Ihr Zeichen: 1402 I E 7-2021
Sehr
<< Anrede >>
ich stelle entsprechend Art. 17 GG Beschwerde, da der Bescheid vom 18.3.2021 zum IFG-Antrag "Rohdaten der Justizgeschäftsstatistik 2019 für das VG Köln" offensichtlich rechtswidrig ist.
Zu den Gründen:
I. Ablehnung auf Grundlage § 4 Abs. 2 S. 1 IFG NRW nicht möglich
Mit Bescheid vom 18.3 lehnen Sie den Informationszugang aufgrund § 4 Abs. 2 S. 1 IFG NRW i. V. m. § 13 Abs. 1 S. 1 LStatG NRW ab.
Bereits aus dem Wortlaut ersichtlich ist, dass diese Ablehnung nicht auf § 4 IFG fußen kann, denn "soweit besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht bestehen, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor".
Das LStatG regelt weder den Zugang zu amtlichen Informationen noch die Gewährung von Akteneinsichten.
Es fehlt die für die Anwendung der Vorschrift zwingend erforderliche "abschließende" Regelung.
Ebenso Franßen, in: Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, 2007, § 4 Rn. 450:
"Darüber hinaus kommt es zweitens entscheidend darauf an, ob - und inwieweit - die Rechtsvorschriften den Informationszugang im Rahmen ihres besonderen Anwendungsbereichs abschließend regeln."
Dazu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.06.2015 - 15 A 1997/12:
"Eine Vorrangigkeit im Sinne einer Ausschließlichkeit ist nur dort anzunehmen, wo die jeweiligen Rechte die gleichen Anliegen verfolgen und/oder identische Zielgruppen erfassen. Eine besondere Rechtsvorschrift i.S.v. § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW liegt daher nur dann vor, wenn ihr Anwendungsbereich in sachlicher Hinsicht wegen spezifischer Anforderungen an die Informationen, die der Rechtsvorschrift unterfallen, und/oder in persönlicher Hinsicht wegen spezifischer Anforderungen an die Personen, auf welche die Rechtsvorschrift Anwendung findet, beschränkt ist."
Das LStatG NRW ist somit entsprechend obergerichtlicher Rechtsprechung offensichtlich keine "besondere Rechtsvorschrift" i.S.d. IFG NRW.
Rechtlich möglich ist die Verknüpfung des § 9 IFG NRW mit § 13 LStatG - so wie es im Bescheid auch zusätzlich erfolgt. Jedoch greift auch das fehl - siehe dazu II.
II. Anwendbarkeit des § 9 IFG NRW
Zunächst sei erwähnt, dass im Bescheid an keiner Stelle benannt wurde, welche Teile der erhobenen Angaben (Anlage 1 VwG-Statistik) den angeblichen Personenbezug ermöglichen. Dass dies für alle Daten gilt und eine "Schwärzung" unmöglich sei, ist völlig unglaubwürdig.
a) Einzelangaben betreffen nur Verfahren - nicht Personen
Zunächst sei klargestellt, dass die Rohdaten "Einzelangaben" zu gerichtlichen Verfahren enthalten und weder vom Sinn noch vom Zweck her auf geschützte "persönliche und sachliche" Einzelangaben von Personen ausgerichtet sind. Es gibt keine Einzelangaben zu einzelnen Personen.
Allenfalls vorstellbar ist eine Zuordnung von Geschäftsnummern der Prozesse zur jeweiligen Kammer. Bei Entscheidungen durch Einzelrichter wird in den Rohdaten nicht erfasst, WER der Einzelrichter war.
Die Zuordnung von Geschäftsnummern zu Kammern ist im übrigen öffentlich einsehbar: Punkt "Sitzungstermine" der Seite
vg-koeln.nrw.de.
Weiter sind die Geschäftsnummern auch bei veröffentlichten Urteilen ersichtlich und der Kammer zuordbar.
b)
Selbst wenn man akzeptieren würde, dass sich über 3 Ecken eine Zuordnung zu schützenswerten "personenbezogenen Daten" von identifizierbaren Einzelpersonen herstellen ließe, würden all diese Einwände verblassen jedoch vor dem Hintergrund, dass nach § 9 Abs. 3 a) IFG NRW gilt:
"Dem Antrag auf Informationszugang soll in der Regel stattgegeben werden, soweit sich die Angaben auf Namen, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und Rufnummer beschränken und
a) die betroffene Person als Amtsträger an dem jeweiligen Vorgang mitgewirkt hat oder"
Dass die Richter am Vorgang (hier: das Verfahren) als Amtsträger mitwirken ist zweifelsfrei gegeben. Tatsächlich wären deshalb die Rohdaten selbst dann nicht nach § 9 IFG NRW geschützt, wenn die Namen *aller* beteiligten Richter im Verfahren sich direkt in den Rohdaten wiederfinden würden.
Ich möchte noch einmal betonen, dass sich *KEINE* Namen und sonstiges personenbezogenen Daten in den angefragten Rohdaten befinden.
Sind jedoch - hier rein hypothetisch - nicht einmal die direkten Namen der Richter geschützt, wenn sie Bestandteil der Rohdaten wären: Dann ist völlig hinfällig, dass eine Zuordnung von einzelnen Verfahren in den Rohdaten über diverse Umwege (Geschäftsverteilung etc.) zu einer Spruchkammer möglich ist.
Nochmals wird daran erinnert, dass diese Zuordnung von Geschäftsnummer zu Kammern auch ohne die Rohdaten jederzeit über die Seite des Verwaltungsgerichts bzw. ein Besuch des Verwaltungsgerichts möglich ist.
III. Vorhandensein der Daten
Falls die Daten Vorhanden sind, dann handelt es sich nicht um ein "Beschaffen" der Daten. Eine Schwärzung vorhandener Daten ist ein Standardprozess des IFG NRW - von einem Beschaffen der Daten, weil Schwärzungen möglicherweise aufwändig wären, kann in keinem Fall die Rede sein.
Dazu auch nochmalig die Bitte um Nennung der Felder in den Rohdaten, die personenbezogene Daten enthalten sollen. Ich bitte um explizite Nennung der Felder aus Anlage 1 VwG-Statistik.
Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in
Anfragenr: 212313
Antwort an:
<<E-Mail-Adresse>>
Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:
https://fragdenstaat.de/a/212313/