Minijob bei Arbeitslosigkeit

am 06.03.2020 habe ich eine GmbH im Eventbereich / Veranstaltungsbereich gegründet. (Arbeitsnehmer bis 28.02.20). Zu diesem Zeitpunkt hatte ich ein Auftragsvolumen von rund 450000 €! Mit Ausbruch der der Pandemie und dem Verbot von Großveranstaltungen durch die Bundesregierung sind alle Aufträge hinfällig gewesen! Soforthilfe von ca. 4500 € habe ich erhalten. Auf jede weitere Unterstützung habe ich keinen Anspruch / erfülle die Voraussetzungen nicht, da keine Umsätze in 2019 sowie 2020 vorliegen. Habe die GmbH zum 01.06.20 ruhend gestellt und beziehe jetzt ALG I. Das ALG I läuft in 12/21 aus und ich kann dann ALG II / Hartz IV beantragen. Bisherige Bewerbungen waren ohne Erfolg! Meine Frage: Wieso darf ich als Arbeitsloser / Hartz IV Bezieher nicht den vollen Betrag von 450,00 € behalten sondern nur 160,00 € (der Rest wird angerechnet)? Da jeder Arbeitsnehmer den vollen Betrag von 450,00 € von einem Minijob behalten darf? Zumal 1. Ich auf Grund der Weisung der Bundesregierung meinen Beruf nicht ausüben darf (Berufsverbot) und 2. Mir jede Möglichkeit genommen wird meine Zukunft (Selbstständigkeit) auszuüben geschweige nach der Pandemie noch ein Unternehmen haben werde, da jede Tätigkeit für meine noch existierende GmbH anzeigepflichtig ist!? (Arbeitsamt kürzt meine Zahlungen). Ich würde mich freuen hierzu eine klare Aussage zu erhalten.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    10. Februar 2021
  • Frist
    13. März 2021
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Ulrich Aouad
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: am 06.03.2020 ha…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
Ulrich Aouad
Betreff
Minijob bei Arbeitslosigkeit [#212370]
Datum
10. Februar 2021 23:29
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
am 06.03.2020 habe ich eine GmbH im Eventbereich / Veranstaltungsbereich gegründet. (Arbeitsnehmer bis 28.02.20). Zu diesem Zeitpunkt hatte ich ein Auftragsvolumen von rund 450000 €! Mit Ausbruch der der Pandemie und dem Verbot von Großveranstaltungen durch die Bundesregierung sind alle Aufträge hinfällig gewesen! Soforthilfe von ca. 4500 € habe ich erhalten. Auf jede weitere Unterstützung habe ich keinen Anspruch / erfülle die Voraussetzungen nicht, da keine Umsätze in 2019 sowie 2020 vorliegen. Habe die GmbH zum 01.06.20 ruhend gestellt und beziehe jetzt ALG I. Das ALG I läuft in 12/21 aus und ich kann dann ALG II / Hartz IV beantragen. Bisherige Bewerbungen waren ohne Erfolg! Meine Frage: Wieso darf ich als Arbeitsloser / Hartz IV Bezieher nicht den vollen Betrag von 450,00 € behalten sondern nur 160,00 € (der Rest wird angerechnet)? Da jeder Arbeitsnehmer den vollen Betrag von 450,00 € von einem Minijob behalten darf? Zumal 1. Ich auf Grund der Weisung der Bundesregierung meinen Beruf nicht ausüben darf (Berufsverbot) und 2. Mir jede Möglichkeit genommen wird meine Zukunft (Selbstständigkeit) auszuüben geschweige nach der Pandemie noch ein Unternehmen haben werde, da jede Tätigkeit für meine noch existierende GmbH anzeigepflichtig ist!? (Arbeitsamt kürzt meine Zahlungen). Ich würde mich freuen hierzu eine klare Aussage zu erhalten.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Ulrich Aouad Anfragenr: 212370 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/212370/ Postanschrift Ulrich Aouad << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Ulrich Aouad

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