Rohdaten der Justiz­geschäfts­statistik 2019 für das VG Köln

- Sämtliche Rohdaten/Daten der Justiz­geschäfts­statistik 2019 für die Verwaltungsgerichte, die vom VG Köln auf Anordnung des Justizministeriums NRW ermittelt wurden (VwG-Statistik)

=> in elektronischer und maschinenlesbarer Form

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    10. Februar 2021
  • Frist
    12. März 2021
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Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Verwaltungsgericht Köln Details
Von
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Betreff
Rohdaten der Justiz­geschäfts­statistik 2019 für das VG Köln [#212313]
Datum
10. Februar 2021 10:54
An
Verwaltungsgericht Köln
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Sämtliche Rohdaten/Daten der Justiz­geschäfts­statistik 2019 für die Verwaltungsgerichte, die vom VG Köln auf Anordnung des Justizministeriums NRW ermittelt wurden (VwG-Statistik) => in elektronischer und maschinenlesbarer Form
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 212313 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/212313/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
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Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Rohdaten der Justiz­geschäfts­statistik 2019 fü…
An Verwaltungsgericht Köln Details
Von
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Betreff
AW: Rohdaten der Justiz­geschäfts­statistik 2019 für das VG Köln [#212313]
Datum
18. März 2021 08:25
An
Verwaltungsgericht Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Rohdaten der Justiz­geschäfts­statistik 2019 für das VG Köln“ vom 10.02.2021 (#212313) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 7 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 212313 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/212313/
Verwaltungsgericht Köln
Ablehnungsbescheid Ihren Antrag vom 10. Februar 2021 auf Herausgabe der von mir ermittelten Rohdaten der Justizges…
Von
Verwaltungsgericht Köln
Via
Briefpost
Betreff
Ablehnungsbescheid
Datum
18. März 2021
Status
Warte auf Antwort
Ihren Antrag vom 10. Februar 2021 auf Herausgabe der von mir ermittelten Rohdaten der Justizgeschäftsstatistik des Jahres 2019 für die Verwaltungsgerichte (VwG-Statistik) lehne ich ab. Der Anspruch auf Herausgabe der Rohdaten nach dem IFG NRW ist gemäß § 4 Absatz 2 Satz 1 IFG NRW i. V. m. § 13 Absatz 1 Satz 1 LStatG NRW ausgeschlossen. Die begehrten Rohdaten zur VwG-Statistik enthalten Einzelangaben im Sinne des § 13 LStatG NRW. Dass Rückschlüsse zur Arbeitsweise nur in Bezug auf einen Spruchkörper, nicht aber auf einzelne Richterinnen und Richter möglich sind, ist für die Bewertung unerheblich, da das Gruppenergebnis im gegebenen sozialen Kontext den einzelnen Mitgliedern des Spruchkörpers zugerechnet wird. Unabhängig davon sind auch kammerinterne Ge schäftsverteilungspläne für jedermann zur Einsichtnahme bereitzuhalten, mit deren Hilfe ggf. auch Rückschlüsse auf die Arbeits- weise bei Einzelrichterentscheidungen möglich sind. Eine Ausnahmevorschrift im Sinne des § 13 Absatz 1 Satz 3 LStatG NRW ist nicht einschlägig. Eine schriftliche Einwilligung der betroffenen Richterinnen und Richter im Sinne des § 13 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 LStatG NRW liegt nicht vor. Eine die Übermittlung von Einzelangaben zulassende Rechtsvorschrift im Sinne des § 13 Absatz 1 Satz 3 Nr. 3 LStatG existiert nicht. Ein weiterer Ausschlussgrund ergibt sich aus § 9 Absatz 1 IFG NRW. Hinsichtlich des Vorliegens von personenbezogenen Daten gelten die Ausführungen zu Einzelangaben im Sinne des § 13 LStatG NRW entsprechend. Die Ausnahmeregelungen des § 9 Absatz 1, Halbsatz 2 IFG NRW greifen nicht. Insbesondere liegt keine Einwilligung der betroffenen Richterinnen und Richter vor, § 9 Absatz 1 Halbsatz 2 Buchstabe a IFG NRW. Eine Abtrennung oder Schwärzung der personenbezogenen Daten ist nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich, § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW. Auch eine Einholung der Einwilligung kommt nicht in Betracht, da der hiermit verbundene erhebliche Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu Ihrem Informationsbedürfnis steht, vgl. § 9 Absatz 1 Halbsatz 2 Buchstabe d IFG NRW. Zudem müssen nach dem hinter dem IFG NRW stehenden Gedanken nur vorhandene Informationen zur Verfügung gestellt werden. Die öffentlichen Stellen sind nicht verpflichtet, sich Informationen erst zu beschaffen. Gleiches muss gelten, wenn mit der Zurverfügungstellung bereits vorhandener Informationen ein erheblicher Verwaltungsaufwand einhergehen würde.
Verwaltungsgericht Köln
Kein Nachrichtentext
Von
Verwaltungsgericht Köln
Via
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Betreff
Datum
19. März 2021 13:55
Status
geschwärzt
526,0 KB
<< Anfragesteller:in >>
Beschwerde gegen IFG-Bescheid vom 18.3.2021 [#212313]
Ihr Zeichen: 1402 I E 7-2021 Sehr << Anrede >>
An Verwaltungsgericht Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Beschwerde gegen IFG-Bescheid vom 18.3.2021 [#212313]
Datum
19. März 2021 15:09
An
Verwaltungsgericht Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Zeichen: 1402 I E 7-2021 Sehr << Anrede >> ich stelle entsprechend Art. 17 GG Beschwerde, da der Bescheid vom 18.3.2021 zum IFG-Antrag "Rohdaten der Justiz­geschäfts­statistik 2019 für das VG Köln" offensichtlich rechtswidrig ist. Zu den Gründen: I. Ablehnung auf Grundlage § 4 Abs. 2 S. 1 IFG NRW nicht möglich Mit Bescheid vom 18.3 lehnen Sie den Informationszugang aufgrund § 4 Abs. 2 S. 1 IFG NRW i. V. m. § 13 Abs. 1 S. 1 LStatG NRW ab. Bereits aus dem Wortlaut ersichtlich ist, dass diese Ablehnung nicht auf § 4 IFG fußen kann, denn "soweit besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht bestehen, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor". Das LStatG regelt weder den Zugang zu amtlichen Informationen noch die Gewährung von Akteneinsichten. Es fehlt die für die Anwendung der Vorschrift zwingend erforderliche "abschließende" Regelung. Ebenso Franßen, in: Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, 2007, § 4 Rn. 450: "Darüber hinaus kommt es zweitens entscheidend darauf an, ob - und inwieweit - die Rechtsvorschriften den Informationszugang im Rahmen ihres besonderen Anwendungsbereichs abschließend regeln." Dazu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.06.2015 - 15 A 1997/12: "Eine Vorrangigkeit im Sinne einer Ausschließlichkeit ist nur dort anzunehmen, wo die jeweiligen Rechte die gleichen Anliegen verfolgen und/oder identische Zielgruppen erfassen. Eine besondere Rechtsvorschrift i.S.v. § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW liegt daher nur dann vor, wenn ihr Anwendungsbereich in sachlicher Hinsicht wegen spezifischer Anforderungen an die Informationen, die der Rechtsvorschrift unterfallen, und/oder in persönlicher Hinsicht wegen spezifischer Anforderungen an die Personen, auf welche die Rechtsvorschrift Anwendung findet, beschränkt ist." Das LStatG NRW ist somit entsprechend obergerichtlicher Rechtsprechung offensichtlich keine "besondere Rechtsvorschrift" i.S.d. IFG NRW. Rechtlich möglich ist die Verknüpfung des § 9 IFG NRW mit § 13 LStatG - so wie es im Bescheid auch zusätzlich erfolgt. Jedoch greift auch das fehl - siehe dazu II. II. Anwendbarkeit des § 9 IFG NRW Zunächst sei erwähnt, dass im Bescheid an keiner Stelle benannt wurde, welche Teile der erhobenen Angaben (Anlage 1 VwG-Statistik) den angeblichen Personenbezug ermöglichen. Dass dies für alle Daten gilt und eine "Schwärzung" unmöglich sei, ist völlig unglaubwürdig. a) Einzelangaben betreffen nur Verfahren - nicht Personen Zunächst sei klargestellt, dass die Rohdaten "Einzelangaben" zu gerichtlichen Verfahren enthalten und weder vom Sinn noch vom Zweck her auf geschützte "persönliche und sachliche" Einzelangaben von Personen ausgerichtet sind. Es gibt keine Einzelangaben zu einzelnen Personen. Allenfalls vorstellbar ist eine Zuordnung von Geschäftsnummern der Prozesse zur jeweiligen Kammer. Bei Entscheidungen durch Einzelrichter wird in den Rohdaten nicht erfasst, WER der Einzelrichter war. Die Zuordnung von Geschäftsnummern zu Kammern ist im übrigen öffentlich einsehbar: Punkt "Sitzungstermine" der Seite vg-koeln.nrw.de. Weiter sind die Geschäftsnummern auch bei veröffentlichten Urteilen ersichtlich und der Kammer zuordbar. b) Selbst wenn man akzeptieren würde, dass sich über 3 Ecken eine Zuordnung zu schützenswerten "personenbezogenen Daten" von identifizierbaren Einzelpersonen herstellen ließe, würden all diese Einwände verblassen jedoch vor dem Hintergrund, dass nach § 9 Abs. 3 a) IFG NRW gilt: "Dem Antrag auf Informationszugang soll in der Regel stattgegeben werden, soweit sich die Angaben auf Namen, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und Rufnummer beschränken und a) die betroffene Person als Amtsträger an dem jeweiligen Vorgang mitgewirkt hat oder" Dass die Richter am Vorgang (hier: das Verfahren) als Amtsträger mitwirken ist zweifelsfrei gegeben. Tatsächlich wären deshalb die Rohdaten selbst dann nicht nach § 9 IFG NRW geschützt, wenn die Namen *aller* beteiligten Richter im Verfahren sich direkt in den Rohdaten wiederfinden würden. Ich möchte noch einmal betonen, dass sich *KEINE* Namen und sonstiges personenbezogenen Daten in den angefragten Rohdaten befinden. Sind jedoch - hier rein hypothetisch - nicht einmal die direkten Namen der Richter geschützt, wenn sie Bestandteil der Rohdaten wären: Dann ist völlig hinfällig, dass eine Zuordnung von einzelnen Verfahren in den Rohdaten über diverse Umwege (Geschäftsverteilung etc.) zu einer Spruchkammer möglich ist. Nochmals wird daran erinnert, dass diese Zuordnung von Geschäftsnummer zu Kammern auch ohne die Rohdaten jederzeit über die Seite des Verwaltungsgerichts bzw. ein Besuch des Verwaltungsgerichts möglich ist. III. Vorhandensein der Daten Falls die Daten Vorhanden sind, dann handelt es sich nicht um ein "Beschaffen" der Daten. Eine Schwärzung vorhandener Daten ist ein Standardprozess des IFG NRW - von einem Beschaffen der Daten, weil Schwärzungen möglicherweise aufwändig wären, kann in keinem Fall die Rede sein. Dazu auch nochmalig die Bitte um Nennung der Felder in den Rohdaten, die personenbezogene Daten enthalten sollen. Ich bitte um explizite Nennung der Felder aus Anlage 1 VwG-Statistik. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 212313 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/212313/
Verwaltungsgericht Köln
<<E-Mail-Adresse>>
Von
Verwaltungsgericht Köln
Via
Briefpost
Betreff
Datum
19. April 2021
Status
<<E-Mail-Adresse>>

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1451-01 Beschwerde IFG NRW [#212313] Ihr Zeichen: 1451-01 Sehr << Anrede >> ich danke für die sehr s…
An Verwaltungsgericht Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
1451-01 Beschwerde IFG NRW [#212313]
Datum
26. April 2021 10:11
An
Verwaltungsgericht Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Zeichen: 1451-01 Sehr << Anrede >> ich danke für die sehr schnelle Beantwortung meiner Beschwerde. Vielleicht können Sie mir ja bei einem Verständnisproblem helfen: Wenn die Ablehnung nach § 13 LStatG so stimmt, dann ist ausweislich der Gesetzesbegründung zum LStatG NRW die Erhebung von Einzelangaben, die dem Statistikgeheimnis nach § 13 Abs. 1 Satz 1 LStatG NRW unterliegen, in diesem Fall rechtswidrig. Das liegt daran, dass die Erhebung dieser Statistik durch eine Anordnung (VwG-Statistik) und nicht durch Gesetz angeordnet wurde. Dazu Lt.-Dr.: 17/5197 Gesetzesbegründung LStatG NRW § 13 "zu Absatz 1 Der statistischen Geheimhaltung unterliegende Einzelangaben sind Angaben, die die zu Befragenden in Erfüllung ihrer statistischen Auskunftspflicht (§ 11) oder, sofern eine Auskunftspflicht nicht besteht, freiwillig abgeben. " https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD17-5197.pdf Demnach sind geschützte Einzelangaben nach LStatG solche Angaben, die aufgrund § 11 LStatG oder freiwillig abgegeben wurden. § 11 LStatG NRW regelt dabei die "Auskunftspflicht" von Personen bei Statistiken. Da die VwG-Statistik angeordnet wurde, fällt eine "Freiwilligkeit" weg. Dies steht hier im Gegensatz zu § 6 LStatG NRW, demnach: "(1) Landesstatistiken, die mit einer Auskunftspflicht für die zu Befragenden verbunden sind, sind durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes anzuordnen." Die Erhebung der VwG-Statistik beruht auf Abs. 2, da es sich um eine Anordnung des Justizministeriums NRW handelt: "(2) Landesstatistiken, die nicht mit einer Auskunftspflicht für die zu Befragenden verbunden sind, können durch die fachlich zuständige oberste Landesbehörde angeordnet werden, soweit ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt." Demnach wäre die Erhebung von Einzelangaben nach § 13 LStatG, die dem Statistikgeheimnis unterliegen, rechtswidrig, weil dies nur durch ein Gesetz möglich wäre. (so eindeutig § 6 Abs. 1 LStatG i.V.m. § 11 LStatG i.V.m. Gesetzesbegründung § 13 Abs. 1 LStatG) Können Sie mir erklären wieso die Erhebung hier nicht rechtswidrig ist - aber gleichzeitig wegen § 13 Abs. 1 LStatG NRW mein Informationsbegehren abgelehnt werden kann? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 212313 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/212313/