Schutz, da nur im gegenseitigen Vertrauen darauf, dass die Informationen nur den betroffenen Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus hätte die Herausgabe schutzwürdiger Informationen anderer Behörden sehr wahrscheinlich erhebliche Auswirkungen auf die zukünftige Bereitschaft der betroffenen Behörden, weiterhin Informationen im Sicherheitsverbund zu teilen. Dies hätte wiederum aller Voraussicht nach nachteilige Folgen für die Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden in Deutschland - insb. in den Gemeinsamen Zentren. Ferner lassen die beantragten Informationen Rückschlüsse auf die taktische Ausrichtung der beteiligten Behörden zu. Aus diesen Gründen besteht die Gefahr, dass durch die Veröffentlichung der gefragten Dokumente die öffentliche Sicherheit gefährdet wird, da hierdurch den Sicherheitsbehörden nicht Raum für geschützte Entscheidungsprozesse zugestanden wird. Gemäß § 3 Nr. 4 EG besteht der Anspruch zudem nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und Organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen n Amtsgeheimnis unterliegt. Diese Information wurden deshalb VS-NfD eingestuft und sind aus den vorgenannten Gründen nicht veröffentlichungsfähig. Die Möglichkeit einer (Teil-)Schwärzung wurde fachlich geprüft und für die infrage stehenden Dokumente nicht als milderes Mittel anerkannt, da es nicht einen gleichbedeutenden Schutz der beinhalteten Informationen bietet. Zu 2: Gemäß § 10 Abs. 1 IFG werden für Amtshandlungen nach diesem Gesetz grundsätzlich Gebühren erhoben. Allerdings ist bei einfachen schriftlichen Auskünften, der Ablehnung oder bei Zurücknahme eines Antrags keine Gebührenerhebung vorgesehen (vgl: Nr. 9 lit. g der Anwendungshinweise — zum Informationsfreiheitsgesetz - Bek. d. BMI v. 21.11.2005-V 5a-130 250/16). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundeskriminalamt, Thaerstr. 11, 65193 Wiesbaden, einzulegen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Stellungnahme zu Ablehnungsbescheid Verwaltungsgericht Wiesbaden Postfach 57 66 65047 Wiesbaden Sehr geehrte Dame…
An Bundeskriminalamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Stellungnahme zu Ablehnungsbescheid
Datum
26. Juni 2021
An
Bundeskriminalamt
Status
Verwaltungsgericht Wiesbaden Postfach 57 66 65047 Wiesbaden Sehr geehrte Damen und Herren! In der Verwaltungsstreitsache > [geschwärzt], [geschwärzt] ./. Bundesrepublik Deutschland wird wie folgt Stellung genommen: Der Kläger hat den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 26. Mai 2021 am 01. Juni 2021 erhalten. Einer Erledigung kann der Kläger derzeit nicht zustimmen. Der Kläger beantragt nunmehr: - Der Bescheid der Beklagten vom 26. Mai 2021 wird aufgehoben. - Die Beklagte wird verpflichtet, dem Antrag des Klägers vom 06. Februar 2021 auf Herausgabe der Analyse Aktuelle Entwicklungen im Protestgeschehen im Kontext der Covid-19-Pandemie stattzugeben. - Hilfsweise: Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Zu den Gründen: #### 1. Die Ablehnungsgründe sind nicht plausibel - Zu a) Die Beklagte behauptet, die Herausgabe könne die "innere Sicherheit" oder die "öffentliche Sicherheit" gefährden. Genaueres legt die Behörde nicht dar. Mit Blick auf die bekanntgewordenen Inhalte (siehe unten) ist dieser Ausschlussgrund nicht plausibel. - Zu b) Die Beklagte wendet ein, dass die streitgegenständliche Analyse den Vermerk "VS-NfD" trägt. Für die Geltendmachung eines Geheimhaltungsbedürfnisses genügt die Klassifizierung als "Verschlusssache" jedoch nicht aus. Vielmehr muss ein tatsächliches Geheimhaltungsbedürfnis nachgewiesen werden. Dies wurde von der Beklagten unterlassen. Mit Blick auf die bekanntgewordenen Inhalte (siehe unten) ist auch dieser Ausschlussgrund nicht plausibel. #### 2. Schwärzung Die Beklagte behauptet, das nicht einmal die Herausgabe eines geschwärzten Dokuments in Frage kommt. Dies überzeugt nicht. In einem Artikel im Nordkurier vom 25. Januar 2021 [^1] werden Teile des Inhaltes wie folgt wiedergegeben: > **zur rechten Szene und Reichsbürgern:** Man habe auf den großen > Querdenken-Demos zum Teil zwar gewaltbereite Rechtsextremisten > registriert, die Teilnahme von Reichsbürgern sei "anzunehmen". Aber: > Die Beteiligung rechter Gruppen und Strömungen sei "nicht prägender > Natur". Eine Beeinflussung beziehungsweise Unterwanderung durch die > rechte Szene könne "aktuell nicht konstatiert werden." > > **zum Anteil rechter gewaltbereiter Demonstranten:** Dieser könne > "aktuell nicht valide beurteilt werden". Die Gewaltausübung sei > scheinbar von einer radikalen Minderheit ausgegangen, die "in ihrer > Konstitution analog zum Gesamtgefüge nur schwer definierbar ist", > heißt es in der Analyse. > > **zur Radikalisierung normaler Bürger:** "Ein Überschwappen etwaiger > Radikalisierungsprozesse auf breitere zivil-demokratische > Bevölkerungsschichten steht derzeit weiterhin nicht zu erwarten", so > die Einschätzung des BKA im November 2020. Akteure der rechten Szene, > darauf weisen die Ermittler an anderer Stelle hin, seien "bemüht, die > aktuelle Lage für ihre eigenen Agitationszwecke zu > instrumentalisieren" und Anschluss an zivil-demokratische > Bevölkerungsschichten herzustellen. Aber: Nur bei "Einzelpersonen und > Kleinstgruppen" dürfte sich eine "zumindest in Teilen festgestellte > Radikalisierungstendenz" fortsetzen. Keine dieser Aussagen rechtfertigen eine Geheimhaltung. Es muss davon ausgegangen werden, dass auch im restlichen Teil der Analyse überwiegend oder ausschließlich Aussagen getroffen werden, die keiner Geheimhaltung bedürfen. Ein Ausdruck des Nordkurier-Artikels liegt dieser Stellungnahme als Anlage K4 an. Es ist damit klar, dass entgegen der Behauptung der Beklagten eine Herausgabe der Analyse mit Schwärzung sehr wohl in Betracht kommt. Zur Klärung der Frage, ob und wie umfangreich die Analyse vor Herausgabe geschwärzt werden muss, beantragt der Kläger die Durchführung eines In-Camera-Verfahrens. Gegebenenfalls käme auch die zeugenschaftliche Vernehmung eines Journalisten in Betracht, dem das streitgegenständliche Dokument inhaltlich bekannt ist. Mit freundlichen Grüßen [^[geschwärzt]][geschwärzt] [geschwärzt]
Verwaltungsgericht Wiesbaden
Verlegung Verhandlung Mündliche Verhandlung wird auf 2. Februar 2022, 9:00 verlegt.
Von
Verwaltungsgericht Wiesbaden
Via
Briefpost
Betreff
Verlegung Verhandlung
Datum
8. Dezember 2021
Status
Warte auf Antwort
Mündliche Verhandlung wird auf 2. Februar 2022, 9:00 verlegt.
<< Anfragesteller:in >>
In-Camera-Verfahren und Verlegung Verhandlung
An Verwaltungsgericht Wiesbaden Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
In-Camera-Verfahren und Verlegung Verhandlung
Datum
9. Dezember 2021
An
Verwaltungsgericht Wiesbaden
Status
Verwaltungsgericht Wiesbaden
In-Camera-Verfahren Das Gericht hält ein In-Camera-Verfahren derzeit für unnötig, da das BKA trotz mehrfachen Nach…
Von
Verwaltungsgericht Wiesbaden
Via
Briefpost
Betreff
In-Camera-Verfahren
Datum
15. Dezember 2021
Status
Warte auf Antwort
Das Gericht hält ein In-Camera-Verfahren derzeit für unnötig, da das BKA trotz mehrfachen Nachhakens nichts konkretes über den Inhalt seiner Analyse verlauten lassen hat, anhand dessen man entscheiden könnte, ob der Inhalt geheim bleiben müsse oder nicht.
Bundeskriminalamt
Stellungnahme BKA BKA legt noch einmal dar, dass ihm die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit anderen Behörden wicht…
Von
Bundeskriminalamt
Via
Briefpost
Betreff
Stellungnahme BKA
Datum
28. Januar 2022
Status
Warte auf Antwort
BKA legt noch einmal dar, dass ihm die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit anderen Behörden wichtig ist.
Verwaltungsgericht Wiesbaden
Protokoll und Tenor der Entscheidung Der Klage wird stattgegeben.
Von
Verwaltungsgericht Wiesbaden
Via
Briefpost
Betreff
Protokoll und Tenor der Entscheidung
Datum
2. Februar 2022
Status
Warte auf Antwort
Verwaltungsgericht Wiesbaden
Urteilsbegründung Urteil und Begründung: BKA trägt nicht substantiiert vor, warum hier Geheimhaltung greifen soll.…
Von
Verwaltungsgericht Wiesbaden
Via
Briefpost
Betreff
Urteilsbegründung
Datum
2. Februar 2022
Status
Warte auf Antwort
Urteil und Begründung: BKA trägt nicht substantiiert vor, warum hier Geheimhaltung greifen soll. Gericht verpflichtet BKA zur Herausgabe der Analyse.

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Bundeskriminalamt
Herausgabe Dokument
Von
Bundeskriminalamt
Via
Briefpost
Betreff
Herausgabe Dokument
Datum
14. März 2022
Status
Anfrage abgeschlossen

Dokumente